Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0070-I/03
Unentgeltliche Übertragung von Miteigentumsanteilen im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs. 1 WEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-I/03vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn nach dem Vertragsinhalt von einer Neufestsetzung der Nutzwerte im Sinne des § 3 Abs. 1 WEG auszugehen ist, dann ist auch der Verweis auf § 4 Abs. 2 WEG zur Begründung einer nicht von Gesetzes wegen vorgegebenen Unentgeltlichkeit verfehlt. Nach dem dokumentierten Parteiwillen hat infolge des Wohnungseigentumsvertrages keinerlei Vermögensverschiebung stattgefunden. Mangels Vermögenszuwendung ist kein Schenkungssteuertatbestand erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch AR Monika Huber, betreffend
Schenkungssteuer vom 9. März 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben und die im Betrag von S 7.762 (nunmehr
€ 564,09) festgesetzte Schenkungssteuer zur Gänze
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Laut Wohnungseigentumsvertrag vom 13. Dezember 1996 wurde
für das auf der Liegenschaft in EZ 140 GB KS befindliche Haus
B-Straße 22, an dem der Bw zu 1462/2123 Anteilen und die "K-GmbH" zu
661/2123 Anteilen außerbücherliche Miteigentümer waren,
Wohnungseigentum begründet. Zur Begründung des Wohnungseigentums wurde
vom Baumeister Ing. F. O. das Gutachten über die Nutzwertermittlung vom 12.
Jänner 1996 mit Ergänzung vom 6. März 1996 ausgearbeitet. Die
Vertragspunkte VII. Abs. 2 und VIII. lauteten:
"VII.
Die
Vertragsteile stellen einvernehmlich und übereinstimmend fest, dass die in
diesem Vertrage neu dargestellten Mindestanteile den bisherigen
Miteigentumsanteilen der Vertragsteile entsprechen, und zwar die Herrn R. H.
zustehenden Mindestanteile von insgesamt 1544/2.205 seinen bisherigen
Miteigentumsanteilen von 1462/2123 und die der "K-GmbH" zukommenden
Mindestanteile von insgesamt 661/2.205 ihren bisherigen Miteigentumsanteilen zu
661/2123.
VIII.
Die
Vertragsteile vereinbaren schon jetzt im Sinne der Bestimmungen des
§ 4 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 bei einer
allenfalls erforderlich werdenden Berichtigung der Miteigentumsanteile zufolge
Neufeststellung der Nutzwerte durch das zuständige Gericht, dass die
Übertragung der Miteigentumsanteile unentgeltlich zu erfolgen hat, sofern
sich am Ausmaß der gesamten Wohnungseigentumseinheit jeweils defacto
nichts ändert."
Hiefür schrieb das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Innsbruck dem Bw zunächst mit Bescheid vom 6. Feber 1997
eine Grunderwerbsteuer von S 1.550 vor. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde
mit Berufungsentscheidung vom 19. Feber 1999 stattgegeben und der
Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben, da von einer Schenkung auszugehen war. Mit
Bescheid vom 9. März 1999 schrieb das Finanzamt dem Bw die Schenkungssteuer
wie folgt vor: Gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, (Steuerklasse V), 14,0 %
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von S 42.790 = S 5.990,60 zuzüglich gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG 4 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
schenkungssteuerlich maßgeblichen Wert aller Grundstücke in Höhe
von S 44.290,00 = S 1.771,60, sohin insgesamt an Schenkungssteuer (gerundet)
S 7.762. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt: Einheitswert
der Grundstücke (schenkungssteuerlich maßgeblicher Wert aller
Grundstücke) S 44.293 abzüglich dem Freibetrag gemäß
§
14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von S 1.500 ergibt den steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von S 42.793. Begründend wurde ausgeführt, die im Zuge der
Neufestsetzung der Nutzwerte stattgefundene Anteilsübertragung stelle eine
objektive Bereicherung des Erwerbers dar. Durch den Verzicht der K-GmbH auf ein
angemessenes Entgelt seien die Voraussetzungen gemäß
§ 3 ErbStG
gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit der Begründung eine
Berufung eingebracht, mit dem Wohnungseigentumsvertrag vom 13. Dezember 1996
seien die Nutzwerte des gegenständlichen Wohn-und Geschäftshauses
festgesetzt worden. Die Mindestanteile des Bw am Gesamtobjekt seien dabei von
1462/2123 auf 1544/2205 abgeändert worden. Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober
1993 habe der Bw 661/2123 Anteile der von seinem Vater geerbten Liegenschaft in
EZ 140 an die "K-GmbH" verkauft. Die Festsetzung der Mindestanteile sei
auf Grund des Gutachtens des Bausachverständigen Ing. O. erfolgt. Durch die
Änderungsurkunde vom 16. Juni 1995 sei der vereinbarte Kaufgegenstand um
eine Wohneinheit verringert worden, sodass diese Wohneinheit im Eigentum des Bw
verblieb und es infolge eines neuen Gutachtens des Ing. O. zur Änderung der
Mindestanteile von 1462/2123 auf 1544/2205 gekommen sei. Die Neufestsetzung der
Nutzwerte sei somit eindeutig wegen der Verringerung des ursprünglichen
Kaufgegenstandes erfolgt. Im gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag sei
festgehalten worden, dass die in diesem Vertrag neu dargestellten Mindestanteile
den bisherigen Mindestanteilen entsprechen. Der Wohnungseigentumsvertrag vom 13.
Dezember 1996 sei somit, die Miteigentumsanteile betreffend, ein bloß
deklaratorischer Rechtsakt ohne selbständige Wirkung der Rechtsgestaltung.
Der konstitutive Akt für die Veränderung der Miteigentumsanteile sei
die Änderungsurkunde vom 16. Juni 1995. Für die Verringerung des
ursprünglichen Kaufgegenstandes werde laut Punkt VI. der
Änderungsurkunde vereinbart, dass entsprechend der verminderten
Verkaufsfläche sich auch der Kaufpreis entsprechend ermäßigen
müsse. Für das nunmehrige Kaufobjekt sei ein um S 830.000 verminderter
Kaufpreis vereinbart worden. Es liege daher keine Schenkung vor. Zur
Verifizierung seiner Aussagen legte der Bw Kopien des Kaufvertrages vom 22.
Oktober 1993, der Änderungsurkunde vom 16. Juni 1995 sowie des
Wohnungseigentumsvertrages vom 13. Dezember 1996 vor.
Über gegenständliche Berufung war mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. September
1999 abweisend entschieden worden. Auf die dortigen Ausführungen zu den
Rechtsgrundlagen darf verwiesen werden. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.
November 1999 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr mit
Erkenntnis 19.12.2002, 99/16/0431, den
angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und im
Wesentlichen begründend Folgendes ausgeführt:
"Es ist also im
vorliegenden Fall zu untersuchen, inwieweit durch den hier der Besteuerung
unterworfenen Wohnungseigentumsvertrag eine solche
Vermögensübertragung erfolgt ist. Die belangte Behörde vermeint
eine derartige Vermögenszuwendung darin zu erkennen, dass es sich im
Wohnungseigentumsvertrag im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte um eine
Änderung der Anteile des Beschwerdeführers von 1462/2123 auf
1544/2205, also um eine Zunahme um 1,158 % gehandelt habe. Dabei wird aber
außer Acht gelassen, wonach die in diesem Vertrage neu dargestellten
Mindestanteile den bisherigen Mindestanteilen der Vertragsteile
entsprächen, also die dem Beschwerdeführer zustehenden Mindestanteile
von insgesamt 1544/2205 seinem bisherigen Miteigentumsanteil von 1462/2123.
Damit haben die Vertragspartner dargelegt, dass im Wohnungseigentumsvertrag eine
Vermögensverschiebung nicht erfolgen sollte.
Die belangte Behörde geht
davon aus, dass eine Nutzwertfestsetzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 WEG
... erfolgt sei. Aus § 4 Abs. 2 WEG entnimmt sie die vom Gesetz nicht
geforderte, aber hier vorliegende
Unentgeltlichkeit.
Diese beiden
Bestimmungen des WEG
lauten:
"Mindestanteil
§
3 (1) Der zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil ist ein
solcher Anteil ... Die Nutzwerte sind vom Gericht
festzusetzen.
(2) Der Nutzwert
ist auf Antrag insbesondere neu festzusetzen:
...
§ 4.(1)
...
(2) Wird der Nutzwert nach
§ 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 neu festgesetzt, so haben die Miteigentümer
gegenseitig diejenigen Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu
übertragen, die notwendig sind, damit jedem Wohnungseigentümer der
nach der Festsetzung der Nutzwerte zur Begründung seines Wohnungseigentums
erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist
für die übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu
entrichten; ... "
Weder dem
gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag noch dem sonstigen Akteninhalt
ist zu entnehmen, dass eine derartige (damals gerichtliche)
Neu
festsetzung
im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG erfolgt wäre. Den Kaufverträgen aus
1993 und 1995 lag keine gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 3 Abs. 1
WEG zu Grunde. Erst im Wohnungseigentumsvertrag wird auf den Sachbeschluss des
Bezirksgerichtes K. vom 19. August 1999, welcher auf Grund der Gutachten
über die Nutzwertermittlung vom 12. Jänner 1996 mit Ergänzung vom
6. März 1996 ergangen sei, verwiesen. Nach dem Vertragsinhalt muss
diesbezüglich von einer Festsetzung der Nutzwerte im Sinne des § 3
Abs. 1 WEG ausgegangen werden, nicht aber von einer Neufestsetzung im Sinne der
im § 3 Abs. 2 WEG aufgezählten
Tatbestände.
Damit ist auch
der Verweis auf § 4 Abs. 2 WEG zur Begründung einer nicht von Gesetzes
wegen vorgegebenen Unentgeltlichkeit verfehlt. Dem widerspricht im Übrigen
auch eindeutig Art. VIII des Wohnungseigentumsvertrages, wonach die
Vertragsteile "schon jetzt" im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Satz 2
WEG bei einer "allenfalls erforderlich werdenden Berichtigung" der
Miteigentumsanteile die Unentgeltlichkeit daraus resultierender
Übertragungen vereinbart haben.
...
Betrachtet man das gesamte
... Vertragsgeschehen, so ergibt sich unschwer, dass die Änderung bei den
Mindestanteilen bzw. den Nutzwerten dadurch bedingt war, dass der Kaufgegenstand
... durch den Vertrag aus 1995 umfänglich vermindert wurde, sodass auch die
Gegenleistung auf S 3,770.000 reduziert worden war ... Der
Wohnungseigentumsvertrag selbst enthielt aber, wie sich aus dem eindeutig
dokumentierten Parteiwillen ergibt, keinerlei
Vermögensverschiebung.
Mangels
Vermögenszuwendung ist der herangezogene Schenkungssteuertatbestand nicht
erfüllt. ..."
In Anbetracht der gegebenen Sachlage und der hiezu vom
Verwaltungsgerichtshof geäußerten, oben dargelegten Rechtsansicht war
daher der Berufung zur Gänze Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 3 Abs. 2 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 4 Abs. 2 Satz 2 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-I/03
- Stammnummer
- 3180
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF