Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0203-W/07
Investitionszuwachsprämie für in den Jahren 1999 bis 2001 als Umlaufvermögen angeschaffte und im Jahr 2002 in Anlagevermögen umgewidmete Wirtschaftsgüter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-W/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Gesellschaftsvertrag
vom 11. September 1997 errichtete Bw., deren Unternehmensgegenstand der Handel
mit Musikinstrumenten sowie die Vermietung, die Vermittlung, das Service und
sonstige Dienstleistungen Musikinstrumente betreffend ist, beantragte für
das Jahr 2002 die Zuerkennung einer Investitionszuwachsprämie in Höhe
von € 4.550,90. Dieser Betrag wurde für das Jahr 2002 dem Abgabenkonto
der Bw. gutgeschrieben. Anlässlich einer bei der Bw.
durchgeführten Nachschau gemäß
§ 144 BAO wurde die
folgende, in der Niederschrift vom 12. Mai 2004 dokumentierte, Feststellung
getroffen:
Die Anschaffungskosten für
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter hätten im Jahr 2002
€ 168.811,00 betragen. Von diesem Betrag seien jedoch € 98.396,78
nicht begünstigt, da die Wirtschaftsgüter in den Vorjahren angeschafft
worden bzw. als Umlaufvermögen zu behandeln seien (siehe beiliegende
Aufstellung). Es würden daher nur € 70.414,00 als Anschaffungskosten
verbleiben und dieser Betrag übersteige den Durchschnittswert der
Anschaffungskosten der Vorjahre 1999, 2000 und 2001 in Höhe von €
123.302,00 nicht. Daher stehe der Bw. für das Jahr 2002 keine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
zu. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 7. November 2006 wurde die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 mit € 0,00
festgesetzt. Zur Begründung dieses Bescheides wurde auf den Inhalt der
Niederschrift vom 12. Mai 2004 verwiesen. In der gegen den Bescheid
betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 erhobenen
Berufung vom 22. November 2006 wurde folgendes vorgebracht: Die vom
Finanzamt aufgelisteten Klaviere seien als Handelswaren angeschafft worden.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 sei es Voraussetzung für
einen Investitionszuwachs, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt würden.
Dabei müssten die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens sein. Wie aus den dem Finanzamt übermittelten
Unterlagen eindeutig hervorgehe, seien die Wirtschaftsgüter zuerst im
Umlaufvermögen als Lagerware gewesen und daher unzweifelhaft als
ungebraucht anzusehen. Zur Abgrenzung für gebrauchte Wirtschaftsgüter
werde auf Rz 3762 der Einkommensteuerrichtlinien verwiesen, woraus sich für
den vorliegenden Fall eindeutig ergebe, dass die betreffenden
Wirtschaftsgüter als ungebraucht zu qualifizieren seien. Durch die
Vermietung der in den Jahren 1999 bis 2001 angeschafften und sich im
Vorratsvermögen befindlichen Klaviere im Jahr 2002, seien diese erstmals im
Jahr 2002 dem Anlagevermögen zuzuführen gewesen, da sich durch
Abschluss des Mietvertrages der Verwendungszweck geändert habe. Ein solcher
Sachverhalt sei in den vergangenen Jahren immer wieder aufgetreten und stelle
diesbezüglich keinen Einzelfall des Jahres 2002 dar. Eine
"Anschaffung im Anlagevermögen"
sei daher zweifelsohne im Jahr 2002 erfolgt, was durch die Vorlage der
entsprechenden Mietverträge eindeutig nachgewiesen worden sei. In Rz 8219
der Einkommensteuerrichtlinien werde auch definitiv auf den Zeitpunkt abgezielt,
in dem erstmals die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zugeführt
würden. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 in Höhe von €
4.550,90 gegeben seien, werde die Gutschrift dieses Betrages auf dem
Abgabenkonto der Bw. beantragt. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 29. November 2006 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde
ausgeführt, dass im konkreten Fall die Wirtschaftsgüter Klaviere in
den Jahren 1999 bis 2001 als Handelswaren angeschafft und im Jahr 2002 in
Anlagevermögen umgewidmet worden seien. Dass diese Wirtschaftsgüter
zum Zeitpunkt der Anschaffung ungebraucht gewesen seien, sei für die
Nichtgewährung der Investitionszuwachsprämie unmaßgeblich.
Strittig sei allein der Anschaffungszeitpunkt. In den Einkommensteuerrichtlinien
werde diesbezüglich auf Rz 2166 verwiesen, wonach der Anschaffungszeitpunkt
dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums entspreche. Das sei
jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich
zu beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen, übergehe (Übergang
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht). Es sei die tatsächliche
betriebliche Nutzungsmöglichkeit und nicht nur der rechtliche Übergang
entscheidend. Der Anschaffungszeitpunkt sei daher bereits vor dem Jahr 2002
gewesen. Durch die Umwidmung könne keine neuerliche Anschaffung unterstellt
werden. Die Bw. beantragte mit Anbringen vom 6. Dezember 2006 die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte darin die bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente. Weiters
wurde vorgebracht, dass der in Rz 8219 der Einkommensteuerrichtlinien,
befindliche Satz "Zum Anschaffungszeitpunkt siehe Rz 2166" sich nach Auffassung
der Bw. nicht mit dem Inhalt des § 108e EStG 1988 decke. In § 108e
EStG 1988 sei als Voraussetzung für prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter lediglich vorgesehen, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 155/2002, kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden. Gemäß
§ 108e Abs. 2 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude. -
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden. - Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der
gewerblichen Personenbeförderung dienen. - Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer inländischen Betriebsstätte verwendet. Gemäß
§ 108e Abs. 3 EStG 1988 ist der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz
zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und
2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt
Folgendes: 1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit
einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen. 2. Von der Summe aller
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2
oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der
Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz
prämienbegünstigt. Das Vorbringen der Bw., dass die in den
Jahren 1999 bis 2001 angeschafften Klaviere bei ihrer Umwidmung von
Umlaufvermögen in Anlagevermögen im Jahr 2002 als ungebrauchte
Wirtschaftsgüter anzusehen gewesen seien, ist zutreffend. Ebenso ist das
Vorbringen, dass die Aufwendungen für die betreffenden Klaviere ab dem Jahr
2002 im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden,
zutreffend. Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden
Sachverhaltes ist demnach davon auszugehen, dass hinsichtlich der betreffenden
Klaviere, welche in den Jahren 1999 bis 2001 angeschafft wurden und in diesen
Jahren zu Investitionen geführt hatten, im Jahr 2002 die in § 108e
EStG 1988 für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie
geforderten Tatbestandsmerkmale ungebrauchte Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens und Absetzung der Aufwendungen im Wege der Absetzung
für Abnutzung erfüllt sind. Das Erkenntnisinteresse besteht im
gegenständlichen Fall in der Beantwortung der Frage, ob nach dem Willen des
Gesetzgebers von der Regelung des § 108e EStG 1988 prinzipiell auch
Investitionen erfasst sein können, die vor dem 1. Jänner 2002
getätigt wurden. Soweit sich die Bw. auf Ausführungen in den
Einkommensteuerrichtlinien zu § 108e EStG 1988 bezieht, ist anzumerken,
dass sich in diesen Rechtsinterpretationen des Bundesministeriums für
Finanzen lediglich auf den Standardfall (Widmung als Anlagevermögen
unmittelbar nach der Anschaffung) bezogene Aussagen, finden. Wenn die
Bw. vorbringt, dass die "Anschaffung im
Anlagevermögen" zweifelsohne im Jahr 2002 erfolgt sei, so ist dem zu
entgegnen, dass der Begriff "Anschaffung" auf den Erwerb des wirtschaftlichen
Eigentums durch den Erwerber eines Wirtschaftsgutes abstellt. Eine Umwidmung von
bereits im wirtschaftlichen Eigentum befindlichem Umlaufvermögen in
Anlagevermögen kann daher nicht als neuerlicher Anschaffungsvorgang
gewertet werden. Die Begriffe "Anschaffung" und "Umwidmung" umschreiben
jeweils andere Vorgänge, die sowohl mit unterschiedlichen Intentionen als
auch mit unterschiedlichen Wirkungen verbunden sind. Während der im
Zusammenhang mit einer Investition stehende Vorgang der Anschaffung zum Erwerb
des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut führt, betrifft der
Vorgang der Umwidmung lediglich eine Änderung der Zuordnung eines
Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen infolge einer Änderung des
Verwendungszweckes des bereits im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens
befindlichen Wirtschaftsgutes. Daraus folgt zwingend, dass der Zeitpunkt
der Umwidmung eines bereits in einem vorangegangenen Jahr angeschafften
Wirtschaftsgutes generell nicht als (neuerlicher) Anschaffungszeitpunkt gewertet
werden kann. Die im Zusammenhang mit den von der Bw. in den Jahren 1999
bis 2001 angeschafften und ursprünglich als Umlagevermögen gewidmeten
Klaviere angefallenen Investitionen wurden in den jeweiligen Anschaffungsjahren
1999 bis 2001 getätigt. Die Anschaffungszeitpunkte der Klaviere,
also jene Zeitpunkte, in denen die Bw. das wirtschaftliche Eigentum an diesen
Wirtschaftsgütern erwarb, waren die Jahre 1999 bis 2001. Die im Jahr 2002
vorgenommene Umwidmung der Klaviere von Umlaufvermögen in
Anlagevermögen stellt keine neuerlichen Anschaffungsvorgänge dar, da
die Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits wirtschaftliche Eigentümerin der
betreffenden Klaviere war. Aus
der in § 108e Abs. 3 EStG 1988 getroffenen Anordnung, dass der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
"die Differenz zwischen deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner
2003 enden" sein soll, geht klar hervor, dass nach dem Willen
Gesetzgebers die Kalenderjahre 2002 bzw. 2003 die Begünstigungsjahre und
die drei letzten vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003
endenden Wirtschaftsjahre der Referenzzeitraum sein sollen (vgl. SWK 2004, 69).
Der Bestimmung des § 108e Abs. 3 EStG 1988 ist demnach zu
entnehmen, dass der zeitliche Geltungsbereich der Investitionszuwachsprämie
vom Gesetzgeber beschränkt wurde. Es geht daraus weiters eindeutig hervor,
dass auch der Anschaffungszeitpunkt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des
§ 108e EStG 1988 ist. Deshalb kann der von der Bw. vertretenen
Auffassung, dass der Gesetzgeber in § 108e EStG 1988 lediglich auf die
Tatbestandsmerkmale ungebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
und Absetzung der Aufwendungen im Wege der Absetzung für Abnutzung
abgestellt hätte, nicht beigepflichtet werden. Die
Investitionszuwachsprämie wurde mit dem HWG 2002, BGBl I Nr. 155/2002, zur
Belebung der Konjunktur befristet für die Jahre 2002 und 2003
eingeführt, wobei das Ziel dieser Maßnahme die Schaffung eines
Anreizes für Investitionen war (siehe Bericht des Finanzausschusses, SWK
2002 und ÖStZ 2002, 470). Durch die Schaffung der
Investitionszuwachsprämie wurde nach dem Willen des Gesetzgebers eine
steuerliche Förderung von Zuwächsen an Investitionen in den Jahren
2002 und 2003 durch eine Prämie in Höhe von 10 % dieses Zuwachses
normiert. Da die gesetzgeberische Zielsetzung eindeutig darin bestand,
einen Anreiz für Investitionen zur Belebung der Konjunktur in den Jahren
2002 und 2003 zu schaffen und anhand der klaren Textierung des § 108e EStG
1988 eine Ausdehnung des Begünstigungszeitraumes auf vor dem 1. Jänner
2002 getätigte Investitionen auf interpretativem Wege nicht in Betracht
kommt, ist die Versagung der Gewährung der von der Bw. für das Jahr
2002 beantragten Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 4.550,90
mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt. Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Investitionszuwachsprämieungebrauchte WirtschaftsgüterAbsetzung für AbnutzungUmlaufvermögenAnlagevermögenAnschaffungszeitpunkt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-W/07
- Stammnummer
- 31792
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF