Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0856-G/07
Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO im Wege der Nachbescheidkontrolle wegen fehlender AVAB-Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0856-G/07vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vom 12. Juli
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 10. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte am
19. Februar 2007 beim Standort A. des Finanzamtes
X. eine Erklärung zur
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für 2006 ein.
Auf der ersten Seite des Formulars waren bezüglich der persönlichen
Verhältnisses die entsprechenden Felder für
verheiratet, (mindestens 7monatiger)
Familienbeihilfenanspruch für 2
Kinder und
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) wird
beansprucht ausgefüllt und der Gatte namentlich sowie mit seiner
Sozialversicherungsnummer angegeben.
Am 27. Februar 2007 erging ein - soweit
für das anhängige Verfahren relevant - mit den Angaben in der
ANV-Erklärung übereinstimmender
Einkommensteuer- (ESt-) Bescheid für 2006 mit einer Gutschrift
von 779,- €.
Im Juli 2007 führte das FA eine
nachträgliche Bescheidkontrolle durch und stellte dabei fest, dass bei der
Bw. die Voraussetzungen für den AVAB im Jahr 2006 nicht gegeben waren, weil
ihr Gatte in diesem Jahr Einkünfte von 14.984,89 € bezogen und er
damit die für die Gewährung des AVAB maßgebliche Einkunftsgrenze
des (Ehe-)Partners von 6.000,- €
überschritten hatte.
Gleichzeitig brachte diese Überprüfung zu Tage, dass auch der Gatte
für 2006 den AVAB in Anspruch genommen hatte.
Aufgrund dieser Feststellung nahm das FA am
10. Juli 2007 den an die Bw. ergangenen EST-Bescheid 2006 vom
27. Februar 2007 gemäß
§ 303 Abs.4 BAO
wieder auf und erließ in der Folge einen neuen Sachbescheid, ohne darin
den AVAB zu berücksichtigen. In der Begründung zum neuen
Einkommesteuerbescheid wurde auf den Entfall der Voraussetzungen für die
Gewährung des AVAB wegen Überschreitens der maßgeblichen
Einkunftsgrenze von 6.000,- € durch den Gatten verwiesen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. mit einer entsprechenden Auskunft, die ihr vom FA vor
der Einreichung der ANV-Erklärung für 2006 erteilt worden sei. Ein
Bediensteter des Infocenters habe ihr auf ihre dbzgl. Frage nach Einblick in die
abgabenbehördlichen EDV-Daten nahe gelegt, sowohl der Gatte als auch die
Bw. sollten im ANV-Formular das für die Beantragung des AVAB vorgesehene
Feld ankreuzen. Nachdem sich bei der ANV für das Jahr 2005
herausgestellt habe, dass der AVAB zu Unrecht nicht berücksichtigt worden
war, weil das entsprechende Feld nicht angekreuzt gewesen sei, habe man sich
beim ANV-Antrag für 2006 vor der Einreichung der Erklärung besonders
sorgfältig informieren wollen.
Am 6. September 2007 erließ das FA eine
abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE). In der Begründung wurde
neuerlich, nun unter Darstellung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
des § 33 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), auf die
über der maßgeblichen Einkunftsgrenze liegenden Bezüge des
Gatten verwiesen. Der als Anraten des Finanzamtsmitarbeiters interpretierten
Auskunft liege vermutlich ein Missverständnis zu Grunde.
Vor Ablauf der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages
erhob die Bw. am 10. Oktober 2007 "Einspruch". Die Auskunft des
Mitarbeiters sei deutlich gewesen. Ein Missverständnis liege nicht vor.
Zudem sei ihr Antrag von einem anderen Mitarbeiter an Hand der sowohl zu ihrer
Person als auch zu ihrem Gatten gespeicherten Daten überprüft und
anerkannt worden, wie die Auszahlung des Guthabens zeige. Dabei hätte der
Fehler jedenfalls auffallen müssen. Die Entscheidung des FA sei für
sie deshalb unverständlich.
Das FA legte das Rechtsmittel dem UFS zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Voraussetzungen für den AVAB-Anspruch sind in
§ 33 Abs. 4 Z.1 EStG geregelt. Die für das
anhängige Verfahren maßgeblichen Bestimmungen dieser Norm
lauten:
"Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt.... Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich
erzielt. ...Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu.
Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden
Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag,
der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide
(Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der
Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird
überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt."
Der Bestimmung ist einerseits unzweifelhaft zu entnehmen,
dass kein AVAB-Anspruch besteht, wenn der (Ehe-)Partner in einem Jahr
Einkünfte von mehr als 6.000,- € erhalten hat bzw. anderseits,
dass ein gleichzeitiger AVAB-Anspruch beider (Ehe-)Partner ausgeschlossen ist.
Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung der
Norm ist zu ersehen, dass die Gewährung des AVAB nicht im Ermessen der
Behörde liegt. Liegen die zitierten Voraussetzungen vor, so
hat der betreffende Abgabenpflichtige
einen AVAB-Anspruch, den die Abgabenbehörde - bei entsprechender
Antragstellung - zwingend im Bescheid zu berücksichtigen
hat. Ebenso zwingend
hat die Behörde aber die
Gewährung des AVAB zu versagen, wenn auch nur eine der in
§ 33 Abs. 4 Z.1 EStG genannten Voraussetzungen
fehlt. In diesem Fall, darf die
Behörde den AVAB im Einkommensteuerbescheid
nicht in Abzug bringen.
Verstößt ein Bescheid gegen diese gesetzliche
Vorgabe, ist er inhaltlich unrichtig.
Im anhängigen Fall ist nach der Aktenlage unstrittig,
dass sowohl die Bw. als auch ihr Gatte, mit den im Jahr 2006 bezogenen
Einkünften eindeutig über der Grenze von 6.000,- € lagen.
Dies ergibt sich aus den der Abgabenverwaltung von deren Dienstgebern gemeldeten
Lohnzetteldaten, deren Richtigkeit im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage
gestellt wurde. Auch war sowohl in dem am 27. Februar 2007 an die Bw.
ergangenen als auch in jenem, mit gleichem Datum für deren Gatten
ausgefertigten EST-Bescheid für 2006 ein AVAB berücksichtigt worden.
Beide Bescheide waren daher im Spruch unrichtig.
Nach § 303 Abs.4 BAO ist die
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von Amts
wegen "zulässig",wenn
"Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte".
Im Gegensatz zu
§ 33 Abs. 4 Z.1 EStG handelt es sich bei
§ 303 Abs. 4 BAO um eine Ermessensbestimmung. Dies
ergibt sich aus dem in der Norm verwendeten Begriff
zulässig. Der Gesetzgeber
überlässt es dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde,
ob sie, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, einen unrichtigen Bescheid
auf Basis dieser Bestimmung aus dem Rechtsbestand entfernt oder nicht.
Dies bedeutet nun keineswegs, dass es der Willkür der
Behörde überlassen bleibt, ob sie einen im Widerspruch mit der
Rechtslage stehenden Bescheid unangetastet lässt oder aufhebt. Vielmehr
gibt § 20 BAO vor, wie die Behörde Ermessensentscheidungen
zu treffen hat.
§ 20 BAO
lautet: "Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen."
Nach Lehre und Rechtsprechung haben sich
Ermessensübungen vor allem am Zweck einer Norm zu orientieren. Dies
bedeutet insbesondere, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.
Unter Billigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung
die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien zu
verstehen, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Die Billigkeit verlangt
beispielsweise die Berücksichtigung von Treu und Glauben, des steuerlichen
Verhaltens der Partei und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Unter dem
Aspekt der Zweckmäßigkeit ist etwa das Prinzip der
Verwaltungsökonomie zu beachten. Auch das Verhältnis zwischen dem
Aufhebungsgrund und den Auswirkungen der Aufhebung kann bei
Interessensabwägung von Bedeutung sein (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO,
§ 20 bzw. § 299 BAO Tz 52ff mit zahlreichen
Judikaturhinweisen).
Im Rahmen des § 303 Abs. 4 BAO ist es
für die Ermessensübung grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die
Rechtswidrigkeit eines Bescheides auf ein Verschulden - sei es der Partei
oder der Abgabenbehörde - zurückzuführen ist. In der Lehre
wird zumindest die Kausalität des Verhaltens der Verfahrensparteien und
damit die Ursache für die Rechtswidrigkeit eines Bescheides als ein
Kriterium bei der Ermessensabwägung über eine Bescheidaufhebung
gesehen (Ritz, aaO, Tz. 59). Aufgrund besonderer Umstände kann im
Einzelfall aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben gegen eine Aufhebung
sprechen (VwGH, 12.4.1984, 84/15/0041).
Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung
erfordert, dass sich die Behörde mit allen dafür maßgeblichen
Umständen auseinandersetzt und diese gegeneinander abwiegt. Die dbzgl.
Überlegungen der Behörde sind in der Begründung des
Aufhebungsbescheides so darzulegen, dass für Dritte (den Bescheidadressaten
aber auch die Rechtsmittelbehörde) nachvollziehbar ist, weshalb sich die
Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens für die
Bescheidaufhebung entschieden hat.
In der Begründung zu dem
im anhängigen Verfahren auf Basis des
§ 303 Abs. 4 BAO ergangenen Wiederaufnahmebescheid vom
10. Juli 2007 verwies die Abgabenbehörde auf anlässlich
einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben
hervorgekommene, neue Tatsachen, die der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid zu entnehmen seien. Bei der Abwägung der
Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsgründe habe im vorliegenden Fall
das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung
gegenüber dem Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwogen. Auch
seien die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig anzusehen.
Mit dieser Begründung ist der Behörde zwar
grundsätzlich keine mangelhafte Darlegung ihrer Ermessensabwägung
vorzuwerfen. Allerdings hat die Bw. in der Berufung auf spezielle Umstände
verwiesen, welche eine konkrete Auseinandersetzung im Rahmen der
Ermessensentscheidung erfordern, um zu klären, ob sie von solchem Gewicht
sind, dass die Behörde bei Abwägung der Gesamtumstände zu einem
im Spruch anders lautenden Bescheid kommen hätte müssen.
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung
durch den UFS brachte allerdings in diese Richtung keinen Fehler im Spruch des
Bescheides hervor.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verweist in seiner
Judikatur zur Ermessensübung der Behörden im Rahmen von
Bescheidkorrekturen regelmäßig auf den Zweck der solchen
Maßnahmen zugrunde liegenden Verfahrensbestimmungen, sei es nun
§ 293 BAO (Bescheidberichtigung),
§ 299 BAO (Bescheidaufhebung) oder
§ 303 BAO (Wiederaufnahme). Diese Bestimmungen seien gerade
dazu geschaffen worden, um dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Durchbruch zu verhelfen. Sofern
nicht besondere Umstände vorliegen, sei der Behörde daher kein Vorwurf
zu machen, wenn sie bei Ihrer Ermessensübung dem Gebot der Gleichbehandlung
aller Abgabenpflichtigen im Sinne des § 114 BAO den Vorrang
einräumt und zu Gunsten der Richtigstellung des Bescheides entscheidet
(vgl. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124 stellvertretend für viele).
Auch im hier zu beurteilenden Fall erscheint die
Ermessensübung des Finanzamtes zu Gunsten der Bescheidaufhebung berechtigt,
zumal die Zuerkennung des AVAB, sowohl bei der Bw. als auch bei ihrem Gatten,
eine nicht bloß geringfügige Unrichtigkeit des inzwischen aus dem
Rechtsbestand entfernten Veranlagungsbescheides bewirkt hat.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bw. den
Bescheidmangel durch unrichtige Angaben in ihrer ANV-Erklärung (Ankreuzen
des AVAB-Feldes trotz Einkünften des Gatten von wesentlich mehr als
6.000, € und trotz gleichzeitigen AVAB-Antrages des Gatten) jedenfalls
mitverursacht hat.
Ob sie ihn auch verschuldet hat, kann grundsätzlich
dahingestellt bleiben, da Maßnahmen nach
§ 303 Abs. 4 BAO, wie ausgeführt, an sich
verschuldensunabhängig sind. Doch kann in besonders gelagerten Fällen
dem Verschulden im Rahmen der Ermessensentscheidung Bedeutung zukommen.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass im
ANV-Formular das Antragsfeld für den AVAB in Verbindung mit folgendem Satz
steht: "Ich beantrage den
Alleinverdienerabsetzbetrag und erkläre, dass mein (Ehe)Partner/ meine
(Ehe)Partnerin diesen nicht in Anspruch nimmt."
Darüber hinaus ist auf der
letzten Seite des Formulars, auf welcher die Bw. die Richtigkeit ihrer Angaben
mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, eine ausführliche Information
über die Voraussetzungen u.a. für den AVAB-Anspruch angebracht.
Insofern ist die Bw. von einem Mitverschulden an der Unrichtigkeit des
inzwischen aufgehobenen Erstbescheides nicht frei zu sprechen - dies umso mehr
in Hinblick auf den zweifachen Verstoß gegen die
Antragsvoraussetzungen.
Zur Frage eines behördlichen Mitverschuldens ist
anzumerken, dass die in der Berufung angeführten Vorgänge bei der
innerbehördlichen Überprüfung mangels Erinnerung der in Frage
kommenden Mitarbeiter nicht bestätigt wurden. Es muss daher dahin gestellt
bleiben, ob und ggfs. in welcher Form Bedienstete des Finanzamtes zum
unrichtigen Ankreuzen der ANV-Erklärung des Bw. allenfalls beigetragen
haben.
Allerdings erscheint es dem UFS äußerst
unwahrscheinlich, dass Mitarbeiter des Infocenters, welche gerade mit Fragen zum
AVAB tagtäglich befasst sind, den Bw. und auch dessen Gattin, nach
Überprüfung der im abgabenbehördlichen EDV-System gespeicherten
Daten, gleichsam angeleitet haben sollen, den AVAB-Antrag zu stellen. Noch
weniger glaubhaft erscheint eine Empfehlung zur Antragstellung für 2006 an
beide Ehegatten.
Das Ergehen eines Bescheides,
der sich später als unrichtig erweist, lässt als solches weder einen
Schluss auf eine Genehmigung noch auf eine mangelhafte Bearbeitung durch die
zuständigen Behördenorgane zu, weil das System der Abgabenverwaltung
die Überprüfung von Abgabenerklärungen zu unterschiedlichen
Zeitpunkten bzw. in unterschiedlichen Verfahrenssituationen vorsieht. Zum Teil
erfolgt demnach die erstmalige Überprüfung von Erklärungsinhalten
erst nach dem Ergehen eines Bescheides. Zur nachträglichen Korrektur
dadurch allenfalls unrichtig ergangener Bescheide dienen Verfahrensvorschriften
wie jene des § 303 Abs. 4 BAO.
Soweit in der
Berufung auf das Jahr 2005 Bezug genommen wird, sei angemerkt, dass die
Gewährung des AVAB beim Gatten im Rahmen der zu dessen
ANV-Bescheid 2005 ergangenen BVE zu Unrecht erfolgt ist, weil die Bw. auch
in diesem Jahr Einkünfte von mehr als 6.000,- € bezogen
hat.
Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass niemand aus einer falschen
Rechtsanwendung in der Vergangenheit Ansprüche für die Zukunft
ableiten kann.
Auf Basis des dargestellten Sachverhaltes waren im
laufenden Verfahren waren, keine Umstände zu berücksichtigen, welche
aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls ein Abgehen von der grundsätzlich
nicht zu beanstandenden Ermessensübung zu Gunsten der Rechtsrichtigkeit und
Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Abgabepflichtigen erfordert
hätten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 6.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0856-G/07
- Stammnummer
- 31726
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF