Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0245-G/03
Erwerb eines Kommanditanteiles von Todes wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-G/03vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Erwerb von Todes wegen eines Kommanditanteiles mit negativem Kapitalkonto, welches aus Verlusten entstanden ist, ist dieses Kapitalkonto nicht zu berücksichtigen, wohl aber eine Forderung der KG an den erbl. Kommanditisten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hermann
Pucher, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 8010 Graz,
Rechbauerstr. 31, vom 23. Jänner 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. Jänner 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird mit 3.925,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 16.6.2002 verstarb Frau SB, welche als Kommanditistin zu
1/3 an der KG, beteiligt war. Lt. Niederschrift vom 16.10.2002 war der erbl.
Sohn BB (in der Folge kurz Bw. genannt) zum gesamten Nachlass nach der
gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen und gab dieser in der Folge eine
bedingte Erbserklärung ab. Das Nachlassvermögen bestand u.a. aus dem
oa. Kommanditanteil, welcher unter den Aktiva mit dem Wert von 0,00 €
angeführt wurde. Als Passivum wurde ein negatives Verrechnungskonto
gegenüber der KG, in Höhe von 84.662,05 € geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 9.1.2003 setzte das Finanzamt für den
Bw. die Erbschaftssteuer fest unter Nichtanerkennung des negativen
Verrechnungskontos.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der Wert des Kommanditanteiles -206.010,54
€ betrage, welcher zusätzlich zu berücksichtigen sei. Der
Berufung war eine Bilanz zu erbschaftssteuerlichen Zwecken beigelegt.
Am 11.7.2003 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Anteil an
einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, mit der
anteiligen Summe der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.
Dazu zählten sowohl aktive als auch passive Wirtschaftsgüter. Die
Frage, ob ein Kommanditist zur Verlustabdeckung verpflichtet sei oder nicht,
stelle sich daher im konkreten Fall überhaupt nicht, darüberhinaus
werde jedoch darauf verwiesen, dass eine Einzahlungsverpflichtung eines
Kommanditisten für Entnahmen, welche er über das positive
Kommanditkapital hinaus getätigt habe, auch handelsrechtlich bestehe. Aus
der Gegenüberstellung der Teilwerte der einzelnen - anteiligen -
Wirtschaftsgüter ergebe sich ein negatives Vermögen, welches mit
positiven Vermögensteilen zu saldieren sei.
Lt. Protokoll vom 6.5.2004 wurde eine Nachtragsabhandlung
durchgeführt. Als nachträgliches Nachlassvermögen war ein
Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 2001, 2002 in Höhe von 6.836,96
€ hervorgekommen. Für diese Nachtragsabhandlung ergaben sich
Gerichtskommissionsgebühren in Höhe von 753,01 €.
Seitens des UFS wurde um Übermittlung des
Gesellschaftsvertrages betreffend die KG, ersucht. Eine Vorlage desselben konnte
jedoch nicht erfolgen, da der Vertrag beim Bw. in Verstoß geraten sein
müsse.
Eine Einsichtnahme durch den UFS in den Veranlagungsakt der
KG, ergab, dass einerseits das negative Kommanditkapital auf Grund von
Verlustanteilen entstanden war, dass jedoch andererseits zum 31.12.2001 eine
Forderung der KG gegenüber der Kommanditistin in Höhe von 76.887,29
€ bestanden hat und weiters im Zeitraum Jänner bis Juni 2002 Entnahmen
durch die Kommanditistin in Höhe von 7.774,76 € erfolgt waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist lediglich die Bewertung des von der
Erblasserin gehaltenen Kommanditanteiles an der KG, mit einer Einlage von
50.000,00 S.
Gemäß
§ 19 Abs.
1 ErbStG 1955 richtet sich die Bewertung, soweit nicht in Abs. 2 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch das
Erkenntnis vom 25.5.2000, 2000/16/0066) ergibt sich die Höhe des
Betriebsvermögens eines gewerblichen Unternehmens aus der Summe der
einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter
zuzüglich der mit dem Einheitswert bewerteten Betriebsgrundstücke
abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG 1955 grundsätzlich bei
Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers.
Im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
gilt das Stichtagsprinzip (VwGH 20.1.1986, 84/15/0174). Nach
§ 18 ErbStG 1955 ist für die Wertermittlung der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Änderungen in
der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes
des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung
grundsätzlich ohne Bedeutung. Gemäß
§
6 Abs. 1 BewG 1955 werden Lasten, deren Entstehung vom
Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt
(VwGH 25.5.2000, 2000/16/0066).
Unstrittig ist, dass die Erblasserin Kommanditistin mit
einer Kommandit- und Hafteinlage in Höhe von 50.000,00 S gewesen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Erblasserin zur Auffüllung des
negativen Kapitalkontos verpflichtet gewesen wäre, konnte nicht erbracht
werden, weshalb von der allgemeinen Rechtslage auszugehen ist.
Nach einhelliger handelsrechtlicher Lehre und
Rechtsprechung stellt der im Kapitalkonto ausgewiesene, sogenannte Kapitalanteil
der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft kein selbständiges
Recht dar. Dem Kapitalkontostand kommt vielmehr nur die beschränkte
Funktion zu, die Berechnung des Vorzugsgewinns und des
Auseinandersetzungsguthabens zu ermöglichen (vgl. VwGH 11.7.2000,
99/16/0440 bis 0443, samt angeführter Rechtsprechung und
Literatur).
Der Kommanditist haftet, soweit er eine Einlage bei der
Gesellschaft hält, überhaupt nicht, denn die im
Gesellschaftsvermögen vorhandene Einlage ersetzt seine Haftung. Der Erbe
eines Kommanditisten haftet nicht persönlich, wenn der ererbte
Kommanditanteil im Zeitpunkt des Erbanfalls im Wert unter der Haftsumme liegt,
soweit nicht die Einlage rückständig ist.
Der Kommanditist hat zwar künftige Gewinne zur
Verlustabdeckung zu verwenden (zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos),
ist aber im Fall einer Auseinandersetzung nicht verpflichtet, - wie bereits oben
ausgeführt - ein negatives Kapitalkonto aufzufüllen (VwGH 16.11.1995,
93/16/0051).
Der negative Stand des Kapitalkontos ist lt.
Veranlagungsakt fast ausschließlich durch Verluste entstanden, eine
gesondert vereinbarte Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten konnte
nicht vorgelegt werden, die Einlageverpflichtung wurde von der Erblasserin
erfüllt:
Die Verpflichtung, das negative Kapitalkonto
aufzufüllen und somit das Bestehen einer Verbindlichkeit ist aufschiebend
bedingt durch das Entstehen von künftigen Gewinnen und folglich
gemäß
§ 6 Abs. 1 BewG 1955 nicht zu
berücksichtigen. Das negative Kapitalkonto stellt keine echte
Vermögensminderung dar, ein Anteil am negativen Vermögen der
Gesellschaft ist dem Berufungswerber nicht zuzurechnen (VwGH 27.5.1983,
82/17/159).
Da im vorliegenden Fall die Beteiligung der Erblasserin an
der KG unstrittig ist, kommt dem Kapitalkontostand hinsichtlich der Berechnung
der Beteiligungsquote keinerlei Bedeutung zu.
Jedoch ist aus der Bilanz zum 31.12.2001 ersichtlich, dass
eine Forderung der KG gegenüber der Kommanditistin in Höhe von
76.887,29 € bestanden hat. Weiters ergibt sich aus dem Veranlagungsakt,
dass die Erblasserin im Zeitraum Jänner bis Juni 2002 Entnahmen in
Höhe von 7.774,76 € getätigt hat. Diese beiden Beträge in
der Gesamthöhe von 84.662,05 € stellen eine Verbindlichkeit der
Erblasserin gegenüber der KG dar, welche einerseits den Wert des
Betriebsvermögens vermehren und welche aber andererseits als eine vom Bw.
ererbte Schuld gegenüber der KG je nach ihrer Einbringlichkeit in Anwendung
der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BewG zu bewerten sind.
Unter Berücksichtigung der Nachtragsabhandlung vom
6.5.2004 bemisst sich die Erbschaftssteuer daher wie folgt:
|
117.784,73 €
|
steuerpflichtiger Erwerb lt. Bescheid vom 9.1.2003
(sämtliche Freibeträge bereits berücksichtigt)
|
- 84.662,05 €
|
Forderung der KG, sowie Entnahmen 2002
|
+ 6.836,96€
|
Einkommensteuerguthaben lt. Nachtragsabhandlung
|
-
753,01 €
|
Gerichtskommissionsgebühren für
Nachtragsabhandlung
|
39.206,63
€
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
3,5% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb
in Höhe von 39.206,--€
|
1.372,21 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2%
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von 127.686,-- €
|
2.553,72
€
|
Erbschaftssteuer (gerundet gemäß
§ 204
BAO)
|
3.925,90
€
Der Berufung war somit auf Grund der dargestellten
Sach- und Rechtslage teilweise Folge zu geben. Der Differenzbetrag in
Höhe von 6.872,70 € wird abgeschrieben.
Graz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-G/03
- Stammnummer
- 31779
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF