Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0089-W/06
Strittig ist die Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0089-W/06vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen N.L., (Bf.) vertreten durch BF Consulting
Wirtschaftsprüfungs GesmbH, 1070 Wien, Mariahilferstr. 32, über
die Beschwerde des Beschuldigten, vom 3. Mai 2006 gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
11. April 2006, SN 2004/00258-001, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. April 2006 hat das Finanzamt Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung
des Bf. gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. Dezember 2005, SpS
514/05, zurückgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass ein
Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Mai 2006, in
welcher vorgebracht wird, dass der Bf. keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben
habe, was seine Verteidigerin bestätigen könne. Über die
mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 sei eine Niederschrift verfasst
worden, die weder der Bf. noch seine Verteidigerin unterzeichnet hätten.
Erst nach Zustellung des Erkenntnisses habe die Verteidigerin auch eine Kopie
der Niederschrift erhalten. Der in der Niederschrift enthaltene Passus "Besch.
und AB verzichten auf RM." sei nicht in einer allgemein verständlichen
Sprache gehalten, dürfte versehentlich Aufnahme in die Niederschrift
gefunden haben und gebe nicht eine bei der Verhandlung vom Beschuldigten
getätigte Erklärung wieder.
Es werde daher beantragt den
Bescheid aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 154 FinStrG ist ein
Rechtsmittel nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung
des Erkenntnisses ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde. Der
Verzicht ist der Behörde, die das Erkenntnis erlassen hat, schriftlich
bekannt zu geben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht
von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines
solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur
Niederschrift widerrufen werden.
Nach § 154 FinStrG ist der Rechtsmittelverzicht
an keine besondere Form gebunden, er kann daher schriftlich oder mündlich
abgegeben werden. Das Gesetz schreibt insbesondere nicht vor, dass der
Berufungsverzicht mit bestimmten Worten zum Ausdruck gebracht werden muss, er
ist allerdings ausdrücklich zu erklären. "Ausdrücklich" bedeutet
in diesem Zusammenhang nicht "expressis verbis", sondern "deutlich",
"erkennbar", "klar" im Sinne von "unzweideutig" (OGH 19.11.1996, 14 Os 44,
142/96).
Unbestritten ist, dass die Niederschrift über die
mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 den Passus enthält:
"Besch. und AB verzichten auf RM" (= Beschuldigter und Amtsbeauftragter
verzichten auf Rechtsmittel). Der Beschuldigte wird in der gesamten
Niederschrift mit Besch. abgekürzt, der Amtsbeauftragte mit AB und
Rechtsmittelbelehrung mit RMB. Die Niederschrift trägt die Unterschriften
der Schriftführerin K.F. und des Verhandlungsleiters, K..
Gemäß
§ 135 Abs. 1 FinStrG ist der
Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Schriftführer,
erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters,
festzuhalten.
Abs. 3 Die Verhandlungsniederschrift ist vom
Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem
Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf ihr spätestens unmittelbar
nach Beginn der mündlichen Verhandlung gestelltes Verlangen eine
Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.
Die Niederschrift entspricht somit den Vorschriften des
Finanzstrafgesetzes, wonach ein Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben werden
kann und dieses Protokoll von einem Schriftführer und dem
Verhandlungsleiter zu unterfertigen ist. Das Vorbringen, der Satz über die
Erklärung des Rechtsmittelverzichtes sei nicht allgemein verständlich,
kann als irrelevant angesehen werden, da ja keine Behauptung vorliegt, es sei
auf Grund dieses unverständlichen Satzes eine Fehlreaktion des Bf.
hervorgerufen worden. Dass ein Satz über einen Rechtsmittelverzicht
irrtümlich in ein Protokoll aufgenommen werden kann, ist bereits im Lichte
des Vieraugenprinzipes bei der Unterschriftsleistung auf dem Schriftstück
äußerst unwahrscheinlich. Es liegt jedoch (Blatt 49 des Strafaktes)
zur Beweiswürdigung zusätzlich ein Aktenvermerk des Amtsbeauftragten
über den Verhandlungsausgang vom 15. Dezember 2005 vor, in dem die
Strafnorm, die Strafhöhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, die Haftung
der Gesellschaft und das Wort "rechtskräftig" festgehalten und mit
Unterschrift des Amtsbeauftragten versehen ist. Dass drei Personen irren und
sowohl in einem Protokoll als auch in einem zeitgleich erstellten Aktenvermerk
der Amtspartei unrichtigerweise ein Vermerk über einen Rechtsmittelverzicht
aufscheint, der nicht erklärt worden sein soll, entspricht nicht der
allgemeinen Lebenserfahrung. Auf Grund der vorgelegten Urkunden des erkennenden
Senates und des Amtsbeauftragten ist daher bewiesen, dass ein
Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben wurde.
Die Beschwerde war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 154 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0089-W/06
- Stammnummer
- 31737
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF