Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0866-G/07
Antrag auf AV kann bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht zurückgenommen werden. Geltendmachung von ag Belastung ohne belegmäßigen Nachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0866-G/07vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BS, vom 3. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 24. April
2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 19. Februar 2007 brachte die Berufungswerberin (Bw) eine
Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2006 beim Finanzamt ein. Darin
gab sie an, Bezüge von zwei auszahlenden Stellen im Jahr 2006 bezogen zu
haben. Weiters wurde bekannt gegeben, dass sie seit 1991 geschieden sei. Neben
"außergewöhnlichen Belastungen" von rd € 500,- wurde kein
weiterer Abzugposten geltend gemacht.
Am 16. April 2007 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, der eine Nachforderung in
Höhe von € 306,28 ergab. Es wurde darauf hingewiesen, dass die
während des Jahres von verschiedenen Arbeitgebern ausbezahlen Beträge
zusammengerechnet worden seien und daraus der zu bezahlende Steuerbetrag
ermittelt wurde. Die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung
konnte nicht berücksichtigt werden, da der Selbstbehalt von € 1.717,62
nicht überschritten wurde. Dem Bescheid ist auch zu entnehmen, dass
neben den zwei Lohnzetteln auch Krankengeld bezogen wurde.
Mit Schreiben vom 23. April 2007 zog die Bw. ihren Antrag
auf Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung und
entschied am 3. Mai 2007 darüber mit abweisender Berufungsvorentscheidung,
da auf Grund der zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünfte und des bezogenen
Krankengeldes sowohl nach § 41 Abs. 1 Z 2 als auch nach Z 3 EStG 1988 eine
Pflichtveranlagung durchzuführen war. Der Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung könne daher nicht zurückgenommen
werden.
Die Bw. erhob dagegen "Einspruch" und führte aus, dass
sie in Steuersachen keine Ahnung und Beratung gehabt habe. Sie habe im Jahr 2006
einen Grabstein um € 1.700,- für das Grab ihres geschiedenen Mannes
gekauft. Sie habe damals alles telefonisch bestellt und keine Rechnung erhalten,
auch wisse sie auf Grund ihrer Krankheit weder Name noch Telefonnummer der
Firma. Den Erlagschein besitze sie leider auch nicht mehr. Sollte sie die
Nachzahlung trotzdem machen, ersuche sie gleich um Ratenzahlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. erhielt im Kalenderjahr 2006 vom 1.1. bis 7.9.
Bezüge von der "WSGmbH", vom 1.5. bis 31.12. von der
Pensionsversicherungsanstalt und vom 3.5. bis 10.9. Krankengeld von der Wiener
Gebietskrankenkasse.
Auf Grund ihres am 19.2.2007 eingebrachten Antrags auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 wurde mit Einkommensteuerbescheid
vom 16. April 2006 eine Abgabennachforderung in Höhe von € 306,28
vorgeschrieben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der von der
Bw. eingereichten Erklärung zur Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung sowie dem im Finanzamtsakt abgehefteten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und war folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Steuerpflichtige mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften
sind gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 in folgenden Fällen zu
veranlagen (so genannte Pflichtveranlagung oder amtswegige Veranlagung) wenn
sie:
- neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere
Einkünfte in einem Gesamtbetrag von über 730 Euro bezogen; -
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben und beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden - im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind, darunter fallen
auch ausgezahlte Krankengeldbezüge (§ 69 Abs. 2 EStG 1988).
In den genannten Fällen hat das Finanzamt von Amts
wegen eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Es kommt daher zu einer
Arbeitnehmerveranlagung ohne Rücksicht darauf, ob von der Steuerpflichtigen
ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Diese hat keine Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Vorgangsweise des Finanzamtes und kann dementsprechend
eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung auch nicht verhindern.
Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1
EStG 1988 für eine Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen nicht vorliegen,
erfolgt gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf
Antrag des Steuerpflichtigen.
Derartige Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung
können bis zu Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des
Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteianträge auch
zurückgezogen werden (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EStG § 41 Fn 30).
Die Bw. ist daher zwar berechtigt, ihren Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, eine amtswegige
Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 kann sie damit
aber nicht verhindern.
Da der Bw. im Kalenderjahr 2006 sowohl gleichzeitig von
zwei Dienstgebern Bezüge ausgezahlt wurden und sie auch Krankengeld
erhalten hat, liegen für das genannte Jahr die Voraussetzungen für
eine Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen vor. Die Arbeitnehmerveranlagung hat
daher unabhängig von einem Antrag der Bw. zu erfolgen, weswegen auch die
Zurückziehung des Antrages zu keiner Aufhebung des bekämpften
Bescheides führen kann.
Zur Geltendmachung einer außergewöhnlichen
Belastung für die Anschaffung eines Grabsteines im Vorlageantrag wird
Folgendes dargelegt:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 "sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich
sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen sein (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle "ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst."
"Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen" nach
Abs. 3 "zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."
In § 34 Abs. 4 und 5 EStG1988 ist schließlich
Folgendes festgelegt: "(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 7.300 Euro ..................................6 % mehr als
7.300 Euro bis 14.600 Euro..................8 % mehr als 14.600 Euro bis
36.400 Euro...............10 % mehr als 36.400
Euro.........................................12 %.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, - für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif
zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht
um die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2,
anzusetzen."
In § 34 Abs. 6 EStG 1988 sind jene Aufwendungen
aufgezählt, die ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden können.
Begräbniskosten können nach herrschender Lehre,
Judikatur und Verwaltungspraxis eine außergewöhnliche Belastung, die
unter Berücksichtigung des in § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988
dargestellten Selbstbehaltes anzuerkennen sind, darstellen.
Hiezu ist auszuführen, dass - wie sich aus der oben
zitierten gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 EStG 1988 ergibt -
Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
sind, wenn sie zwangsläufig erwachsen.
Dies gilt auch für Begräbniskosten, wobei sich
die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen aus der sittlichen Pflicht des
Erben, dem Verstorbenen ein angemessenes Begräbnis auszurichten, ergibt.
Die sittliche Verpflichtung zur Kostentragung trifft also
in erster Linie die Erben (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz
78 zu § 34, Stichwort "Begräbniskosten").
Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig (siehe
Doralt, a.a.O., Tz 78 zu § 34, Stichwort "Begräbniskosten"; VwGH
25.9.1984, 84/14/0040), dass Begräbniskosten insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen können, als sie nicht
durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen gedeckt sind.
Soweit eine Nachlassdeckung nicht gegeben ist, liegt in
Höhe der Aufwendungen für ein durchschnittliches Begräbnis eine
außergewöhnliche Belastung vor.
Im gegenständlichen Fall wurden von der
Berufungswerberin in ihrem "Einspruch" die Kosten für die Anschaffung eines
Grabsteines für das Grab ihres geschiedenen Mannes - laut Antrag ist die
Bw. seit 1991 von ihrem Mann geschieden - als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht. Die Bw. hat dabei selbst angegeben, weder Namen noch
Telefonnummer des liefernden Unternehmens zu kennen, über keine Rechnung zu
verfügen und auch den Zahlschein nicht vorlegen zu können.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die geltend gemachten
Aufwendungen steuerlich anzuerkennen, denn allein die bloße Behauptung der
Kostentragung für den Grabstein ohne irgendeinen Nachweis dafür
liefern zu können kann nicht einmal eine Glaubhaftmachung ersetzen. Selbst
wenn die Bw. entsprechende Nachweise für die Bezahlung des Grabsteines
erbringen könnte, wäre damit nicht dargetan, wie weit die Bw. aus
rechtlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet ist, die angefallenen
Kosten für das Grab ihres (ehemaligen) Gatten, von dem sie seit 1991
geschiedenen ist, zu übernehmen. Der UFS nahm daher auch von einer
Überprüfung der Werthaltigkeit des Nachlasses des Verstorbenen
Abstand, denn nur jene Beträge stellen eine außergewöhnliche
Belastung dar, die die Höhe des erhaltenen Erbteiles übersteigen. Auch
erübrigte sich in diesem Fall eine Erörterung der Frage, ob der Bw.
die geltend gemachten Kosten zwangsläufig erwachsen sind, denn nur die
bloße Behauptung der Anschaffung eines Grabsteines ohne einen Nachweis
dafür erbringen zu können vermag die steuerliche Abzugsfähigkeit
nicht begründen.
Graz, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zurückziehen eines AV-Antrags bei Pflichtveranlagungag Belastung ohne Belegeaußergewöhnliche Belastungaußergewöhnliche Belastung ohne Belege
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0866-G/07
- Stammnummer
- 31713
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF