Findok · Richtlinien
MO-8300
7.7.7. VO 2342/92 - Wiedereinfuhr von reinrassigen Zuchtrindern
überholte Fassung (bis 31.12.2008)RichtlinieBMF-010307/0208-IV/7/2008gilt ab 01.01.2008
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 31.12.2008.
Wortlaut laut Findok
7.7.7. VO 2342/92 - Wiedereinfuhr von reinrassigen Zuchtrindern
Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/R/01992R2342-20051101-de.pdf
Bei der Wiedereinfuhr reinrassiger Zuchtrinder in die Gemeinschaft ist die gewährte Ausfuhrerstattung vor Abfertigung zum freien Verkehr zurückzuzahlen bzw. werden die entsprechenden Beträge einbehalten, sofern sie noch nicht gezahlt wurden.
Der Nachweis wird mittels Auskunftsblatt INF 3 (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-DVO Artikel 844 ff und Arbeitsrichtlinie ZK-1850) des ZA Salzburg/Erstattungen oder, sofern die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden sind, der dort für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle erbracht.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Tiere eine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, die der am Tag der Wiedereinfuhr des KN-Codes 0102 90 in die Gemeinschaft geltenden höchsten Erstattungsbetrages entspricht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0208-IV/7/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2008 bis 31.12.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF