Findok · Richtlinien
MO-8300
7.21.2. Einfuhr reinrassiger Zuchtschweine
überholte Fassung (bis 29.06.2009)RichtlinieBMF-010307/0088-IV/7/2009gilt ab 06.03.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.03.2009 bis 29.06.2009.
Wortlaut laut Findok
7.21.2. ReinrassigeEinfuhr reinrassiger Zuchtschweine
Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (88/661/EWG) (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36),
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31988L0661:DE:HTML
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0028:DE:HTML
Entscheidung 96/510/EG mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996D0510:DE:HTML
Verordnung BGBl. II Nr. 184/2004 § 24: Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)
http://www.sbg.ac.at/ver/links/bgbl/2004b184.pdf
BeiAnlässlich der EinfuhrAbfertigung zum freien Verkehr reinrassiger Zuchtschweine des KN-Codes 0103 10 musshat der Einführer Folgendes vorzulegen:
-1.ein Nachweis (Abstammungseine formlose "Zuchtbescheinigung- oder Zuchtbuchbescheinigung)" eines in der EU zugelassenes Zuchtverbandes oder einer Zuchtorganisation erbracht werden, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird (Muster sh. Anhang I).
eingetragen wird
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html).
Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine "Bestätigung E1" der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (Muster sh. Anhang II - eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig).
Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine "Bestätigung E1" der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig) (Muster sh. Anhang II);
In der Zollanmeldung ist in beiden Fällen in Feld 44 der Dokumentenartencode "Die Codierung in Feld 47 der Anmeldung erfolgt in allen Fällen mit "C629 Abstammungsnachweis und Zuchtbescheinigung"." einzutragen.
2.Ist das Zuchttier darüber hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "-Bescheinigung über die TrächtigkeitIst das Zuchttier darüber hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "Bescheinigung über die Trächtigkeit" vorgelegt werden (Anhang III) (Codierung ?"); vorgelegt werden (Muster sh. Anhang III).
In der Zollanmeldung ist der Dokumentenartencode "xxxx" einzutragen.
Bei Einfuhren direkt nach Österreich braucht diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden.
3.-Bei hybriden Zuchtschweinen ist zusätzlich eine "Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen" erforderlich (Anhang IV) (CodierungBescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen ?" erforderlich (Anhang x);.
In der Zollanmeldung ist der Dokumentenartencode "xxxx" einzutragen.
4.ein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere)" nach dem Muster sh. Anhang x.
In der Zollanmeldung ist in Feld 44 der Dokumentenartencode "7282" einzutragen.
7.21.2.1. Anhang I - Abstammungs- und Zuchtbescheinigung
[Grafik]
7.21.2.2. Anhang II - Bestätigung E1
[Grafik]
7.21.2.3. Anhang III - Bescheinigung über die Trächtigkeit
[Grafik]
7.21.2.4. Anhang IV - Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen
[Grafik]
7.22. MO22 Eier
7.22.1. VO 539/2004 - Kontingente im Eiersektor und Eieralbumin
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_128/l_12820070516de00190025.pdf
(1) Bei der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr von bestimmten Erzeugnissen aus Eier und Eieralbumin zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Einfuhrlizenz mit folgenden Angaben vorzulegen:
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Feld 20:
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Verordnung (EG) Nr. 539/2007
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Feld 24:
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Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007
Bei Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung st in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz die Menge in Schaleneiäquivalent angegeben und somit auch in den Feldern 29 und 30 abzuschreiben. Die Umrechnung erfolgt nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) der Kommission festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen.
[Grafik]
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0088-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10 (geltend: 33)
- Gültig
- 06.03.2009 bis 29.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF