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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.1.4. VO 2377/2002 - Braugerste zur Herstellung von Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern

überholte Fassung (bis 31.12.2008)RichtlinieBMF-010307/0208-IV/7/2008gilt ab 01.01.2008

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 31.12.2008.

Wortlaut laut Findok

7.1.4. VO 2377/2002 - Braugerste zur Herstellung von Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftskontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/2002/R/02002R2377-20070101-de.pdf (1) Für Braugerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenen Fässern erfolgt, wird im Rahmen des Kontingentes Nr. 09.4061 eine Zollermäßigung gewährt. (2) Für die Gewährung der Zollermäßigung müssen bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr folgende Voraussetzungen beachtet werden: a) Eine Einfuhrlizenz muss vorgelegt werden, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: | Feld 20: | - die Kontingentnummer 09.4061 und - "Verordnung (EG) Nr. 2377/2002" | Feld 24: | - Zollsatz 8 EUR/t - Verordnung (EG) Nr. 2377/2002, - "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge" und wenn das Ende der Gültigkeit mit 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) b) Die Abfertigungszollstellen haben bei jeder Einfuhr repräsentative Proben gemäß den Richtlinien gemäß Abschnitt 7.1.1. Anhang I zu ziehen und der Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) zu übermitteln. Dabei ist im Untersuchungsauftrag der Vermerk "Untersuchung gemäß VO (EG) Nr. 2377/02" einzutragen. Liegen jedoch vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) oder Canadian Grain Commission (CGC) ausgestellte Konformitätsbescheinigungen vor, so sind von jeder Zollstelle bei mindestens 3% der Einfuhren Proben zu ziehen; c) Der Einführer hat anlässlich der Einfuhr eine Sicherheit in von 85 EUR/t zu leisten. Sind Braugerstenlieferungen von einer durch die Bundesgetreideaufsichtsbehörde (FGIS) ausgestellte Konformitätsbescheinigung begleitet, vermindert sich der Betrag auf 10 EUR/t. d) Der Einführer hat den Verarbeitungsort entweder durch Angabe des Namens des Verarbeitungsunternehmens und eines Mitgliedstaates oder durch Angabe von höchstens fünf verschiedenen Verarbeitungsbetrieben zu bezeichnen. Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist ein Kontrollexemplar T5 zu verwenden, welches in Feld 104 die im ersten Unterabsatz angeführten Angaben enthält. (3) Der Einführer hat dem Zollamt durch Vorlage von Firmenunterlagen (Bestands- und Produktionsaufzeichnungen, Verkaufsrechnungen, usw.) nachzuweisen, dass a) die eingeführte Gerste innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zu Malz verarbeitet wurde (die Braugerste muss der Weiche unterzogen worden sein) und dass b) innerhalb einer Frist von 150 Tagen, beginnend am Tag der Verarbeitung zu Malz, aus diesem Malz Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern hergestellt wurde. Erfolgt die Verarbeitung zu Malz und Bier in einem anderen Mitgliedstaat, so wird der Verarbeitungsnachweis mittels des Kontrollexemplars T5 erbracht. (4) Sind die erbrachten Nachweise nach Ansicht der Abfertigungszollstelle ungenügend, so hat diese die Außen- und Betriebsprüfungsstelle Zoll (ABZ) zu befassen. (5) Die Freigabe der Sicherheit nach Absatz 2 Buchstabe c) kann für jene Mengen erfolgen, wenn a) die anhand des Untersuchungsergebnisses der TUA oder der Konformitätsbescheinigung festgestellte Gerstenqualität den Erfordernissen der geforderten Qualität entspricht und b) der Einführer die Nachweise gemäß Absatz 3 erbringt. Die nicht freigegebene Sicherheit wird als Zoll einbehalten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0208-IV/7/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2008 bis 31.12.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF