Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0291-W/07
Kosten der Familienheimfahrten nach Bosnien, Unterhaltskosten für in Bosnien lebende minderjährige Kinder als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-W/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., 1120 Wien, Y-Gasse,
vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse
20, vom 19. Februar 2004, 28. Juli 2004, 17. Mai 2005
und vom 07. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
12/13/14/Purkersdorf, vom 21. Jänner 2004, vom 28.
Juni 2004, vom 14. April 2005 und vom 9. Juni 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2002
bis 2005 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der sich als Maurer bezeichnet,
beantragte für die Jahre 2002 bis 2005 die Durchführung von
Arbeitnehmerveranlagungen. Nach erklärungsgemäß erfolgten
Veranlagungen langten jeweils Berufungen ein, in denen der Bw. die Kosten
für Heimfahrten zu seiner Familie nach Bosnien sowie die Unterhaltskosten
für seine im Streitzeitraum minderjährigen, bei der Mutter in Bosnien
wohnenden Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Im
Haushalt in Bosnien befinde sich auch seine Mutter, die auf Grund ihres
schlechten Gesundheitszustandes von seiner Gattin gepflegt werden
müsse.
Eine (übersetzte) "eidesstattliche Erklärung"
seiner Gattin, dass er alle 2 Wochen mit dem Autobus nach Hause komme, liegt in
den Akten auf. Ferner legte der Bw. einen übersetzten Befund über den
Gesundheitszustand seiner Mutter, Schulzeugnisse seiner beiden 1986 und 1990
geborenen Kinder und eine amtliche Bestätigung über die bei einer
Besichtigung seiner Kleinlandwirtschaft vorgefundenen Rinder vor. In den Akten
befindet sich auch eine Erklärung der Gattin des Bw. über die
"Mitglieder meiner engeren Familie beziehungsweise des Haushaltes, mit welchem
ich lebe". Seitens der örtlichen Gemeindeverwaltung wurde allerdings nur
die eigenhändige Unterzeichnung dieser Urkunde (Datum: 24.03.2004)
bestätigt. Darin wird die Tochter als Schülerin und der Sohn als
Student bezeichnet.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei wegen der von der
Gattin betriebenen Familienlandwirtschaft und der Pflege der Mutter des Bw.
nicht zumutbar. Er verwies auf das Erkenntnis des VwGH v. 27.05.2003,
2001/14/0121, auf einen in Kopie beigeschlossenen Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen, auf Rz. 345 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 sowie eine nur mit
Datum bezeichnete Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz.
Den beiden Aufforderungen des Finanzamtes (vom 15.03. und
10.08.2004), Belege vorzulegen, aus denen hervorgehe, mit welchem Verkehrsmittel
und wie oft die Familienheimfahrten durchgeführt wurden, kam der Bw. nur
durch die Vorlage der bereits erwähnten Bestätigung seiner Gattin
(Familienheimfahrten alle 2 Wochen mit Autobus) nach.
An den Bw. erging (zu Handen seines bevollmächtigten
Vertreters) folgender Vorhalt:
"In Ihren Berufungen hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2005
machten Sie jeweils Familienheimfahrten geltend, führten jedoch statt der
tatsächlich Ihnen erwachsenen Kosten nur den jeweiligen Höchstbetrag
gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
("großes Pendlerpauschale") an. Laut einer aktenkundigen Bestätigung
seien Sie alle 2 Wochen mit dem Autobus nach Hause gefahren.
Sie werden eingeladen, dem UFS Ablichtungen Ihres
Reisepasses, aus dem Stempelabdrucke über Ihre Ein- und Ausreisen im
Zeitraum 2002 bis 2005 ersichtlich sind sowie die Autobusfahrkarten aus diesem
Zeitraum vorzulegen, widrigenfalls davon ausgegangen würde, dass Sie
für Ihre Familienheimfahrten eine kostenlose Mitfahrmöglichkeit
hatten.
Im Falle des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der
Familienheimfahrten, werden nur Familienheimfahrten, die auf Zeiten der
Beschäftigung entfallen Berücksichtigung finden. Während der Zeit
des (steuerfreien) Arbeitslosengeldbezuges erfolgte Heimfahrten können
nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Die (teilweise) Berücksichtigung von
Unterhaltszahlungen für Ihre beiden Kinder wird in der vom Finanzamt bisher
geschätzten Höhe (pro Kind und Monat € 50,00) erfolgen."
Eine Vorbehaltsbeantwortung bzw. Belege über die durch
die Heimfahrten entstandenen und verausgabten Kosten langten weder innerhalb der
gesetzten Frist von vier Wochen noch danach ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Unterhaltskosten als
außergewöhnlichen Belastung
Aus den vorgelegten Zeugnissen geht hervor, dass die 1990
geborene Tochter im gesamten Berufungszeitraum Schülerin war. Der im April
1986 geborene Sohn besuchte dagegen lt. Abschlusszeugnis nur bis Anfang Juni
2003 eine Fachschule als Metalldreher und schloss diese Ausbildung lt. dem in
beglaubigter Übersetzung vorliegenden Diplom vom 5. Juni 2003 erfolgreich
ab. Von der Erklärung der Gattin über die Mitglieder ihres Haushaltes
abgesehen, in der der Sohn als Student bezeichnet wird, wurden keinerlei Angaben
über eine daran anschließende Beschäftigung, Arbeitslosigkeit
oder ein begonnenes Studium gemacht. Sinngemäß wurden für die
Jahre 2004 und 2005 nur mehr die Unterhaltskosten für die Tochter
beantragt. Dem Ersuchen des Finanzamtes vom 15.03.2004, für den Sohn eine
Schulbestätigung oder einen Tätigkeitsnachweis vorzulegen, kam der Bw.
nicht nach.
Auf Grund der erst im Berufungsverfahren vorgelegten
Unterlagen erscheint die Tragung der Unterhaltskosten für die beiden Kinder
im Jahr 2002 und im Jahr 2003 bis einschließlich Juni - danach nur mehr
für die Tochter - als glaubhaft gemacht. Die Erklärung der Gattin,
deren inhaltliche Richtigkeit durch die
zuständige örtliche Gemeindeverwaltung
nicht bestätigt wurde, genügt
nicht für die Annahme, dass der Bw. auch nach dem erfolgreichen Abschluss
der Fachschule durch seinen Sohn weiterhin den Unterhalt für ihn getragen
hat. Belege über ein begonnenes Studium des Sohnes, wie eine
Inskribtionsbestätigung oder ein Studienbuch wurden nicht vorgelegt.
Für die Zeit ab Juli 2003 konnten daher nur die geschätzten
Unterhaltskosten für die Tochter als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
2.
Familienheimfahrten
Strittig sind die erst im Berufungsverfahren geltend
gemachten Kosten für Familienheimfahrten vom Arbeitsort in Wien zum in
Bosnien gelegenen Familienwohnsitz. Trotz Aufforderungen durch das Finanzamt und
den UFS legte der Bw. keinerlei Belege über die Bezahlung der im
Zusammenhang mit den Familienheimfahrten entstandenen Kosten vor.
Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in
Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Familienheimfahrten in
Nachfolgestaaten der ehemaligen Republik Jugoslawien (z.B. vom 18.10.2005,
2005/14/0046, v. 15.11.2005, 2005/14/0039, v. 19.10.2005, 2005/14/0127, v.
22.11.2006, 2004/15/0138 und vom 26.07.2007, 2006/15/0111) lt. denen die
Gattinnen der jeweiligen Beschwerdeführer durchwegs eine
Kleinlandwirtschaft für den persönlichen Bedarf betrieben und die
minderjährigen Kinder erzogen, kann geschlossen werden, dass in
vergleichbaren Fällen von der Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung - auch
nach Jahren - an den Ort der Arbeitsstätte ausgegangen werden muss. Aus
diesem Grund kann von einer grundsätzlichen Abzugsfähigkeit von auf
Zeiten der Beschäftigung entfallenden Kosten für Familienheimfahrten
ausgegangen werden.
Im Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2007, 2006/15/0111 hat der
Gerichtshof jedoch auch für solche Ausgaben, die der Höhe nach mit dem
höchsten Werbungskostenpauschale gem.
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988
in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988
beschränkt sind, die Notwendigkeit des Nachweises der Leistung bzw. der
Verausgabung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten betont und die
Versagung solcher Kosten mangels eines Nachweises als gesetzmäßig
beurteilt.
Im vorliegenden Fall liegen trotz Aufforderungen zur
Vorlage von Belegen über die beantragten Kosten für
Familienheimfahrten in den Veranlagungsakten nur eine Bestätigung der
Gattin darüber auf, dass er alle 2 Wochen mit dem Autobus zu seiner Familie
fahre.
Trotz einer neuerlichen Aufforderung durch den UFS mit dem
Hinweis auf die Folgen einer Nichtvorlage brachte der Bw. neuerlich keinerlei
Belege über die ihm aus den Familienheimfahrten entstandenen Kosten bei. Es
steht daher keineswegs fest, dass der Bw. alle 2 Wochen mittels Autobus nach
Hause gefahren ist und ihm daraus Kosten erwachsen sind, da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass dem Bw. eine kostenlose Mitfahrmöglichkeit zur
Verfügung stand.
Mangels Nachweises der beantragten Kosten konnte den
Berufungen in diesem Punkt keine Folge gegeben werden.
Insgesamt war den Berufungen teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-W/07
- Stammnummer
- 31758
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF