Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0768-G/06
Verspätete Einbringung eines Vorlageantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0768-G/06vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat
über den Vorlageantrag des Bw., vom 13. Dezember 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 23. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) ist Dienstnehmer der
Gesellschaft der Fa.X. Für das Jahr 2005 beantragte er am
2. Oktober 2006 unter Verwendung des dafür vorgesehenen,
amtlichen Formulars (L1) die Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung (ANV) zur Berücksichtigung von durch seine
Behinderung verursachten Kosten als außergewöhnlichen
Belastungen.
Am 23. Oktober 2006 erging ein
antragsgemäßer Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) des
Finanzamtes X. (FA). Darin waren nichtselbständige Einkünfte
des Bw. enthalten, welche dessen Dienstgeber dem FA auf zwei getrennten
Lohnzetteln gemeldet hatte. In einem dieser Lohnzettel hatte der Dienstgeber
unter Hinweis auf § 69 Abs.5 EStG einen zweiten Lohnbezug
des Bw. für Juli 2005 bekannt gegeben, in welchem jene Beträge
erfasst waren, welche dieser im Jahr 2005 anlässlich seines Austritts
aus der betriebseigenen Pensionseinrichtung ohne Vornahme eines
Lohnsteuerabzuges ausbezahlt erhalten hatte. Die nachträgliche Besteuerung
dieses "zweiten Juli-Bezuges" führte im angefochtenen Bescheid vom 23.
Oktober 2006 zu einer ESt-Nachforderung von 16.701,59 €.
Bereits am 25. Oktober 2006 brachte der Bw. eine
Berufung gegen diesen Bescheid ein. Darin begehrte er zusätzlich zu den
bereits geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen die
Berücksichtigung weiterer Kosten seiner Behinderung .
Am 7. November 2006 erledigte das FA das
Rechtsmittel mit einer stattgebenden Berufungsvorentscheidung (BVE).
Sowohl die Zustellung des angefochtenen Erstbescheides als
auch jene der BVE erfolgte nach der Aktenlage ohne Zustellnachweis.
Am 13. Dezember 2006 langte beim FA eine
"Berufung" bzw. ein "Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (UFS)" des Bw. gegen den "Bescheid vom
7. November 2006" ein. Das Schriftstück trug zusätzlich den
handschriftlichen Vermerk "Gemäß BAO § 303 bitte ich um
Wiederaufnahme". Inhaltlich verwahrte sich der Bw. darin gegen die Besteuerung
seines vom Dienstgeber unter Verweis auf § 69 Abs.5 EStG an
die Abgabenbehörden gemeldeten Lohnbezuges.
Am 22. Februar 2007 ergänzte der Bw. seinen im
Vorlageantrag vertretenen Standpunkt in einer weiteren Eingabe an das FA.
Dieses legte den Vorlageantrag vom
13. Dezember 2006 ebenso wie später den ergänzenden
Schriftsatz vom 22. Februar 2007 ohne Stellungnahme dem UFS zur
Entscheidung vor.
Im
zweitinstanzlichen Verfahren wurde der Bw. zur Abklärung der
Rechtzeitigkeit seines Vorlageantrages befragt und eine Erhebung beim
Zustellpostamt durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs.2 und 3 BAO
kann gegen eine BVE innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt
ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der BVE dadurch nicht
berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als
unerledigt. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorlageantrag eingebracht,
erwächst die BVE in Rechtskraft und das betreffende Rechtsmittelverfahren
ist damit beendet.
Nach § 109 BAO ist, wenn der Lauf einer
Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den
Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben
wurde, das heißt im Allgemeinen, der Tag an dem sie zugestellt
wurde.
§ 108 Abs.4 BAO legt fest, dass die Tage des
Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden.
Ist ein Schriftstück an die zuständige
Behörde gerichtet und mit der richtigen Adresse versehen, so ist die Frist
gewahrt, wenn es vor dem Fristablauf der Post zum Versand übergeben wurde,
sofern es später (allenfalls auch nach dem Fristende) bei der
Empfangsbehörde auch tatsächlich einlangt. Der Versand auf dem Postweg
erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Dieser trägt daher auch die
Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde,
zumindest hat er dessen Einlangen glaubhaft zu machen (vgl. Ritz, Kommentar
zur BAO, § 108 mit zahlreichen Judikaturverweisen).
Im Fall einer persönlichen Einreichung eines
fristgebundenen Schriftstückes bei der zuständigen Behörde, ist
die Frist gewahrt, wenn es vor dem Fristablauf dort abgegeben wird. Auch hier
liegt es am Einschreiter, die Tatsache des Einreichens bzw. ggfs. dessen
Zeitpunkt zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Im Gegenzug hat die Behörde den Nachweis für die
Zustellung bzw. den Zeitpunkt der Zustellung ihrer Erledigungen zu erbringen
bzw. diesen zumindest glaubhaft zu machen, wenn sie daraus Rechtswirkungen
ableitet.
Die Monatsfrist für das Einbringen eines
Vorlageantrages nach § 276 Abs.2 BAO beginnt daher mit der
Zustellung der BVE und endet mit der Übergabe des Vorlageantrages an die
Post zum Versand bzw. der persönlichen Einreichung des Schriftstückes
bei der zuständigen Abgabenbehörde.
Die Verwaltungspraxis geht aufgrund langjähriger
Erfahrung davon aus, dass Schriftstücke innerhalb von Österreich im
Allgemeinen binnen drei Arbeitstagen zugestellt werden (Die Post bewirbt ihre
Leistung damit, dass in weit mehr als 90% der Zustellvorgänge die
Zustellung sogar schon am nächsten Arbeitstag erfolgt).
Im anhängigen Verfahren wurden keine Umstände
bekannt, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die Zustellung der BVE vom
7. November 2006 nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt sei. Der
Bw. konnte, vom UFS befragt, zur Zustellung der BVE keine Angaben aus seiner
persönlichen Erinnerung machen. Er vermutete lediglich, dass er im
fraglichen Zeitraum berufsbedingt außer Haus gewesen sein dürfte. In
derartigen Fällen nehme für gewöhnlich seine Gattin Postsendungen
mit Zustellnachweis ("Rückscheinbriefe") entgegen.
Nach der Aktenlage erfolgte der Versand des hier
interessierenden Schriftstücks ohne Zustellnachweis. Das zuständige
Postamt teilte auf Anfrage mit, dass der Zustellvorgang zur BVE vom
7. November 2006 "in den Abgabepapieren nicht feststellbar"
sei.
Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen
werden, dass der Zustellvorgang quasi als "Normalfall" ohne besondere
Auffälligkeiten abgelaufen und die Zustellung der BVE vom
7. November 2006 daher tatsächlich zumindest innerhalb von drei
Werktagen erfolgt ist, zumal es sich um einen Zustellvorgang im Einzugsbereich
von X gehandelt und der Bw. eine verspätete Zustellung auch gar nicht
behauptet hat.
Der Beginn der Frist für das Einbringen eines
Vorlageantrages gegen die BVE des FA vom 7. November 2006 ist demnach
mit 10. November 2006 anzunehmen. Daraus folgt, dass der Fristablauf
am Montag dem 11. Dezember 2006 eingetreten ist.
Der Bw. hat zur Eingabe vom 13. Dezember 2006 (=
zum Vorlageantrag) erklärt, er habe das Schriftstück von einem
Betriebsratsmitglied seines Arbeitgebers erhalten. Dieser habe auch den Vermerk
betreffend Wiederaufnahme angebracht und ihm dabei erklärt, dies diene
dazu, "dass es auf jeden Fall rechtzeitig ist". Er habe das Schriftstück
nicht am selben Tag sondern erst "nach einigen Tagen, als er dienstfrei hatte,
persönlich beim FA eingereicht.
Einen Nachweis für das Einreichen des Vorlageantrages
besitzt der Bw nach seinen Angaben nicht.
Da der im Akt aufliegende Vorlageantrag einen
Eingangsstempel des FA mit dem Datum 13. Dezember 2006 trägt,
erscheint es für den UFS erwiesen, dass der gegen die BVE vom
7. November 2006 eingebrachte Vorlageantrag erst nach Ablauf der
Monatsfrist des § 276 Abs.2 BAO beim FA eingereicht
wurde.
Gemäß
§ 273 BAO war der
Voralgeantrag des Bw. vom 13. Dezember 2006 daher als verspätet
zurückzuweisen. Damit ist die BVE vom 7. November 2006 in
Rechtskraft erwachsen und das Rechtsmittelverfahren gegen den EST-Bescheid vom
23. Oktober 2006 beendet.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der vom Bw. im
Vorlageantrag vom 13. Dezember 2006 gleichzeitig beantragten
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO fällt in die
Zuständigkeit des FA und war daher nicht Gegenstand des anhängigen
Verfahrens.
Graz, am 28.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0768-G/06
- Stammnummer
- 31687
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF