Findok · Richtlinien
MO-8300
7.19.3. entfällt
überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 30.06.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2009 bis 17.08.2010.
Wortlaut laut Findok
7.19.3. VO 206/2005¸Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtlachs- Mindestpreisregelungentfällt
Verordnung (EG) Nr. 206/2005 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_033/l_03320050205de00080029.pdf
(1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von gezüchtetem Lachs (anderer als wilder) der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 mit Ursprung in bestimmten Ländern ist im Rahmen von Zoll(Windhund)kontingenten (sh. ZT-2500 Abschnitt 10.10.) die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises zu beachten (sh. ZEUS).
(2) Liegt der in der Anmeldung angegebene Frei-Grenze-Preis unter dem Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Zoll (Ausgleichsabgabe) in Höhe der Differenz zwischen diesem Wert und dem Mindesteinfuhrpreis erhoben.
(3) Anlässlich der Abfertigung ist neben der Einhebung des Zolles (inklusive Ausgleichsabgabe) eine Sicherheit einzubehalten (sh. ZEUS).
Von der Einbehaltung der Sicherheit kann abgesehen werden, wenn bei der Abfertigung vom Einführer der tatsächliche Einkaufspreis des eingeführten Lachses nachgewiesen wird.
(4) Die Sicherheit nach Absatz 3 wird freigegeben, wenn der Einführer
innerhalb eines Jahres ab der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder
innerhalb von drei Monaten nach dem vorgesehenen Zahlungszeitpunkt
den tatsächlich gezahlten Einkaufspreis nachweist. Wird kein entsprechender Nachweis erbracht, ist die Sicherheit als Zoll einzubehalten.
(5) Bestehen begründete Zweifel, dass der Einkaufspreis der Realität entspricht, so ist eine Nachprüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung zu veranlassen. Wird die Nichteinhaltung festgestellt, so ist die Sicherheit als Zoll einzubehalten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0237-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 33)
- Gültig
- 30.06.2009 bis 17.08.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF