Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1457-W/06
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1457-W/06vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Georg
Peterlunger, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Kajetanerplatz/Schanzlgasse 8,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 11. April 2006 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
vom 11. April 2006, Stnr. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Bw. eine
Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von
€ 4.901,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß
§
9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 2.450,50, somit insgesamt in
Höhe von € 7.351,50 fest.
Dagegen brachte die Bw. rechtzeitig eine Berufung ein und
beantragte in einem eine Aussetzung der Einhebung der mit dem angefochten
Bescheid festgesetzten Abgaben.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 bewilligte das FAG die
Aussetzung der Einhebung und verfügte nach Erlassung einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2006 in der Gebührensache mit dem
nunmehr angefochten Bescheid vom 11. April 2006 den Ablauf der der Aussetzung
der Einhebung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, dass eine Berufungserledigung in der Gebührensache nicht
erfolgt sei, da die Bw. mit Antrag vom 10. Mai 2006 die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verlangt
habe.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung über
diese Berufung "betreffend Abweisung des
Antrages auf Aussetzung der Einhebung" - [richtig: betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung] brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist. Nach Abs. 5
leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Im gegebenen Fall war die Aussetzung der Einhebung der mit
Bescheid vom 22. Februar 2005 festgesetzten Gebühr und Erhöhung vor
Erlassung der bezughabenden Berufungsvorentscheidung bereits bewilligt.
Auf Grund des § 212 a Abs. 5 BAO hatte das FAG anlässlich der
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2006 den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung zwingend zu verfügen (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar,
3. Auflage Rz 28 zu § 212a BAO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1457-W/06
- Stammnummer
- 31718
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF