Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1594-W/02
DB- u. DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1594-W/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH infolge der Durchführung der Geschäftsführungstätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert, sind deren regelmäßige Bezüge DB- und DZ-pflichtig, insbesondere dann, wenn kein Unternehmerrisiko vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Festsetzung
von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999 vom
11. August 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw.
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ
zu entrichten habe, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der einen Anteil von 100 % am Stammkapital
hielt. Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung)
statt, wobei für den Veranlagungszeitraum 1996 bis 1999 wie folgt
festgestellt wurde: Der zu 100 % beteiligte Geschäftsführer,
Herr A, sei Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988. Von den Bemessungsgrundlagen der u.a. GF-Bezüge seien in den
Jahren 1996 bis 1999 weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt worden, weshalb folgende Abgaben betreffend der GF-Bezüge
von der Bw. mittels des im Spruch genannten Bescheides nachgefordert werden
mussten (vgl. Pkt. B.2. des Lohnsteuerprüfungsberichtes; alle Beträge
in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/96
|
115.588
|
x 0,045 =
|
5.202
|
1-12/97
|
112.847
|
x 0,045 =
|
5.078
|
1-12/98
|
266.944
|
x 0,045 =
|
12.012
|
1-12/99
|
259.117
|
x 0,045 =
|
11.660
|
|
754.496
|
|
33.952
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
5,3
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/96
|
115.588
|
x 0,0053 =
|
613
|
1-12/97
|
112.847
|
x 0,0053 =
|
598
|
1-12/98
|
266.944
|
x 0,0053 =
|
1.415
|
1-12/99
|
259.117
|
x 0,0053 =
|
1.373
|
|
754.496
|
|
3.999
Die GF-Bezüge des Gesellschafter-GF setzten
sich lt. den GF-Bezügekonten im Wesentlichen aus folgenden
regelmäßig bezogenen Beträgen zusammen (alle Beträge in
Schilling):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Jänner
|
10.000
|
10.000
|
10.000
|
|
Februar
|
10.000
|
10.000
|
|
|
März
|
10.000
|
10.000
|
10.000
|
60.000
|
April
|
10.000
|
10.000
|
10.000
|
40.000
|
Mai
|
10.000
|
10.000
|
15.000
|
40.000
|
Juni
|
10.000
|
7.000
|
10.000
|
40.000
|
Juli
|
|
10.000
|
8.000
|
20.000
|
August
|
|
5.000
|
10.000
|
40.000
|
September
|
10.000
|
5.000
|
10.000
|
|
Oktober
|
10.000
|
7.000
|
10.000
|
20.000
|
November
|
10.000
|
7.000
|
10.000
|
20.000
|
Dezember
|
|
5.000
|
20.000
|
20.000
In der dagegen eingebrachten
Berufung sowie im Schriftsatz vom 29. Oktober 2000 und 14. November 2000
führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Für
die geschäftsführenden Tätigkeiten des alleinigen Gesellschafters
seien diesem, je nach monatlichem Betriebsergebnis, Bezüge in
unterschiedlicher Höhe ausbezahlt worden.
Mit
diesen Bezügen seien vom GF sämtliche, durch seine Tätigkeiten
entstehenden Kosten, wie Reisekosten, sonstige Auslagen, finanziert worden.
D.h., dass nicht die Bw. die Kosten finanziert habe, sondern der GF habe diese
von seinen GF-Bezügen bezahlt.
Auch
die Sozialversicherungsbeiträge für den GF seien nicht von der Bw.
entrichtet und als Aufwand verbucht worden, sondern vom GF selbst getragen
worden.
Der
GF beziehe weder ein fixes Gehalt noch habe er einen Anspruch auf Urlaubsgeld
und Weihnachtsremuneration sowie auf irgendwelche Abfertigungen.
Der
GF erfülle nach Ansicht der Bw. nicht die überwiegenden Merkmale eines
Dienstverhältnisses gem. § 47 EStG.
Auch
habe eine Kommunalsteuerprüfung keine Kommunalsteuerpflicht der
GF-Bezüge ergeben.
Der
GF habe auch keine Sachbezüge bezogen.
Das
Gesellschafter-Verrechnungskonto stelle ein zinsenloses Darlehen dar, das der GF
der Bw. vorübergehend zur Verfügung gestellt habe.
Die
Bw. stelle nochmals fest, dass die vom Gesellschafter-GF für die Bw.
durchgeführten Arbeiten, wie Lieferantenverhandlungen,
Professionistenverhandlungen, persönliche Mitarbeit beim Aufbau des neuen
Z in Mattersburg, Behördenwege,
Messebesuche, Kunden- und Gästebedienung, Handelswarenanlieferung usw.,
niemals erfolgswirksam in den Rechenwerken der Bw. verbucht worden seien.
Nach
Ansicht der Bw. sei daher beim Gesellschafter-GF nicht von einer Tätigkeit
als Dienstnehmer auszugehen.
Im
Beistellungsvertrag vom 12. November 1995 sei zwischen der Bw. und dem
Gesellschafter-GF vereinbart worden, dass der Gesellschafter-GF unter folgenden
Voraussetzungen einen GF-Bezug erhalte:
Die
entsprechenden Tätigkeiten, wie Lieferantenauswahl,
Handelswarenlieferungen, Kundenbedienung, organisieren der Instandhaltung des
Betriebes, das Einstellen und die Kündigung von Dienstnehmern, Messebesuche
werden je Anfall durchgeführt.
Es
bestehe keine Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus, es gebe
keine fixen Arbeitszeiten, keinen Urlaubsanspruch und keine Abfertigung.
Da
der GF zu 100 % Gesellschafter der Bw. ist, bestehe auch keine
Weisungsgebundenheit.
Die
Auszahlung eines GF-Bezuges erfolge in Abhängigkeit des jeweiligen Erfolges
des Unternehmens, auch bestehe kein Anspruch auf fixe monatliche
Beträge.
Der
Gesellschafter-GF erhalte auch keine Spesenersätze, die durch die o.a.
Tätigkeiten entstehen könnten.
Die
Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft habe der
Gesellschafter-GF selbst zu tragen.
Der
Beistellungsvertrag sei kein Dienstvertrag und auch kein Werkvertrag.Der
Gesellschafter-GF schulde der Bw. nicht seine Arbeitskraft.
Die
Bw. beantrage somit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Den vorgelegten
GF-Bezüge-Konten ist im Jahre 1996 ein monatlicher Bezug von 10.000 S, im
Jahre 1997 ein Betrag i.H.v. 10.000 bzw. 7.000 S
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl.
I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.: Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur
die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt
werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47
Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Streitjahre 1996 bis
1998 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), für 1999
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof
gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird auf die
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den
Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung gehen
die Ausführungen der Bw. ins Leere, wonach der GF keine fixen
Arbeitszeiten, keinen Urlaubs- und keinen Abfertigungsanspruch hat und auch die
Beiträge zur Sozialversicherung selbst trägt.
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend und das ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls jenes einer umfassenden Eingliederung in
den betrieblichen Organismus.
Denn wie bereits o.a. ist der GF für die
gesamte Führung und Überwachung der Gesellschaft
verantwortlich.
Für die Abgabenbehörde besteht daher
kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die Erbringung der
persönlichen Arbeitsleistung des GF im Vordergrund steht und nicht das
Erbringen eines konkreten Arbeitserfolges.
Die Eingliederung des Gesellschafter-GF in den
geschäftlichen Organismus der Bw. ergibt sich aber schon dadurch, dass eine
juristische Person nur durch das Tätigwerden des GF selbst
handlungsfähig wird.
Daran könnte auch eine
durch betriebliche Struktur weitgehende Delegierung (Vertretung) der Befugnisse
nichts ändern, bleibt doch der GF jedenfalls
das notwendige Organ
der Bw. Wie die Bw. ihre volle Handlungsfähigkeit ohne praktische
Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus aufrechterhalten will,
ist den Berufungsausführungen nicht zu
entnehmen. Jede andere Auslegung würde nämlich bedeuten, dass
im Falle der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft diese als
Steuersubjekt negiert und die Unternehmertätigkeit einer natürlichen
Person fingiert würde. Ob der Gesellschafter-GF auf Grund seiner
wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist daher in
diesem Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher
Sicht) ohne Bedeutung.
Ein Unternehmerrisiko, das
nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich der GF in seiner
Eigenschaft als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte die Bw. somit der Abgabenbehörde bis dato nicht konkret
nachweisen bzw. glaubhaft machen. Denn das Unternehmerrisiko ist nur dann
gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich
zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst zu gestalten. Eine solche maßgebliche
Beeinflussung wurde aber von der Bw. nicht behauptet. Die
erforderliche tatsächliche Beeinflussung der Einnahmen- als auch der
Ausgabenseite seitens des GF konnte die Bw. trotz mehrerer Vorhalte nicht
nachweisen bzw. glaubhaft machen, weshalb die Abgabenbehörde davon ausgehen
konnte, dass im gegenständlichen Fall die Merkmale der behaupteten
Selbständigkeit aus den o.a. Gründen
(insbesondere spreche für ein
Dienstverhältnis und gegen ein Unternehmerwagnis des GF der von der Bw.
bekanntgegebene Tätigkeitsbereich des GF, die Zahlung von weder gewinn-
noch umsatzabhängigen laufenden GF-Bezügen) nicht im
Vordergrund standen.
Aus den vorgelegten GF-Bezügekonten ist
unstrittig ein laufender Bezug in Höhe von zumeist 10.000 bzw. 20.000 S
monatlich zu entnehmen. Dass es sich bei den von der Bw. behaupteten vom
GF selbst zu tragenden Ausgaben um ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis
handelt, konnte die Bw. jedenfalls im gegenständlichen Verfahren der
Abgabenbehörde nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Die Bw. behauptet zwar, dass der GF keinen
Anspruch auf fixe monatliche Beträge hat, lt. den vorgelegten
Buchungsunterlagen aber sehr wohl über monatliche Beträge
verfügen konnte.
Ein Unternehmerrisiko aufgrund ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen liegt daher ebenfalls nicht vor.
Da die Bw. aber ihrer
Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, trotz
Vorhalt, nicht ausreichend nachkam indem sie der Abgabenbehörde
nicht konkret erläutern konnte, wieso gerade im gegenständlichen Fall
von einem Überwiegen des
Unternehmerrisikos beim GF (nicht beim Gesellschafter) gesprochen werden
müsse, konnte die Abgabenbehörde unter Ausblendung jenes
"Unternehmerwagnisses", das der GF aufgrund seiner Beteiligung
trägt, nicht erkennen, warum im gegenständlichen Fall der GF nicht der
DB- und DZ-Pflicht aus den o.a. Gründen (d.h., dass im
gegenständlichen Fall aufgrund des von der Bw. bekanntgegebenen
Tätigkeitsbereichs des GF, von einer auf Dauer ausgerichteten
Leistungserbringung des GF ausgegangen werden mußte) unterliegen sollten,
weshalb gem. der o.a. ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ein DB und DZ gem. der o.a. gesetzlichen Grundlagen zu Recht vorzuschreiben
war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1594-W/02
- Stammnummer
- 3173
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF