Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1823-W/03
Stundungsansuchen in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1823-W/03vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt mit Rücksicht auf die dadurch bedingte Interessenlage der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 28. November 2007 - über die Berufung des B, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 2. Oktober 2003 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO nach der am 28.
November 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 1. Oktober 1993 ist Herr R verstorben. Der Nachlass
wurde dem erblasserischen Bruder eingeantwortet. Der Berufungswerber (Bw), Herr
B., erhielt auf Grund der erblasserischen Anordnung im Testament vom 30. Mai
1986 diverse Legate (Fruchtgenuss- und Wohnungsgebrauchsrechte), welche er
angenommen hat.
Mit Bescheid vom 29. November 1994 setzte das Finanzamt A
die Erbschaftssteuer fest, wobei der Bemessung die Einreihung des Legatars in
die Steuerklasse V zu Grunde gelegt wurde. Das Verfahren wurde in zweiter
Instanz mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, GZ. xxx, vom 13. März 1997 beendet.
Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Über Antrag des Legatars wird
die Steuer gemäß
§29 Abs.1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (idF ErbStG) jährlich im Voraus vom Jahreswert
entrichtet.
Mit Schreiben vom 27. August 2003 stellte der
Berufungswerber den "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§302 Abs.2 lit.c BAO". Mit Bescheid vom 22. September 2003 wurde der
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§302 Abs.2 lit.c
BAO" mit der Begründung, derartige Anträge seien nur innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist zulässig und diese sei auf
Grund der letzten Erledigung im Jahre 1997 mit Ende 2002 abgelaufen, abgewiesen.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 24. September 2003 Berufung eingebracht.
Mit Schreiben vom 29. September 2003 stellte der Bw ein
"Stundungsansuchen". Begründend wurde ausgeführt, sein Abgabenkonto
weise einen Rückstand auf, welcher in Zusammenhang mit dem
Wiederaufnahmsantrag vom 27. August 2003 stünde und bei Obsiegen zur
Gänze wegfallen würde. Daher werde ersucht, den Betrag bis zur
rechtskräftigen Erledigung der Berufung bzw. des Wiederaufnahmeantrages zu
stunden.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 wurde das Ansuchen um
Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, in einem Ansuchen um
Zahlungserleichterung seien alle Umstände darzulegen, welche die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die
Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht
aus.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw wendet ein,
er habe auf seinen Wiederaufnahmeantrag und auf seine Berufung vom 24.9.2003
verwiesen, sowie darauf, dass die vermeintliche Steuerschuld bei Obsiegen zur
Gänze wegfallen werde.
Auf dieses Vorbringen gehe der angefochtene Bescheid mit
keinem Wort ein, es mangle dem Bescheid somit an einer ausreichenden
Begründung.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
dahingehend abzuändern, dass dem Zahlungserleichterungsansuchen
stattgegeben werde. Dieses Verfahren betreffend wurde gemäß
§282
Abs.1 BAO iVm § 284 Abs.1 BAO die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 28. November 2007 vor der ho. Behörde
durchgeführten Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Einwände
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§212 Abs.1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§213 BAO), erstrecken.
Zahlungserleichterungsansuchen sind antragsgebundene
Verwaltungsakte. Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige. In Verfahren, die
ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen
gerichtet sind, tritt mit Rücksicht auf die dadurch bedingte Interessenlage
der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in
den Hintergrund, als der Begünstigungswerber die maßgebenden
Umstände, die die Voraussetzungen für die angestrebte
Begünstigung bilden, zu behaupten, näher zu konkretisieren und
glaubhaft zu machen hat.
Für die stattgebende Erledigung des obgenannten
Zahlungserleichterungsansuchens müssen zwei Voraussetzungen erfüllt
sein: Erstens das Vorliegen des positiven Merkmales (erhebliche Härte) und
zweitens das des negativen Merkmales (keine Gefährdung der Einbringlichkeit
durch den Aufschub). Da nach der ständigen Rechtsprechung bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein, somit auch in
Zahlungserleichterungsangelegenheiten die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
tritt, hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen aller jener Unstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat somit das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Es bedarf einer
entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende
Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. hiezu
Stoll, Kommentar zu
Bundesabgabenordnung³, §212, 2243, samt
Judikaturzitaten).
Im Lichte vorgenannter Ausführungen hatte das
Finanzamt A das Ansuchen um Stundung wegen mangelhafter Begründung des
Antrages abzuweisen.
Davon abgesehen begründet die Einbringung eines
Rechtsmittels (hier: "Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§302 Abs.2 lit. c
BAO") alleine noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des
strittigen Abgabenbetrages (vgl. Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, §212 Tz8, VwGH 20.2.1996,
95/13/0190). Eine solche Härte liegt nach ständiger
Rechtssprechung (zB VwGH 5.5.1992, 92/14/0053;
18.9.2003, 2001/16/0576) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid
offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu
gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten
führt. Der vorgenannte Antrag vom 27. August 2003 ist in Hinblick auf diese
Rechtslage zu prüfen. Offenkundige Fehler bei der Festsetzung der
Erbschaftssteuer liegen jedoch nicht vor, zumal der Berufungswerber in seiner
Berufung vom 22.12.1994 gegen den Erbschaftssteuerbescheid, worin er den Antrag
gemäß
§29 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gestellt hat, selbst
anführt, dass die Erbschaftssteuer nach den ihm vermachten
Fruchtgenussrechten richtig ermittelt worden ist. Im nunmehrigen Verfahren wird
eine Bescheidaufhebung wegen Nichtbeachtung der europäischen
Menschenrechtskonvention sowie Verletzung von Gemeinschaftsrecht
beantragt.
Eine solche Bescheidaufhebung ist jedoch gemäß
§302 Abs.2 lit.c BAO nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, wird der
Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht, bis zum Ablauf dieser
Frist, möglich. Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist
gemäß
§304 BAO nach Eintritt der Verjährung
unzulässig.
Da in gegenständlichem Fall die letzte Erledigung im
Jahr 1997 erfolgt ist, - das Berufungsverfahren wurde in zweiter Instanz mit
Berufungsentscheidung vom 13. März 1997 beendet - ist mit Jahresende 2002
Verjährung eingetreten, womit das Schicksal der anhängigen Berufung
über den Antrag um Bescheidaufhebung entschieden erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
4.6.1986, 84/13/0290, festgestellt hat, trifft einen Abgabepflichtigen die
Pflicht, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten
zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen (Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, §212 Tz9).
Dem Berufungswerber war seine Jahressteuerbelastung bekannt
und hat er selbst diese Entrichtungsform gewählt.
Eine erhebliche Härte der Entrichtung liegt auf Grund
dieser Aspekte nicht vor. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Abgabenschuldigkeit bei Obsiegen - wie vom Bw behauptet -
zur Gänze wegfallen
würde.
Auf Grund der Tatsache, dass einerseits der Antrag um
Stundung nicht ausreichend begründet worden ist und weiters in der vom Bw
beantragten jährlichen Entrichtung des Erbschaftssteuerbetrages keine
erhebliche Härte erblickt werden kann und andererseits die Berufung in der
Sache selbst wenig Erfolg versprechend erscheint, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
StundungsansuchenAntrag auf Wiederaufnahme des VerfahrensDarlegung der Stundungsgründeerhebliche Härte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1823-W/03
- Stammnummer
- 31806
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF