Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1994-W/07
Antrag auf Aussetzung der Einhebung wegen Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1994-W/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau MJ, Adr, vertreten durch Dr.
Josef Wegrostek, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Domg. 6, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. Februar
2007, mit dem der Antrag vom 13. Dezember 2006 auf Aussetzung der Einhebung von
Erbschaftssteuer zu St.Nr.xxx abgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 13. Dezember 2006 beantragte Frau MJ (die nunmehrige
Berufungswerberin, kurz Bw.) beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien die Aussetzung des zu St.Nr.xxx bestehenden
Abgabenrückstandes bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens
vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass
gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur Zahl
RV/0480-W/06 eine Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG
sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden
sei.
Mit Beschluss vom 18. Jänner 2007 zur Zl. AW
2006/16/0041 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Bw., der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. vom 13. Dezember 2006 ab. Zur Begründung wurde unter Hinweis
auf die Judikatur des Vrwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.6.1994, 94/15/0056;
21.7.1998, 98/14/0101; 28.5.2002, 96/14/0175; 31.7.2002, 2002/13/0136; 3.8.2004,
99/13/0207) ausgeführt, dass der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag
gestellt werden könne, mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung ende
und keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, die Aussetzung wegen
Erhebung einer Bescheidbeschwerde auszudehnen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass der Beschwerde gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden sei. Im Falle der Zuerkennung aufschiebender Wirkung
habe die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und
die hiezu erforderlichen Verfügungen zu reffen. Der durch den angefochtenen
bescheid Berechtigte, gegenständlich das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien, dürfe die Berechtigung nicht ausüben. Bei
richtiger rechtlicher Umsetzung hätte der nunmehr bekämpfte Bescheid
nicht erlassen werden dürfen. Es werde daher der Antrag gestellt,
gegenständlicher Berufung Folge zu geben und dem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung stattzugeben.
Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007 zur Zl. 2006/16/0190
wies der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidbeschwerde der Bw. gegen die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. September 2006,
RV/0480-W/06, betreffend Haftung nach § 13 Abs. 2 Erbst, als
unbegründet ab.
In der Aussetzungsangelegenheit erließ das Finanzamt
am 24. Mai 2007 eine abweisende Berufungsvorentscheidung in der ausgeführt
wurde, dass zwischen dem Antrag auf Aussetzung gemäß
§ 212a BAO
und der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG zu
unterscheiden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.
Jänner 2007 sei dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben worden
und somit seitens des Finanzamtes auch keine weiteren
Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt worden. Aussetzungsanträge
gemäß
§ 212a BAO seien hingegen frühestens gleichzeitig mit
der Berufung einzubringen (VwGH 11.2.1994, 92/17/0152) und spätestens im
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung (VwGH 10.4.1991,
91/15/0011). Es gebe keine Grundlage die Antragsfrist für die Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO über den Zeitpunkt der
abschließenden Erledigung im ordentlichen Berufungsverfahren hinaus
auszudehnen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz erstattet die Bw. kein weiteres
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängig ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Aus obigem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass
für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben
Voraussetzung ist, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung
noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (vgl. zB VwGH
3.10.1996, 96/16/0200). Ist nach der Berufungserledigung ein (einer
Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als
unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz3, BAO-Kommentar, Tz 12 zu § 212a
BAO).
Einem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen
eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof bzw. an den Verfassungsgerichtshof erhebt, steht, sofern
die dort genannten Voraussetzungen zutreffen, das Rechtsinstitut der
aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bzw. nach § 85 Abs. 2
VfGG zur Verfügung. Dadurch ist dem verfassungsrechtlichen
Rechtsstaatsprinzip Genüge getan und es besteht keine Notwendigkeit einer
ausdehnenden Interpretation (vgl. VwGH 23.2.1996, 95/17/0057).
Im gegenständlichen Fall ist über die dem
Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung betreffend Haftung für
Erbschaftssteuer nicht bloß vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 8. September 2006 zur Zahl RV/0480-W/06 entschieden
worden, sondern wurde diese Berufungsentscheidung auch vom
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007 zur Zl. 2006/16/0190
bestätigt. Damit fehlen nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen für
die von der Berufungswerberin angestrebte Aussetzung gemäß
§
212a BAO (nämlich die Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe von der
Erledigung einer Berufung), sondern ist darüber hinaus mittlerweile auch
das Interesse der Bw. an einem bloßen "Zahlungsaufschub" bis zur
endgültige Klärung der Haftungsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof
weggefallen.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1994-W/07
- Stammnummer
- 31777
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF