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Findok · Richtlinien

AH-4110

1. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0035-IV/8/2009gilt ab 08.09.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-4110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.09.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1. Ausfuhr Siehe Spezialbestimmungen für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textil- und Bekleidungserzeugnissen AH-4120. 2. Einfuhr 2.0. Allgemeine Vorschriften (1) Genehmigungspflichten a)Einfuhr b)Waren der Volkskunst, Waren aus handgewebten Stoffen c)Wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehr mit Textilwaren (siehe Findok AH-4120) (2) Länderliste und Warenkatalog Für die nachfolgenden Länder wurden für die dort angeführten Textilkategorien Einfuhrmaßnahmen (Quoten, Überwachung) festgelegt. Für Nordkorea gilt die Besonderheit, dass Textilwaren, die nicht in der Liste für Nordkorea angeführt sind, nicht eingeführt werden dürfen! Die vollständige Liste der Textilkategorien mit den dazugehörigen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur wurde zuletzt mit VO (EG) Nr. 502/2008 veröffentlicht. Belarus (BY) 1-8, 15, 20-22, 24, 26, 27, 29, 67, 73, 115, 117, 118. Nordkorea (KP) 1-9, 12-21, 24, 26-29, 31, 36-37, 39, 59, 61, 68-70, 73-78, 83, 87, 109, 117-118, 142, 151A-151B, 161. Es besteht ein Einfuhrverbot für Waren der Textilkategorien 10, 22, 23, 32, 33, 34, 35, 38, 40, 41, 42, 49, 50, 53, 54, 55, 58, 62, 63, 65, 66, 67, 72, 84, 85, 86, 88, 90, 91, 93, 97, 99, 100, 101, 111, 112, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 124, 130, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 140, 141, 145, 146A, 146B, 146C, 149, 150, 153, 156, 157, 159 und 160, da keine Quoten festgelegt wurden. Alle nichtgenannten Textilkategorien sind in der Einfuhr frei. Usbekistan (UZ) 1, 3-8, 26. 2.1. Umfang der Maßnahme Bei der Einfuhr von definierten Textilwaren aus bestimmten Drittländern sind Einfuhrgenehmigungen bzw. Überwachungsdokumente vorzulegen. Die Maßnahmen dieser Arbeitsrichtlinie sind handelspolitische Maßnahmen im Sinne des Zollkodex / Zollkodexdurchführungsverordnung. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Gemeinschaftshöchstmengen wurde ein Verfahren eingerichtet, nach welchem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Einfuhrgenehmigungen erteilen, ohne vorher von der Kommission die Bestätigung erhalten zu haben, dass bei der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind. 2.2. Verfahren bei der Einfuhr (1) Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument Bei der Überführung von Textil- und Bekleidungserzeugnissen, die in einer Einfuhrregelung (Gemeinschaftshöchstmenge, Überwachung) gegenüber ihrem Ursprungsland unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr, ist - je nach Ware und Maßnahme eine Einfuhrgenehmigung bzw. ein Überwachungsdokument vorzulegen. Der Warenkatalog ist im e-Zoll enthalten. (2) Ursprungsnachweis nichtpräferenziell Bei der Überführung von Waren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis nach den Vorschriften der Findok Richtlinie AH-5110 vorzulegen. (3) Andere Nachweise Bei der Einfuhr von Waren kann jedoch auch ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung (siehe Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 1.3.) oder eine Bescheinigung für Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen (siehe Abschnitt 2.3. Punkt 4) vorgelegt werden. (4) Betroffene Drittländer Überwachung / Quoten nach dem System der doppelten Kontrolle: Usbekistan (UZ) und Belarus (BY) Quote nach dem System der einfachen Kontrolle Nordkorea (KP) 2.3. Dokumente und Genehmigungen (1) Einfuhrgenehmigung Die Einfuhrgenehmigung wird nach erfolgter Antragstellung in Österreich beim Bundesministerium für Wirtschaft , Familie und Jugend Außenwirtschaftsadministration Abteilung C2/2 Stubenring 1 A-1011 Wien Tel. (43-1) 711 00-0 Fax (43-1) 711 00-8386 ausgestellt. e-Zoll Codierung: L079 (2) Überwachungsdokument Das Überwachungsdokumentwird in Österreich vom Bundesministerium für Wirtschaft , Familie und Jugend Außenwirtschaftsadministration Abteilung C2/2 Stubenring 1 A-1011 Wien Tel. (43-1) 711 00-0 Fax (43-1) 711 00-8386 ausgestellt. e-Zoll Codierung: L132 (3) Nichtpräfernzieller Ursprungsnachweis Mustervordrucke für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen (nach Art. 47 ZK-DVO) für Textilwaren sind nicht vorgeschrieben, die Gestaltung der Ursprungszeugnisse bleibt den Drittländern überlassen. e-zoll Codierung: U003 (4) Bescheinigung für Waren der Volkskunst Diese Bescheinigung ist gemäß dem Muster in der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vorzulegen. Diese Bescheinigung trägt den Titel: "CERTIFICATE in regard to HANDLOOMS, HANDICRAFTS and TRADITIONAL TEXTILE PRODUCTS, OF THE COTTAGE INDUSTRY, issued in conformity with and under the conditions regulating trade in textile products with the European Community". e-Zoll Codierung: A014 oder A015 (5) Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Diese Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll Codierung: 4FSB 2.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen (1) Befreiungen Die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005 sind anwendbar. (2) Ausnahmen Ausnahmen von der Einfuhrgenehmigungspflicht bestehen für die Einfuhr von Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen, wenn das vorgesehene Formblatt vorgelegt wird. (siehe Abschnitt 2.3. Absatz 1). (3) Sonderbestimmungen A.Twinsets Twinsets werden als solche zB in der Textilkategorie 5 genannt und von einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur umfasst. Für solche Twinsets ist nur eine Einfuhrgenehmigung bzw. Überwachungsdokument erforderlich und bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Die Abschreibungen von den Einfuhrdokumenten hat nach der Anzahl von Twinsets zu erfolgen. | 1)Büstenhalter | Tex -Kat 31 | 2)Slips und andere Unterhosen aus Gewirken oder Gestricken | Tex-Kat 13 | 3)Slips und andere Unterhosen, andere als aus Gewirken oder Gestricken | Tex-Kat 18 B.Die Anwendung der für zolltarifarische Zwecke definierten Warenzusammenstellungen für die handelspolitischen Maßnahmen für Textilwaren bei der Einfuhr dieser Waren ist unzulässig. Bei der Einfuhr von Waren dieser für zolltarifarische Belange definierten Warenzusammenstellungen ist für die Waren jeder einzelnen Textilkategorie eine eigene Einfuhrgenehmigung bzw. Überwachungsdokument erforderlich und bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Die Abschreibungen von den Einfuhrdokumenten hat nach der Anzahl der Stücke vom jeweils zutreffenden Einfuhrdokument zu erfolgen. C.Warenzusammenstellungen mit nur teilweise genehmigungspflichtige Waren: Warenzusammenstellungen, von denen nur ein Teil der Waren der Genehmigungspflicht unterliegt und die zolltarifarisch als Ganzes betrachtet keiner Genehmigungspflicht unterliegen würden, können nicht zur Gänze als so genannte Freiwaren behandelt werden. Beispiel: Bademantel und Handtuch, wobei das Handtuch genehmigungspflichtig ist. Für die Einfuhr des Handtuchs ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0035-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0097-IV/8/2007
Stammnummer
31712
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 8)
Gültig
08.09.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF