Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1293
Auslandsbetriebstätten für inländische Engineeringunternehmen
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/59-IV/4/98vom 20.07.1998
Wortlaut laut Findok
Wird ein österreichisches
Engineering-Unternehmen, das über keine Fertigungs- und
Montagekapazitäten verfügt, im internationalen Anlagenbau nur als
Technologieträger und Generalunternehmer tätig, wird man den
ausländischen Steuerverwaltungen nicht entgegengetreten können, wenn
diese - bei einer die DBA-Baustellenfristen übersteigenden Bauzeit - eine
Betriebstätte des Generalunternehmers in ihrem Staat als gegeben annehmen.
Denn die Aussage in Z 17 des OECD-Kommentars zu Art. 5, wonach bloße
Planungs- und Überwachungstätigkeiten nicht vom
DBA-Betriebstättenbegriff erfasst werden, gilt nur für "andere
Unternehmer", also nicht für den Unternehmer, der die Errichtung der
Anlagen übernommen hat (mag er diese Errichtung in der Folge auch an
Subauftragnehmer ganz oder teilweise weitergeben). Z 19 des OECD-Kommentars legt
im Gegenteil fest, dass die Bauzeiten der vom Bauunternehmer
(Generalunternehmer) mit dem Bau beauftragten Subunternehmer dem
Generalunternehmer zuzurechnen sind.
Es ist einzuräumen, dass in Fällen dieser Art der
Baubetriebstätte des Generalunternehmers nach den Grundsätzen der
Funktionsanalyse nur ein minimaler Gewinnanteil zuzurechnen sein wird. Denn der
Hauptteil seiner Aufgaben wie zB die Auftragsakquisition, die
Vertragsabschlüsse mit den Kunden, die Finanzierungsvermittlung, Festlegung
von Konstruktion und Verfahren, das Kontrakting mit den Sublieferanten und mit
Konsortien, wird als Funktion des Stammhauses wahrgenommen. An diesen sich aus
den OECD-Regeln ergebenden Konsequenzen kann im EAS-Verfahren nichts
geändert werden. Eine Einflussnahme auf die OECD-Entwicklung könnte in
ausreichend bedeutsamen Fragen, dh. vor allem dann, wenn solche Fragen auch
Industrieunternehmen anderer Staaten betreffen, im Wege des Business and
Industry Advisory Committee der OECD (BIAC) erfolgen.
20. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
AnlagenbauAnlagenerrichtungGeneralunternehmerBaustellenfristenPlanungstätigkeitenÜberwachungstätigkeitenFunktionsanalyseAuftragsakquisitionFinanzierungsvermittlungIndustrieunternehmenBusiness and Industry Advisory ComitteeBIAC
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/59-IV/4/98
- Stammnummer
- 31665
- Gültig
- 20.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF