Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2054-W/05
Höhe des Verlustabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2054-W/05vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vom 1. August
2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Rechtsanwalt und Mediator,
erklärte im Streitjahr folgende Einkünfte:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit - Rechtsanwalt/Mediator
|
8.014,98
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb als Beteiligter - Ergebnis aus der Beilage E 106b
|
64.137,74
€
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
2.044,32
€
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
950,33
€
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
17.321,31
€
Unter den Sonderausgaben beantragte der Bw. einen
Verlustabzug in Höhe von 597.041,00 €.
Nach der Beilage E 106b resultieren die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung des Bw. an der Hotel E. KG in
8010 Graz.
Laut Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom
12. November 2004 vom Finanzamt Graz-Stadt wurden die im Jahr 2003
erzielten und auf den Bw. entfallenden Einkünfte gemäß
§ 188 BAO in der oben angeführten Höhe festgestellt.
Hingewiesen wurde darauf, dass in den Vorjahren nicht
ausgleichsfähige Verluste aufgetreten sind.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 weist folgende Berechnung
der Einkommensteuer aus:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
8.014,98
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
64.137,74
€
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel - stpfl. Bezüge (245)
|
2.044,32 €
|
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-132,00 €
|
1.912,32
€
|
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge
|
950,33
€
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
17.321,31
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
92.336,68
€
|
Sonderausgaben:
|
|
Verlustabzug
|
-
69.252,51 €
|
Einkommen
|
23.084,17
€
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
0% für
die ersten 3.640,00
|
0,00
€
|
21% für
die weiteren 3.630,00
|
762,30
€
|
31% für
die weiteren 14.530,00
|
4.504,30
€
|
41% für
die restlichen 1.284,17
|
526,51
€
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
5.793,11
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
555,21 €
|
Unterhalsabsetzbetrag
|
-
764,40 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
4.128,50
€
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
17,88
% von
|
22.684,57
|
4.056,00
€
|
Gem.
§ 37 (1) EStG 1988
|
8,94
% von
|
399,60
|
35,72
€
|
Einkommensteuer
|
4.091,72
€
|
Kapitalertragsteuer
|
-
538,11 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
3.553,61
€
In der
Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Verlustvortrag gemäß
§ 2 Abs. 2b Z. 2 und 3 EStG 1988 gekürzt wurde.
Mit Berufung wurde beantragt, den Verlustabzug statt bisher
mit 69.252, 51 € nunmehr mit 92.336, 68 €, also zu 100%, in
Ansatz zu bringen, sodass das Einkommen 0,00 € für 2003 betrage,
was zur Folge habe, dass die festzusetzende Einkommensteuer eine
Abgabengutschrift aus dem Titel der bereits entrichteten Kapitalertragsteuer
ergebe. Dies mit nachstehender Begründung:
"Grundsätzlich erfolgten die Ansätze der Einkunftsarten
erklärungsgemäß, ich beantrage jedoch, den Verlustabzug nicht
mit 75%, sondern 100% meiner Einkünfte in Ansatz zu bringen und
begründe dies damit, dass mein Einkommen zu einem erheblichen Teil aus
groben Ergebnisschwankungen der auf mich entfallenden Kommanditbeteiligung an
der Hotel E. KG, 8010 Graz, ..., besteht, die ich nicht beeinflussen
kann und mir daraus insgesamt bereits eine Vermögensminderung in den
Vorjahren von € 597.041,00 entstanden ist, die meine positiven
Einkünfte aus 2003 in der Höhe von € 92.338,68 um ein
Vielfaches übersteigen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß obiger Darstellung liegt dem
Berufungsbegehren ein unstrittiger Sachverhalt zugrunde.
Ergänzend wird ausgeführt, dass sich die
Beteiligung des Bw. an der Hotel E. KG in 8010 Graz in den
vorangegangenen Jahren im Einzelnen wie folgt darstellte:
Mit den Mitteilungen über die gesonderten
Feststellungen für die Vorjahre wurden vom Finanzamt Graz-Stadt die
erzielten und auf den Bw. als Beteiligter an der Hotel E. KG in
8010 Graz entfallenden Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
folgendermaßen festgestellt:
|
1998
|
-
1,535.718,00 S
|
1999
|
-
2,509.237,00 S
|
2000
|
-
1,120.516,00 S
|
2001
|
-
64.241,55 €
- 883.983,00 S
|
2002
|
-
27.179,64 €
|
2003
|
64.137,74
€
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 weisen folgende
Berechnungen der Einkommensteuer aus:
1998:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
582.303,00
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
1,535.718,00 S
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel - stpfl. Bezüge (245)
|
25.084,00
S
|
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-1.800,00
S
|
23.284,00
S
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
20.967,00
S
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
20.855,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-
888.309,00 S
|
Sonderausgaben:
|
|
Topf-Sonderausgaben
|
-
10.000,00 S
|
Einkommen
|
0,00
S
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
598,10 S
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
-
598,10 S
|
Einkommensteuer
|
-
598,10 S
|
Kapitalertragsteuer
|
-
12.688,00 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
13.286,00
|
|
(-
965,53 €)
1999:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
187.140,00
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
2,509.237,00 S
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel - stpfl. Bezüge (245)
|
25.084,00
S
|
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-1.800,00
S
|
23.284,00
S
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
8.354,00
S
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
31.821,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-
2,258.638,00 S
|
Sonderausgaben:
|
|
Topf-Sonderausgaben
|
-
10.000,00 S
|
Verlustabzug
|
-
4,597.987,00 S
|
Einkommen
|
0,00
S
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
598,10 S
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
-
598,10 S
|
Einkommensteuer
|
-
598,10 S
|
Kapitalertragsteuer
|
-
3.909,00 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
4.507,00 S
|
|
(-
327,54 €)
2000:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
201.092,00
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
1,120.516,00 S
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel - stpfl. Bezüge (245)
|
29.021,00
S
|
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-1.800,00
S
|
27.221,00
S
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
18.332,00
S
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
65.822,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-
808.049,00 S
|
Sonderausgaben:
|
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-
819,00 S
|
Verlustabzug
|
-
6,856.525,00 S
|
Einkommen
|
0,00
S
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
598,10 S
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
-
598,10 S
|
Einkommensteuer
|
-
598,10 S
|
Kapitalertragsteuer
|
-
8.895,00 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
9.493,00 S
|
|
(-
689,88 €)
2001:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
331.202,00
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
883.983,00 S
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel - stpfl. Bezüge (245)
|
25.749,00
S
|
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-1.800,00
S
|
23.949,00
S
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
20.308,00
S
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
79.336,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-
429.188,00 S
|
Sonderausgaben:
|
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-
819,00 S
|
Zuwendungen
gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
|
-1.000,00
S
|
Verlustabzug
|
-
7,664.574,00 S
|
Einkommen
|
0,00
S
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
1.196,20 S
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
-
1.196,20 S
|
Einkommensteuer
|
-
1.196,20 S
|
Kapitalertragsteuer
|
-
8.659,00 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
9.855,00 S
|
|
(-
716,19 €)
2002:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
10.551,64
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
27.179,64 €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel - stpfl. Bezüge (245)
|
2.044,32 €
|
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-132,00 €
|
1.912,32
€
|
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge
|
1.119,74
€
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
4.751,93
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-
8.844,01 €
|
Sonderausgaben:
|
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-
60,00 €
|
Verlustabzug
|
-
0,00 €
|
Einkommen
|
-
8.904,01 €
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
887,00 €
|
Unterhalsabsetzbetrag
|
-
306,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach
Abzug aller Absetzbeträge
|
-
1.538,00 €
|
Davon nicht
erstattungsfähig gemäß
§ 33 (8) EStG 1988
|
1.502,77
€
|
Davon
erstattungsfähig gemäß
§ 33 (8) EStG 1988
|
-
53,23 €
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
-
53,23 €
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
0,40
% von
|
0,00
|
0,00
€
|
Gem.
§ 37 (1) EStG 1988
|
0,20
% von
|
8.904,01
|
-
17,81 €
|
Einkommensteuer
|
-
17,81 €
|
Kapitalertragsteuer
|
-
610,17 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
627,98 €
Nach dem
Abgabeninformationssystem betragen im Jahr 2001 die Grundlagen für den
Verlustabzug aus 1989/1990 S 460.209,00 (KZ 469) und jene der Jahre ab
1991 S 7,572.532,00 (KZ 462). Folglich wurde im Bescheid der im Jahr
2001 bestehende Verlustabzug mit (460.209,00 x 1/5 [gemäß
§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988] = 92.042,00 plus
7,572.532,00 =) - S 7,664.574,00 ausgewiesen; mangels positiver
Gesamteinkünfte hatte der Verlustabzug aber keinerlei Auswirkung.
Im Jahr 2002 betrug der rechnerische Verlustabzug -
€ 588.196,62 (ergibt sich aus dem Verlustabzug für 2001 von -
S 7,664.574,00 [€ 557.006,32] plus dem Verlust aus Gewerbebetrieb
in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte dieses Jahres, d.s. -
S 429.188,00 [€ 31.190,30]); infolge negativer
Gesamteinkünfte kam ebenso wie im Vorjahr ein Verlustabzug nicht zum
Tragen.
Betreffend das Berufungsjahr 2003 beantragte der Bw. in der
Steuererklärung einen Verlustabzug in Höhe von -
€ 597.041,00. Dieser Betrag errechnet sich aus dem gerundeten
rechnerischen Verlustabzug des Vorjahres von - € 588.197,00
zuzüglich Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2002 von -
€ 8.844,01.
§ 2
Abs. 2b Z 2 EStG 1988 bestimmt:
2.
Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7
können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte
abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht
abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung
der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste des
§ 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der
Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
§ 2 Abs. 2b EStG 1988 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden (§ 124b
Z 45).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
Erläutende Bemerkungen zur Regierungsvorlage (311
BlgNR XXI. GP):
"Im Sinne einer Besteuerung, die sich stärker an der
aktuellen Liquidität von Unternehmen orientiert, sollen sowohl die
Verlustverrechnung als auch der Verlustabzug durch Betragsbegrenzungen
beschränkt werden. Die Begrenzung wird jeweils in Abhängigkeit von
jenem Betrag definiert, mit dem der Verlust verrechnet oder von dem der Verlust
abgezogen werden soll. ... Die Neuregelung in Z 2 begrenzt
den Verlustvortrag. Die Begrenzung leitet sich von der Höhe des
Gesamtbetrages der Einkünfte (Summe der Einkünfte nach
Verlustausgleich aber vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen sowie Freibeträgen nach §§ 104 und 105) ab. Auch
hier führt die Begrenzung nicht zu einem Untergehen der nicht
vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Rückstauen dieser
Beträge in spätere Jahre. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte
Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne enthalten
sind, kommt es zu keiner Vortragsbegrenzung. Da diese Regelung ebenfalls auf den
Gesamtbetrag der Einkünfte abstellt, müssen dabei (laufende)
,innerbetriebliche und außerbetriebliche' Verluste berücksichtigt
werden.
Bei Verlusten, die nach § 117 Abs. 7
EStG 1988 nur zu einem Fünftel abziehbar sind, wird der
Fünftelbetrag nur insoweit reduziert, als er 75% des Gesamtbetrages der
Einkünfte überschreitet. Soweit ein Fünftelbetrag wegen der
Vortragsgrenze nicht abgezogen werden kann, wird er - über das Jahr
2002 hinaus - in späteren Jahren im Rahmen des Verlustvortrages
abgezogen. Beträge, die auch bei Wegdenken der Vortragsgrenze verfallen
müssten, sind von einem weiteren Verlustvortag ausgeschlossen. ..."
Ab der Veranlagung 2001 wird der Verlustvortrag
gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 durch eine
Verlustvortragsgrenze von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte
eingeschränkt (Doralt, EStG,
Kommentar10,
Tz. 282 zu §18).
Nach der Vortragsgrenze gemäß der zitierten
Gesetzesbestimmung können vortragsfähige Verluste (Verlustabzug nach
§ 18 Abs. 6, Anlaufverluste nach § 18 Abs. 7) nur mehr
im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte (damit nicht des
Einkommens, sondern der Summe der Einkünfte nach Verlustausgleich, aber vor
Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie
Freibeträgen nach §§ 104 und 105) abgezogen werden. Die
Begrenzung führt auch hier nicht zu einem Untergehen der nicht
vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Rückstauen dieser
Beträge in spätere Jahre. Im Ergebnis müssen beim Vorhandensein
abzugsfähiger Verluste stets 25% des Gesamtbetrages der Einkünfte in
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eingehen. Dies muss zu keinem
steuerlichen Nachteil führen, weil im Gegensatz zu bisher der Verlustabzug
nicht mehr bis zur Einkunftshöhe Null vorgenommen werden muss, sodass ein
Verlustabzug, der nach der bisherigen Regelung im Vortragsjahr wegen der
günstigen unteren Progressionsstufen ohnehin nicht oder kaum verwertet
werden konnte, zum Vortrag auf die Folgejahre verbleibt.
Auf Sanierungsgewinne, Veräußerungs- und
Aufgabegewinne kommt die 75%-Grenze nicht zur Anwendung, sodass insoweit
vortragsfähige Verluste weiter voll zu verrechnen sind. Bei
Verlustvorträgen aus den Jahren 1989 und 1990, die nach § 117
Abs. 7 bis zum Jahr 2002 zu jeweils einem Fünftel abgezogen werden
können, wird der Fünftelbetrag nur insoweit reduziert, als er 75% des
Gesamtbetrages der Einkünfte überschreitet. Soweit ein
Fünftelbetrag wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden kann, wird
er - über das Jahr 2002 hinaus - in späteren Jahren im
Rahmen des Verlustvortrages abgezogen. (Beträge, die auch bei Wegdenken der
Vortragsgrenze verfallen müssten, sind allerdings von einem weiteren
Verlustvortag ausgeschlossen) (vgl. Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, III A, Tz. 8b zu § 2).
Die Summe jener Teile der in den Jahren 1998 bis 2002
angefallenen Verluste aus Gewerbebetrieb, also die verbleibenden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb nach Ausgleich mit den übrigen Einkünften des
jeweiligen Jahres, die für einen Verlustausgleich in Betracht kommen, ist
bereits so hoch, dass 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Jahrs 2003
(€ 92.336,68, davon 75% = € 69.252,51) bei Weitem
überschritten werden.
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte, der sich nach Ausgleich mit den übrigen Einkünften
errechnet
|
S
|
€
|
1998
|
-
888.309,00 S
|
|
1999
|
-
2,258.638,00 S
|
|
2000
|
-
808.049,00 S
|
|
2001
|
-
429.188,00 S
|
|
Zwischensumme
1998 - 2001
|
-
4,384.184,00.S
|
-
318.611,08 €
|
2002
|
|
-
8.844,01 €
|
Summe
|
|
-
327.455,09 €
Infolge der
Höhe der angesammelten und laut Steuererklärung geltend gemachten
Verlustabzüge (€ 597.041,00 !) ergibt sich aus dem Umstand, dass
aus dem für 2003 geltend gemachten Betrag der offenen Verlustabzüge
das noch enthaltene Fünftel des Verlustes der Jahre 1989/1990 mit dem
Betrag von (S 460.209,00 x 1/5 = S 92.042,00, umgerechnet)
€ 6.688,95 auszuscheiden ist, keine Konsequenz. Da die jeweiligen
Gesamtbeträge der Einkünfte der Jahre 1998 bis 2002 Jahre negativ
waren, konnte es zu keinem Verlustausgleich kommen und konnten somit auch in den
Jahren 2001 und 2002 die Fünftelbeträge nicht abgezogen werden; auch
bei Wegdenken der Vortragsgrenze hätten die Fünftelbeträge 2001
und 2002 verfallen müssen. Die Fünftelbeträge des Verlustes der
Jahre 1989/1990 verfielen daher in jeweiligen Jahren, also 1998 bis 2002. Der
Betrag der im Jahr 2003 offenen Verlustabzüge beläuft sich auf
(€ 597.041,00 - € 6.688,95 =) € 590.352,05.
Laut Einkommensteuerbescheid 2003 gelangte ein Betrag in
Höhe von genau 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bw. als
Verlustabzug zum Ansatz. Der Bescheid des Finanzamtes entspricht damit den
gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verlustabzug in Höhe von 100% des
Gesamtbetrages der Einkünfte entspricht nicht dem Gesetz.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2054-W/05
- Stammnummer
- 31734
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF