Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0198-Z3K/06
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0198-Z3K/06vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred
Klaming über die Beschwerde der Bf., vom 7. Juni 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 11. Mai 2006,
Zl. 400/90588/152/2002, betreffend die Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK nach der am 4. Dezember 2007 in 9020 Klagenfurt,
Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1.Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch
des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, dass eine Aussetzung
der Vollziehung in Höhe von € 29.922,87 beantragt wurde.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt vom 4. und
11. März 2005, Zlen. 400/90588/87, 400/90588/89/2002,
400/90588/90/2002 und 400/90588/91/2002, wurden der Beschwerdeführerin
(Bf.) Eingangsabgaben in Höhe von € 30.501,40 mitgeteilt und zur
Entrichtung mit der Begründung vorgeschrieben, die Bf. habe im Jahre 2002
unzulässigerweise mit im Drittland zugelassenen Beförderungsmitteln
Binnenverkehre durchgeführt.
Gegen diese Bescheide hat die Bf. mit Eingabe vom
30. März 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung wegen
Unzuständigkeit des österreichischen Zolls, Verfahrensmängeln und
inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde zum Berufungsgrund
der Unzuständigkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass der Transport in
Italien begonnen hätte und die CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und
Nr. 2222 in Italien keine Gültigkeit gehabt hätten. Die
Verfahrensmängel wurden darin erblickt, dass der Bf. vom Zollamt Klagenfurt
bislang nur partiell Akteneinsicht gewährt worden sei, dass die Bf. sich
bislang nicht wirklich rechtfertigen habe können und, dass der Sachverhalt
völlig mangelhaft festgestellt worden sei. Insbesondere seien die
Ungültigkeit der CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und Nr. 2222 und die
Frage, ob und wo die Transporte die Österreichische Grenze
überschritten haben, ungeklärt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde
im Wesentlichen darin erblickt, dass ein unerlaubter Binnentransport, der in
Italien beginnt, die Zuständigkeit der österreichischen
Zollbehörden auch dann nicht begründe, wenn dieser Österreich
transitiert. Weiters scheine die Echtheit der CEMT-Genehmigungen festzustehen,
dies indiziere bis zum Beweis des Gegenteils aber auch ihre Gültigkeit.
Selbst wenn Ausstellungsfehler des zuständigen slowenischen Ministeriums
festgestellt werden könnten, hätte dies einen Anspruch der Bf. auf
Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) zur Folge, sodass die
Vorschreibungen entbehrlich wären (siehe Urteil des EuGH vom 7.9.1999,
Rs. C-61/98).
Zur Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 72a ZollR-DG die Festsetzung
der Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben habe, soweit der Empfänger zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiters sei auf die Verordnung BGBl.
Nr. 800/1974 zu verweisen, wonach ausländische Unternehmer von der
Umsatzsteuer ausgenommen sind, wenn über die Lieferungen keine Rechnungen
mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Im Übrigen sei Slowenien seit
dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union, weshalb bei der
Verbringung von Waren nach Österreich Zölle und die
Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr zu entrichten seien. Nach den Beitrittsakten
müssten unerledigte Zollverfahren nach dem Gemeinschaftsrecht erledigt
werden. Dabei gelte gemäß Art. 28p der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie Nr. 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 in der Fassung des Anhanges II der Beitrittsakte Nummer 9 Abs.3
Buchstabe d. Demnach stelle die Einfuhr von Fahrzeugen vor dem Beitritt
keinen Steuertatbestand dar. Zudem würden gemäß
§ 28
Abs.10a UStG im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union mit
Mai 2004 Übergangsregelungen vorsehen, wonach das Verlassen,
einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung nicht besteuert werde, wenn der eingeführte
Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines
der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder
eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung
oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist. Da diese Bedingung
als erfüllt gelte, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb
genommen wurde, wären zumindest diese Fahrzeuge von der
Einfuhrumsatzsteuerpflicht auszunehmen.
Zur Höhe der Schätzwerte wurde erklärt, dass
die Bf. bereits vorgebracht habe, wesentliche Beweisurkunden wie
Kaufverträge und dgl. durch eine Überschwemmung verloren zu haben. Die
Bf. habe aber Internet-Angebote vergleichbarer LKW und Vergleichsrechnungen und
eine eigene Schätzung vorgelegt, die der Tatsache Rechnung trage, dass es
sich bei den meisten LKW und Aufliegern um solche mit Vorschäden gehandelt
habe, die die Bf. nach dem Ankauf behelfsmäßig behoben hätte.
Abschließend wies die Bf. darauf hin, dass bei den Zinsvorschreibungen die
von der Bf. erbrachten Sicherheitsleistungen zu berücksichtigen gewesen
wären.
Mit Abrechnungsbescheid des Zollamtes Klagenfurt vom
6. Juni 2005, Zl. 400/01060/2005, wurde gemäß
§ 216 BAO festgestellt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der
Eingangsabgaben im Betrage von € 29.922,87 nicht erloschen ist.
Mit Antrag vom 15. Juni 2005 beantragte die Bf. die
Aussetzung der Vollziehung der Abgaben in Höhe von € 29.922,87.
Begründend wurde ausgeführt, dass begründete Zweifel sowohl an
der inhaltlichen Rechtmäßigkeit als auch hinsichtlich der
Zuständigkeit der Zollbehörden bestehen würden. Hinzu komme, dass
in einem Abrechnungsbescheid vom 6. Juni 2005 ein zu geringer Betrag als
entrichtet festgestellt worden sei. Abgesehen davon würde eine derartige
Forderung bei der Abgabenschuldnerin zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher
oder sozialer Art führen.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 6. April
2006, Zl. 400/90588/150/2002, wurde der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der Entscheidungen Zlen. 400/90588/87, 89, 90 und 91/2002 in
Höhe von € 22.922,87 aufgrund der Artikel 244 und 245 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs.1
ZollR-DG und § 212a BAO als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussichten der
Berufung anhand des Berufungsvorbringens im Rahmen einer
überschlägigen Prüfung zu beurteilen seien. Im Rahmen einer
solchen Prüfung seien keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung aufgetreten, da auf den Teilstrecken
in Italien nicht die in Italien ungültigen CEMT-Genehmigungen Nr. 1111
und 2222, sondern andere für Italien gültige
Güterbeförderungsbewilligungen verwendet worden seien. Die
Pflichtverletzung sei somit erst durch die Einfahrt mit dem jeweiligen
Beförderungsmittel in das österreichische Bundesgebiet erfolgt.
Bezüglich der Höhe der geschätzten Zollwerte wurde auf die
Schätzwerte von Fahrzeughändlern verwiesen, nach welchen sich
Abweichungen in beiden Richtungen von den in den angefochtenen Bescheiden der
Abgabenberechnung zugrunde gelegten Zollwerten, in Summe jedoch ein höherer
Wert ergeben würde. Die einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften im
Zusammenhang mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaften
würden in den gegenständlichen Fällen aufgrund der
Zeitbezogenheit des materiellen Abgabenrechts nicht zur Anwendung gelangen. Die
mögliche Entstehung eines unersetzbaren Schadens sei von der Bf. weder
konkret dargelegt noch bewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
5. Mai 2006 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass bislang weder die Zuständigkeit
des Zollamtes noch die Richtigkeit der inkriminierten Fahrtrouten und Tatzeiten
habe festgestellt werden können. Außerdem würden
Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung des Sicherstellungsbetrages in
Höhe von € 334.420,00 vorliegen, da damit einerseits eine fremde
Abgabenschuld des D.H., Zl. 400/90635/4/2001, andererseits aber auch die
Bescheide 400/90588/16, 27 und 28/2002 abgedeckt wurden, für die andere
Sicherheitsleistungen erbracht worden seien. Im Übrigen könnten der
Bf. durch die erfolgten Umbuchungen Fristversäumnisse hinsichtlich der
Antragstellung auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer und damit ein
unersetzbarer Schaden drohen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom
11. Mai 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den
Fanrtenberichtsheften zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 die
jeweils auf italienischem Staatsgebiet zurückgelegten
Beförderungsstrecken nicht eingetragen sind, weshalb davon auszugehen sei,
dass für diese Teilstrecken andere Güterbeförderungsgenehmigungen
verwendet wurden. Die festgestellten Zeitpunkte und Orte der
Zollschuldentstehung würden auf den Eintragungen im jeweiligen
Fahrtenberichtsheft beruhen, weshalb keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden.
Bei der Abdeckung der Abgabenschuld des D.H. handle es sich um eine
Maßnahme des Gebarungsvollzuges, deren Rechtmäßigkeit im
Rechtsbehelfsverfahren gegen den beantragten Abrechnungsbescheid zu klären
sein wird. Ebenso würde eine allfällige Fristversäumnis bei der
Beantragung der Umsatzsteuererstattung beim Finanzamt Graz-Stadt aufgrund der
vorgenommenen Korrekturbuchungen zur zeitlich korrekten Bedeckung von
Abgabenschuldigkeiten keine Auswirkung der angefochtenen Bescheide sondern
allenfalls der Gebarung darstellen. Zudem sei beim Begriff des Unersetzbaren
Schadens an den Begriff des schweren nicht wieder gutzumachenden Schadens
anzuknüpfen. Ein reiner Geldschaden sei nach allgemeiner Rechtssprechung
des EuGH grundsätzlich nicht als nicht wieder gutzumachender Schaden
anzusehen. Im Übrigen habe die Bf. für die Abgabenschuldigkeiten weder
Sicherheit geleistet, noch die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von
der Sicherheitsleistung nachgewiesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 7. Juni 2006 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben, beantragte die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Begründend wurde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und
ergänzend ausgeführt, dass das Zollamt Klagenfurt zur Abgabenerhebung
unzuständig sei, da der Eintritt in das Binnengebiet der Gemeinschaft zum
Zwecke des Ladens der Ware zunächst auf italienischem Gebiet erfolgt sei.
Bisher hätten weder die inkriminierten Fahrtrouten noch die Tatzeiten und
Tatorte zuverlässig festgestellt werden können. Eine Aussetzung der
Lastschrift in Höhe von € 29.922,87 erscheine auch dadurch
geboten, da der Abrechnungsbescheid des Zollamtes Klagenfurt aufgrund der
Verrechnung mit einer fremden Abgabenschuld unrichtig sei. Außerdem
würden die angefochtenen Bescheide Unstimmigkeiten aufweisen und seien
diesbezüglich Änderungen zu erwarten. Im Übrigen würden auch
die Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen der möglichen Entstehung
eines unersetzbaren Schadens durch die erfolgten Umbuchungen vorliegen.
Zu der am
4. Dezember 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung ist keine der beiden
Parteien erschienen. Der Geschäftsführer der Bf. hat sich
krankheitshalber entschuldigt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Einhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so
wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht" jedoch nicht gefordert zu werden,
wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Gemäß
Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den
Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
den Erkenntnissen des VwGH vom 9. Juni 2004, Zlen. 2004/16/0047 und
0046, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf
Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über
die maßgebende Berufung zulässig sei. Demnach ist über die
Beschwerden im Aussetzungsverfahren ungeachtet der erfolgten Erledigung des
maßgeblichen Abgabenverfahrens zu entscheiden.
Bei der
Aussetzung der Vollziehung handelt es sich um eine begünstigende
Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung
darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür
vorliegen (§ 5 ZollR-DG). Es ist daher Sache der antragstellenden
Partei zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen und/oder ein
unersetzbarer Schaden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung entstehen
könnte.
Die Bf. hatte in Österreich insgesamt
5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 1111, 2222 und 5555
in Verwendung. Auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem hervorgeht, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in
Italien nicht gültig sind. Dass auf den genannten Genehmigungen zwei
weitere Länderstempel angebracht waren, ist aufgrund der Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt erwiesen. Ungeachtet der
Bestätigungen des Untersekretärs X.Y. vom slowenischen Ministerium
für Verkehr und Verbindungen, vom 22. November 2002, wonach alle
fünf CEMT-Genehmigungen in Österreich Gültigkeit hätten und
von einer Beamtin des Ministeriums irrtümlicherweise zweimal ein
griechischer Stempel an den Bewilligungen angebracht worden sei, lag auf Grund
eines Schreibens des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie vom 4. Dezember 2002, nach welchem nach
Ausstellung der oben angeführten Bestätigungen X.Y. neuerlich vom
österreichischen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie kontaktiert wurde und dabei erklärte, dass nur die
CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO 3333 und SLO 4444 zu
Güterbeförderungen von, nach und durch Österreich berechtigen
würden, kein begründeter Zweifel an der Ungültigkeit der
CEMT-Genehmigungen für Österreich vor. Zudem wurde gleichzeitig eine
Auflistung aller in Slowenien ausgestellten und in Österreich gültigen
CEMT-Genehmigungen mit den namentlich angeführten Transportunternehmen
übermittelt. In dieser Auflistung sind ausschließlich Nummern
zwischen 0000 und 9999 enthalten.
Die in den gegenständlichen Fällen festgestellten
Zeitpunkte und Orte der Zollschuldentstehung bzw. Fahrtrouten beruhen auf den
Eintragungen der jeweiligen Kraftfahrer der Bf. in den Fahrtenberichtsheften zu
den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222.
Hinsichtlich des Ortes der Zollschuldentstehung ist darauf
zu verweisen, dass auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 ein
Untersagungsstempel für Italien angebracht war, nur zwei andere
Länderstempel wurden entfernt. Es ist somit auszuschließen, dass
diese CEMT-Genehmigung für den Transport auf italienischem Staatsgebiet
verwendet wurde, da sie bei keiner Kontrolle vorgewiesen hätte werden
können. Zudem ist in den jeweiligen Fahrtenberichtsheften zu den
CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 keine Fahrtstrecke auf italienischem
Staatsgebiet eingetragen. In diesem Zusammenhang fügen sich auch die
Aussagen der damals bei der Bf. beschäftigten Kraftfahrer J.R., befragt zu
einem anderen unter der GZ. ZRV/0062-Z3K/07 beim Unabhängigen
Finanzsenat anhängigen Binnentransport der Bf., in der Niederschrift vom
21. November 2002 und I.F. in der Niederschrift vom 4. Juli 2005,
befragt zu einem Binnentransport am 7. November 2002 mit Beladeort Italien
(ZRV/0071-Z3K/07), wonach beide in Italien eine gültige CEMT-Genehmigung -
die Bf. verfügte im Jahre 2002 über die in Italien gültigen
CEMT-Genehmigungen Nr. 6666 und 7777 - benutzten. Es ist dem gesamten
Akteninhalt kein Hinweis zu entnehmen, dass die Bf. auf dem Staatsgebiet der
Republik Italien keine CEMT-Genehmigung verwendete, zumal die Bf. in
Österreich ständig eine zumindest auf den ersten Blick für
Österreich gültige CEMT-Genehmigung mitführte.
Im Zeitpunkt der Einreise in das Zollgebiet der
Gemeinschaft und des Ladens der Ware erfüllte das Beförderungsmittel
somit alle objektiven Voraussetzungen des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung. Der Bewilligungsinhaber hatte dabei
sicherzustellen, dass die Ware - aus welchen Gründen auch immer - keine
unzulässige Verwendung erfährt. Die bloße Absicht, eine in das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Ware anders
als in dem von der erteilten Bewilligung vorgegebenen Rahmen zu nutzen, ist
für sich genommen unschädlich. Erst dann, wenn sie sich in einem
objektiv feststellbaren Tun oder Unterlassen manifestiert, ist dies als
Verletzung der sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtung anzusehen und
gemäß den hiefür bestehenden Vorschriften zu sanktionieren. Die
Zollschuld ist daher gemäß Art. 215 erster Gedankenstrich ZK in
Österreich entstanden, da erst in Österreich die Voraussetzungen zur
Durchführung eines Binnentransportes nicht mehr vorlagen.
Zur Höhe der Schätzwerte ist auszuführen,
dass am 24. August 2005 und 14. Jänner 2006 neuerlich
Auskünfte des Zollamtes Klagenfurt bei Fahrzeughändlern betreffend den
Nettomarktpreis der betreffenden Beförderungsmittel im November 2002
eingeholt wurden. Die dabei geschätzten Werte weichen in beide Richtungen
von den in den angefochtenen Bescheiden der Abgabenbemessung zugrunde gelegten
Zollwerten ab, in Summe jedoch ergaben sie einen höheren Wert.
Hinsichtlich der Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wird
darauf verwiesen, dass die einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften im
Zusammenhang mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaft mit
1. Mai 2004 nicht zur Anwendung gelangen, da die Zollschuld bereits am
25. Oktober 2002 entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§ 72a ZollR-DG hätte eine
Zollschuld nach Art. 201 ZK vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die
umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer ist
wiederum nicht möglich, da keine Lieferung (§ 3 UStG) des
jeweiligen Beförderungsmittels vorliegt.
Zum Berufungsgrund, bei den Vorschreibungen der
Abgabenerhöhung seien die erbrachten Sicherheiten nicht berücksichtigt
worden, ist zu bemerken, dass es sich bei der Aussetzung der beantragten
€ 29.922,87 genau um jene Abgabenschuldigkeiten handelt, die von den
erlegten Barsicherheiten nicht bedeckt werden konnten.
Die teilweise Verbuchung der von der Bf. erlegten
Barsicherheit mit den unter der Zlen. 400/90635/4/2001 und 400/90588/16, 27
und 28/2002 gegenüber der Bf. vorgeschrieben Abgabenschuldigkeiten ist
Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Abrechnungsbescheid und
keinesfalls geeignet begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Abgabenvorschreibung der Zlen. 400/90588/87, 89, 90, 91/2002 zu
erwecken.
Zum Vorliegen
eines allfälligen unersetzbaren Schadend bei der Beantragung des
Vorsteuerabzuges ist zu bemerken, dass ein solcher Schaden überhaupt nicht
konkretisiert wurde und allenfalls wohl durch die Entrichtung der
Eingangsabgaben abgewendet werden könnte. Dass aber die Entrichtung der
Eingangsabgaben einen unersetzbaren Schaden zur Folge hätte, wurde von der
Bf. nicht dargelegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0198-Z3K/06
- Stammnummer
- 31822
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF