Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0715-L/05
Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH nach Art. III UmgrStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0715-L/05vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 18. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 26. Mai 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG i.V.m §
§ 22 Abs. 5 UmgrStG mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 280.400,€ festgesetzt mit
9.814,00 €.
Entscheidungsgründe
Mit Scheinlagevertrag vom 24.9.2002 brachte Herr W das
nicht protokollierte Einzelunternehmen W Schlosserei unter Inanspruchnahme der
Begünstigungen nach Art. III UmgrStG in die C- GmbH ein. Die
für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgeblichen
Vertragspunkte lauten: Erstens: Präambel: .... Zum Betrieb
des nicht protokollierten Einzelunternehmens W Schlosserei zählen
insbesondere jene Vermögenswerte, die aus dem diesem Vertrag als Beilage A
angeschlossenen Anlagenverzeichnis ersichtlich sind, mit Ausnahme des Grund und
Bodens der Liegenschaft EZ 489 Grundbuch F. Vom gegenständlichen
Einbringungsvertrag umfasst ist jedoch das Baurecht gemäß Punkt
"Zehntens" dieses Vertrages an der vorgenannten Liegenschaft samt den darauf
errichteten Baulichkeiten als Bestandteil des Baurechtes. Drittens b)
Weiters stellen die Vertragsparteien fest, dass der Einbringende den Grund und
Boden der Liegenschaft EZ 489 Grundbuch F im Sinne des § 16 Abs. 5 Z. 4
UmgrStG zurückbehält. Zehntens: Zum Betrieb des nicht
protokollierten Einzelunternehmens W Schlosserei zählt auch die
Liegenschaft EZ 489 Grundbuch F samt den darauf errichteten Baulichkeiten mit
der Grundstücksadresse xx. b) W bestellt an der ihm allein
gehörigen Liegenschaft EZ 489 Grundbuch F ein Baurecht im Sinne des
Baurechtsgesetzes zugunsten der C- GmbH für die Zeit vom Einlangen des
Ansuchens um Eintragung des Baurechtes beim Bezirksgericht W. bis zum
31.12.2030. Die C- GmbH ist im Rahmen dieses Baurechtes berechtigt, die
Baulichkeiten auf der vorgenannten Liegenschaft zu erweitern und weitere
Baulichkeiten zu errichten. c) Der C- GmbH stehen hinsichtlich der nicht
von den auf der vorgenannten Liegenschaft errichteten Bauwerke in Anspruch
genommenen Flächen die Rechte eines Fruchtnießers im Sinne der
§§ 509 ff ABGB zu. d) Die Einräumung des Baurechtes
erfolgt im Rahmen der in diesem Vertrag beschriebenen Einbringung des Betriebes
des nicht protokollierten Einzelunternehmens W Schlosserei in die C-
GmbH. Ein Bauzins ist derzeit nicht vereinbart. W behält sich jedoch
ausdrücklich vor, künftig, zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt,
dem jeweils Bauberechtigten einen angemessenen Bauzins in Rechnung zu
stellen.
Im Ermittlungsverfahren gab die Berufungswerberin über
Anfrage des Finanzamtes Folgendes bekannt: Zum Jahreswert des
Fruchtgenussrechtes laut Punkt 10 c des Vertrages: Die nicht vom Baurecht
umfassten Teile des Grundstückes sind ohne die Nutzung jener Bauwerke
(Zufahrtswege), die vom Baurecht umfasst sind, nicht nutzbar. Darüber
hinaus ist gem. Punkt 10 b des Vertrages das Baurecht durch Erweiterung der
bestehenden Baulichkeiten oder die Errichtung von neuen jederzeit erweiterbar
und wird dadurch der Fruchtgenuss eingeschränkt. Das Fruchtgenussrecht ist
also isoliert nicht nutzbar und mit Null zu bewerten. Wert des
angemessenen Bauzinses: Das im Vertrag angeführte Baurecht wurde im Zuge
der Umgründung in die GmbH eingebracht. Diese Einbringung war notwendig, um
der GmbH die Nutzungsmöglichkeit des in ihrem Eigentum verbliebenen,
betriebsnotwendigen Gebäudes zu gewährleisten. Aus diesem Umstand
heraus wurde auch ausdrücklich der Wert des Baurechtes (der Bauzins) mit
Null angesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer vom 3-fachen, von Amts wegen erhobenen Einheitswert des vom
Baurecht umfassten Betriebsgebäudes fest (EW = 128.500,00 €).
In der Berufung wird die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
vom zweifachen Einheitswert beantragt und vorgebracht: Im Zuge der
Einbringung (laut Vertrag vom 24.9.2002) wurden die im Betriebsvermögen
befindlichen Gebäude in die C- GmbH eingebracht. Bei den Gebäuden
handelt es sich somit um ein Superädifikat - diese Übertragung
unterliegt daher gemäß
§ 1 Abs. 1 GreStG der
Grunderwerbsteuer. Richtig ist auch, dass für die Übertragung
des Gebäudes (des Superädifikates) unter Einräumung des
Baurechtes der Einheitswert des Gebäudes als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen ist; die Grunderwerbsteuer ist jedoch vom zweifachen Einheitswert
zu bemessen.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird Folgendes
ergänzt: In der Berufung werde die Ansicht vertreten, das
gegenständliche Baurecht sei Gegenstand der in der Berufungsschrift
beschriebenen Einbringung, die Basis für die Bemessung der GrESt sei nach
dem UmgrStG der doppelte Einheitswert. Dieser Ansicht werde in der
Berufungsvorentscheidung widersprochen. Das Baurecht sei nicht Gegenstand der
Einbringung gewesen, somit sei die GrESt vom 3-fachen Einheitswert festzusetzen.
Offensichtlich wurden zwei verschiedene Vorgänge beurteilt. Richtig
sei nämlich die in der Berufung vertretene Ansicht, dass das
gegenständliche Baurecht nicht Gegenstand der Einbringung gewesen sei und
daher die Grunderwerbsteuer - mangels Vereinbarung eines Bauzinses - vom
3-fachen Einheitswert zu bemessen sei. Dabei könne es sich
allerdings nur um den Einheitswert des Grundstückes (gemeint wohl: Grund
und Boden) handeln. Werde ein Bauzins vereinbart, so werde dessen Höhe auch
durch den Wert der Nutzung des nackten Grund und Bodens bestimmt, das darauf
errichtete oder noch zu errichtende Gebäude (Superädifikat) stehe
ohnehin im Eigentum des Berechtigten, bedeute doch Baurecht die Nutzung eines
eigenen Bauwerkes auf fremden Grund und Boden. Beim Einheitswert, welcher
für die Bemessung der GrESt herangezogen wurde, handle es sich aber um
jenen des Superädifikates, und das sei im Zuge der Einbringung in das
Eigentum der aufnehmenden Gesellschaft übergegangen. Der Übergang des
Superädifikates im Zuge der Einbringung sei aber offensichtlich nicht
Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen, sondern das uno actu
abgeschlossene Baurecht, also die Nutzungsberechtigung des nackten Grund und
Bodens. Dessen Wert sei vom Finanzamt zum 1.1.2002 mit 11.700,00 €
festgestellt worden. Dem Vorlageantrag angeschlossen waren der
Einheitswertbescheid des Finanzamtes W. vom 3.2.2003, EW-AZ 54/071-2-0489/2
(Wertvorschreibungsbescheid zum 1.1.2002, erhöhter Einheitswert
11.700 €, Bescheidadressat: W) und der an die C- GmbH gerichtete
Einheitswertbescheid vom 4.2.2002, EW-AZ 54/071-2-5202/4 (Nachfeststellung zum
1.1.2002, erhöhter Einheitswert zum 1.1.2002
128.500,00 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der Einbringung war vertragsgemäß das
Baurecht an der oben genannten Liegenschaft samt den darauf errichteten
Baulichkeiten als Bestandteil des Baurechtes. Das Baurecht steht
gemäß
§ 2 Abs. 2 Z. 1 GreStG einem Grundstück gleich. Der
Baurechtsvertrag ist ein auf Übertragung eines Grundstückes
gerichtetes Rechtsgeschäft und erfüllt den Tatbestand des § 1
Abs. 1 Z. 1 GrEStG (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Bd II, §
2 Tz. 47). Soll ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes
Grundstück anlässlich der Einbringung zivilrechtlich
zurückbehalten werden, das auf diesem Grundstück befindliche
Gebäude hingegen in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden, unterliegen
das Rechtsgeschäft, mit dem das Baurecht begründet wird, sowie die
Einbringung des Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Der Einbringende
verpflichtet sich als Sacheinlage zur Begründung eines Baurechtes und zur
Einbringung des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes. Beide Vorgänge
sind umgründungsbedingt, so dass die Bestimmung des § 22 Abs. 5
UmgrStG anwendbar ist. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
ist der zweifache Einheitswert anzusetzen. Wurde die eingebrachte
Baulichkeit vom Grundstückseigentümer errichtet, ist
Bemessungsgrundlage das Zweifache des gemäß
§ 56 BewG zu
ermittelnden Einheitswertes (Gebäudewert zur Gänze und Anteil des
Baurechtes am Wert von Grund und Boden). Was den Ansatz der Werte betrifft, sind
der Festsetzung der Grunderwerbsteuer die Werte laut den von der
Berufungswerberin vorgelegten Einheitswertbescheiden (vgl. oben)
zugrundezulegen.
Linz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0715-L/05
- Stammnummer
- 31804
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF