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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.19.3. entfällt

überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 30.06.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2009 bis 17.08.2010.

Wortlaut laut Findok

7.19.3. VO 206/2005¸Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtlachs- Mindestpreisregelungentfällt Verordnung (EG) Nr. 206/2005 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_033/l_03320050205de00080029.pdf (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von gezüchtetem Lachs (anderer als wilder) der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 mit Ursprung in bestimmten Ländern ist im Rahmen von Zoll(Windhund)kontingenten (sh. ZT-2500 Abschnitt 10.10.) die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises zu beachten (sh. ZEUS). (2) Liegt der in der Anmeldung angegebene Frei-Grenze-Preis unter dem Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Zoll (Ausgleichsabgabe) in Höhe der Differenz zwischen diesem Wert und dem Mindesteinfuhrpreis erhoben. (3) Anlässlich der Abfertigung ist neben der Einhebung des Zolles (inklusive Ausgleichsabgabe) eine Sicherheit einzubehalten (sh. ZEUS). Von der Einbehaltung der Sicherheit kann abgesehen werden, wenn bei der Abfertigung vom Einführer der tatsächliche Einkaufspreis des eingeführten Lachses nachgewiesen wird. (4) Die Sicherheit nach Absatz 3 wird freigegeben, wenn der Einführer innerhalb eines Jahres ab der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder innerhalb von drei Monaten nach dem vorgesehenen Zahlungszeitpunkt den tatsächlich gezahlten Einkaufspreis nachweist. Wird kein entsprechender Nachweis erbracht, ist die Sicherheit als Zoll einzubehalten. (5) Bestehen begründete Zweifel, dass der Einkaufspreis der Realität entspricht, so ist eine Nachprüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung zu veranlassen. Wird die Nichteinhaltung festgestellt, so ist die Sicherheit als Zoll einzubehalten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0237-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 33)
Gültig
30.06.2009 bis 17.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF