Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0103-W/05
Zigarettenschmuggel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0103-W/05vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. August 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien vom 30. Juni 2005, SN 100/2005/00709-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird insoferne abgeändert, als der Punkt
b) ersatzlos zu entfallen hat
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 100/2005/00709-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am 3.
Mai 2005 vorsätzlich a)Sachen, nämlich 12.000 Stück Zigaretten
der Marke L&M vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen
Union verbracht habe
b)und anschließend die unter a) bezeichneten Waren im
Bereiche des Zollamtes Wien unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang Nickelsdorf
in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und hiemit
zu a) das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. August 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf.
bestreitet den wider ihn erhobenen Vorwurf, die verfahrensgegenständlichen
Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht zu haben, vielmehr sei er von Seiten des Zolls daran gehindert worden,
von sich aus Kontakt mit dem Zollorgan herzustellen und die Zigaretten
anzumelden.
Nach
Verlassen des Busses sei er in einem Zollgebäude aus der Warteschlange
geholt worden, noch bevor er seine Waren hätte anmelden können.
Der
weitere Inhalt der Beschwerde richtet sich im wesentlichen gegen das Vorgehen
der Organe der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf und stellt eine
Dienstaufsichtsbeschwerde dar.
Diese ist
nicht Gegenstand der in dieser Entscheidung abzuhandelnden Rechtssache.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 3. Juni 2005 stellte sich der rumänische
Staatsbürger L. mit dem Reisebus der Firma P., auf der Einreisespur Bus bei
der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf zur Einreisekontrolle. Im Zuge einer
Revision des Reisebusses konnten im Kofferraum in den beiden Reisetaschen des
Bf. 12.000 Stück Zigaretten der Marke L&M Filter vorgefunden werden und
wurden diese gemäß
§ 89 Abs.2 FinstrG beschlagnahmt.
Auf Befragen gab der Bf. an, dass die Zigaretten ihm
gehören. Da er in Deutschland einen Wohnsitz habe und derzeit arbeitslos
sei, wollte er mit dem Verkauf der Zigaretten sein Einkommen aufbessern. Er habe
die Zigaretten in Rumänien zu einem Preis von € 5.- je Stange gekauft.
An der rumänisch ungarischen Grenze in Nagylak (HU) sei der Bus schon
einmal kontrolliert und die Zigaretten von den kontrollierenden Beamten gefunden
worden. Diesen Beamten habe der Bf. € 100.- bezahlt, worauf ihm die
Einreise nach Ungarn gewährt worden sei.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen :
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet (der
Europäischen Union) verbringt.
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 5 Abs.2 FinStrG wird ein
Finanzvergehen im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat
oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im
Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte
eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen zwar nicht im Inland, aber im
Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt ..., so
gilt es als im Inland begangen.
Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen von Belang:
Art. 202 Zollkodex (ZK) :
Abs.1 lit. a: Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird ...
Abs.3 Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
Art. 215 Abs.4 ZK: Stellt eine Zollbehörde fest, dass
eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat
entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5000 Euro
beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung
festgestellt wurde.
Gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG gelten die
Bestimmungen über die Entstehung der Zollschuld auch hinsichtlich der
sonstigen Eingangsabgaben.
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z.3 Umsatzsteuergesetz und
§ 1 Abs.1 Tabaksteuergesetz unterliegt die Einfuhr von Tabakwaren der
Einfuhrumsatz- und der Tabaksteuer, die gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG
und Art. 215 Abs.4 ZK wie der Zoll zu behandeln sind.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2.
1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der Anzeige der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf vom 3. Mai 2005 und der bei
dieser abgegebenen Verantwortung des Bf. den Tatverdacht als hinreichend
begründet.
Für den unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt für das Finanzvergehen des
Schmuggels nach § 35 FinStrG eine ausreichende und nachvollziehbare
Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vor.
Bezüglich der objektiven Tatseite liegen aufgrund des
oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme
der Wahrscheinlichkeit vor, dass die Tabakwaren ohne Deklarierung und somit
vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht wurden.
Die Aussage des Bf. an der rumänisch ungarischen Grenze bereits
kontrolliert worden zu sein erscheint abgesehen von der Glaubwürdigkeit des
Bf. schon auf Grund der Höhe des angeblich eingehobenen Betrages nicht
glaubwürdig. Eine Zollbehandlung der aus Rumänien kommenden Zigaretten
ist dem Aktenvorgang jedenfalls nicht zu entnehmen. Die Zigaretten wären
daher bei Überquerung der ungarisch/rumänischen Außengrenze der
EU zu deklarieren und mit Eingangsabgaben zu belasten gewesen wären. Damit
geht auch die Verantwortung des Beschuldigten, keine Gelegenheit gehabt zu haben
die Zigaretten in Nickelsdorf zu deklarieren ins Leere. Abgesehen davon besteht
die Verpflichtung die mitgeführten Zigaretten von sich aus anzumelden, eine
Anmeldung nach erfolgter Revision wäre nicht mehr möglich. Durch den
Aufgriff in Nickelsdorf am 3. Mai 2005 wurde daher ein an der
rumänisch/ungarischen Grenze begangener, vollendeter Schmuggel entdeckt,
für den ein österreichischer Strafanspruch gemäß
§ 5
Abs.2 FinStrG entsteht. Die Fiktionen des § 5 Abs.2 FinStrG und Art.215
Abs.4 ZK verlegen den Tatort in straf- bzw. abgabenrechtlicher Hinsicht nach
Österreich. (der Zoll beträgt laut Abgabenbescheid des Zollamtes Wien
vom 13. Mai 2005. 345,60€).
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass drittländische Waren, die über eine
Außengrenze der EU in deren Zollgebiet eingebracht werden,
grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig sind und dass die
Missachtung der diesbezüglichen Bestimmungen ab Überschreitung
geringfügiger Reisefreimengen ein deliktisches Handeln darstellt und
Abgabenpflichten auslöst. Weiters muss es als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass Tabakwaren wegen der deutlichen Unterschiede im
Preisniveau laufend aus Drittländern zollunredlich ins Zollgebiet der EU
eingebracht werden. Dass Tabakwaren Steuerbelastungen wie der
Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer unterliegen, ist ebenfalls Bestandteil des
allgemeinen Rechtsbewusstseins. Die Umstände, dass der Bf. die Tabakwaren
an der Grenzkontrollstelle nicht spontan von sich aus deklarierte und seine
ursprüngliche Aussage, sich mit den in verhältnismäßig
großer Zahl mitgebrachten Zigaretten in Deutschland etwas verdienen zu
wollen, legen den Verdacht nahe, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns
bewusst war.
Beim Bf. liegen daher ausreichende Anhaltspunkte vor, dass
er die objektive und subjektive Tatseite des gesetzlich umschriebenen
Tatbestandes des Schmuggels gesetzt hat und es erfolgte die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bezüglich dieses Finanzvergehens unter Punkt "a)" und
"zu a)" des Bescheides zu Recht. Die bei diesem Delikt erfolgende Hinterziehung
der Zollabgaben erfolgt aufgrund obzitierter Bestimmungen unmittelbar auch
bezüglich der sonstigen Eingangsabgaben, sodass eine über den Vorgang
hinausgehende eigene Deklarierungspflicht des Bf. bezüglich der
Einfuhrumsatzsteuer und der Tabaksteuer, etwa im Rahmen eines
Selbstberechnungssystems, nicht gegeben ist und daher auch nicht die Rede davon
sein kann, dass er einer (zusätzlichen) abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei. Daher war der in
Punkt "b)" des Bescheides erhobene finanzstrafrechtliche Vorwurf der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung zu streichen.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat im Bescheid den
gegenständlichen Vorgang offenbar wegen des in Deutschland geplanten
Handels nicht dem § 44 FinstrG (vorsätzlicher Eingriff in die
Monopolrechte) unterstellt.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis
des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Aufgrund dieser Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0103-W/05
- Stammnummer
- 31798
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF