Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3404-W/07
Aussetzungsantrag ohne Berufung, Verhängung einer Zwangsstrafe im Verfahren vor dem UFS
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3404-W/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 6. August 2007
gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 27. Juli 2007 betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
brachte am 20. Juli 2007 einen Antrag auf Aussetzung von € 1.100.00 der
Scheinbuchung der Zwangs- Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom 22. April 2005
ein
und führte dazu aus, dass die
Erledigung ihres Devolutionsantrages vom 3. November 2005 bis zum Abschluss des
Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ 2004/13/0111 ausgesetzt worden
sei.
Der Antrag wurde als Antrag nach § 212 a BAO gewertet
und mit Bescheid vom 27. Juli 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Mutwillensstrafe durch den Unabhängigen
Finanzsenat zu AO 235/0001- WStL/05 erlassen und dagegen ein abgesondertes
Rechtsmittel für nicht zulässig erklärt worden sei. Eine
Aussetzung der Einhebung sei mangels offener Berufung nicht
zulässig.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 6. August 2007,
in dem ausgeführt wird, dass die Bw. eine Mutwillensstrafe von €
1.100,00 vom 22. April 2005 nicht erhalten habe und im Bescheid AO 235/0001-
WStL/05 keine Mutwillensstrafe festgesetzt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 111 Abs.1BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss
der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Abs. 3 Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von
2.200 Euro nicht übersteigen.
Abs.4 Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Im Rahmen der mit Devolutionsantrag an den
Unabhängigen Finanzsenat übergegangenen Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen zur Veranlagung der Einkommensteuer 2002 (RD/0006-W/04,
Beschwerde derzeit beim VwGH anhängig) wurde zu AO 235/0001-WStL/05 mit
Bescheid vom 14. April 2005 eine Zwangsstrafe in der Höhe von €
1.100.00 festgesetzt.
Das Vorbringen im Vorlageantrag, dass in diesem Fall keine
Mutwillensstrafe verhängt wurde, ist demnach zutreffend.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte jedoch mittels
Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Rechtsmittel der Berufung
steht nur gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz zu, daher ist
infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzung eines offenen Berufungsverfahrens
der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3404-W/07
- Stammnummer
- 31766
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF