Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0164-L/07
weitere Gegenleistung an verzichtende Nacherbin im Falle eines Erbschaftskaufes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-L/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CS, K, vertreten durch
Braunegg-Göschl-Stöhr & Partner WP GmbH, Steuerberatungskanzlei,
1020 Wien, Obere Donaustraße 37, vom 4. Oktober 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate
Pfändtner, vom 26. September 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert, die Bemessungsgrundlage
und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Gegenleistung
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290.026,00 €
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Grunderwerbsteuer
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10.150,91 €
Entscheidungsgründe
Frau AK hat in ihrem Testament vom 19. Februar 2004
Herrn JB zum Alleinerben ihres gesamten Vermögens, insbesondere auch der
ihr alleine gehörigen Liegenschaft XY, berufen. Im Punkt III des
Testamentes erhält die (geistig behinderte) Tochter AW das
lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an der Wohnung im
Erdgeschoss des Hauses E (ca. 106 m²). Darüber hinaus verpflichtet AK
den Erben, die Sachwalterschaft für die Tochter zu übernehmen und sich
um die Tochter zu kümmern, insbesondere ihr bei Erledigungen behilflich zu
sein (einkaufen, sie zu Arzt, Behörden, Krankenhaus mit seinem PKW zu
bringen und im Haushalt einfache Hilfsdienste zu leisten). Zu einer Pflege und
Betreuung, insbesondere wenn diese längere Zeit oder gar rund um die Uhr
erforderlich wäre, wird der Erbe jedoch nicht verpflichtet. Weiters
erhält die Tochter als Legat sämtliche Sparguthaben.
Am 19. April 2005 ist Frau AK verstorben.
Am 12. Mai 2005, und zwar vor Abgabe einer
Erbserklärung, hat JB das ihm zustehende testamentarische Erbrecht um einen
Kaufpreis von 2.000,00 € an CS verkauft. Im Erbschaftskaufvertrag
wurde einerseits geregelt, dass der Käufer in die Verbindlichkeiten des
Verkäufers als Erben eintritt (Punkt Drittens) und andererseits festgelegt,
dass es sich um einen Glücksvertrag handelt und dass der Verkäufer nur
für die Richtigkeit seines Erbrechtes haftet (Punkt Viertens). Am selben
Tag hat CS einen Hälfteanteil des erworbenen Erbrechtes wiederum an seinen
Bruder SS um 1.000,00 € weiterverkauft. Aus Anlass der Vorlage
der Erbschaftskaufverträge an den in der Verlassenschaftssache betrauten
Gerichtskommissär am gleichen Tag hat letzterer die Erbschaftskäufer
über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt und sie insbesondere
darüber belehrt, dass nicht geklärt sei, ob die
nachlasszugehörige Landwirtschaft ein Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes
sei und ob und inwieweit der Nachlass aufgrund des § 142 ABGB mit
Unterhaltsforderungen der Tochter belastet sei. Das vorläufige
Vermögensverzeichnis wurde dem Erbschaftskauf ausdrücklich nicht
zugrunde gelegt.
Erst im Zuge des weiteren Verlassenschaftsverfahrens hat
sich überdies herausgestellt, dass die erbl. Liegenschaft mit einer
fideikommissarischen Substitution zugunsten der erbl. Tochter AW belastet war,
welche seinerzeit irrtümlich nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Am 3. März
2006 wurde die Verlassenschaftsabhandlung in der Form beendet, dass SS
und CS jeweils zur Hälfte des Nachlasses die bedingte
Erbantrittserklärung abgegeben haben. Gleichzeitig haben die Erben mit der
erbl. Tochter AW ein Pflichtteils- und
Unterhaltsübereinkommen in Notariatsaktsform mit folgendem,
wesentlichen Inhalt abgeschlossen: Die Erben verpflichten sich darin, der
AW ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht einzuräumen
(Punkt Erstens), umfangreiche Pflegeleistungen zu erbringen (Punkt Drittens)
sowie einen Betrag von 50.000,00 € zu bezahlen (Punkt
Fünftens). Im Punkt Sechstens wird festgehalten, dass in den
Leistungen auch das als Vermächtnis zugewandte Wohnungsrecht sowie die im
Testament auferlegten Pflegeleistungen für die erbl. Tochter enthalten sind
und im Punkt Neuntens der Vereinbarung erklärt der
Kollisionskurator namens der erbl. Tochter schließlich keine
Ansprüche aufgrund einer allfälligen fideikommissarischen Substitution
geltend zu machen.
Das Finanzamt hat sodann für den Erbschaftskaufvertrag
zwischen JB und CS mit Bescheid vom 26. September 2006 Grunderwerbsteuer
(GrESt) in Höhe von 16.851,67 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage hat sich dabei wie folgt ergeben:
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Übernommene Passiven
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4.379,60 €
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Zahlung Pflichtteil
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50.000,00 €
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Wohnrecht (monatlich, einvernehmlich)
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440,50 €
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Pflegerecht (monatlich, lt. Gutachten)
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4.201,00 €
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Jährlich, kapitalisiert mit 7,384 lt.
Gutachten
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4.641,50 €
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411.274,00 €
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Kaufpreis
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2.000,00 €
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Abhandlungs- und Schätzkosten
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13.822,70 €
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Gegenleistung
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481.476,30 €
Dagegen hat CS, nunmehriger Berufungswerber, = Bw, am
4. Oktober 2006 Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf
mündliche Verhandlung gestellt. Zur Begründung hat der Bw
ausgeführt, das notarielle Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommen
sei von den beiden Erbschaftskäufern gemeinsam mit dem Kollisionskurator
geschlossen worden. In diesem seien keine zusätzlichen Leistungen an den
Verkäufer, sondern Leistungen (Zahlung von 50.000,-- €, Wohn- und
Pflegerechte) an eine andere Person, nämlich AW, vereinbart worden. Dem
Verkäufer des Erbrechtes würden dadurch keine zusätzlichen
Vorteile erwachsen. Die Berufung richte sich daher gegen die Zurechnung dieser
Gegenleistung zur Gänze an den Bw , da die Leistungen des Pflichtteils- und
Unterhaltsübereinkommens von beiden nachträglich gemeinsam vereinbart
worden seien. Die Berechnung der auf den Bw entfallenden Gegenleistung
müsse daher wie folgt erfolgen:
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Kaufpreis
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2.000,00 €
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Übernommene Passiven
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4.379,60 €
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Zahlung Pflichtteil
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50.000,00 €
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25.000,00 €
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Wohn- und Pflegerechte
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411.274,00 €
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205.637,00 €
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Abhandlungskosten
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13.822,70 €
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6.911,35 €
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Gesamt
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243.927,95 €
Am 16. Oktober 2006 ist eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung ergangen, weil der Bw sich verpflichtet habe, in alle
Verbindlichkeiten des Verkäufers einzutreten. Der Umfang dieser
Verbindlichkeiten sei im Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommen
präzisiert worden. Es handle sich aber nicht um eine Gegenleistung, deren
Erbringung nachträglich vereinbart worden sei.
Im Anschluss daran hat der Bw am 18. Oktober 2006 die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz beantragt und ergänzend ausgeführt, erst nach
Abschluss der Erbschaftskaufverträge sei hervorgekommen, dass das Grundbuch
nicht ordnungsgemäß geführt worden war und eine
fideikommissarische Substitution nicht grundbücherlich durchgeführt
worden war. Aus diesem Grund sei das Pflichtteils- und
Unterhaltsübereinkommen geschlossen worden, wobei die in diesem
Übereinkommen neu festgelegten Pflegeleistungen die testamentarisch
festgelegten Verpflichtungen um ein Vielfaches überstiegen. Insofern handle
es sich keinesfalls um die bloße Präzisierung von Verbindlichkeiten,
sondern um zusätzliche Verpflichtungen.
Das Finanzamt hat die Berufung am 5. Februar 2007 dem
UFS vorgelegt.
Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat
die zuständige Referentin sodann den bezughabenden Erbschaftssteuerakt,
ErfNr. 103.558/2005, angefordert, woraus insbesondere das Testament der AK
ersichtlich war. Zusätzlich ist der Einantwortungsbeschluss des BG
G vom 14. April 2006 enthalten, mit welchem den Erben SS und CS die
Verlassenschaft jeweils zur Hälfte in das Eigentum eingeantwortet wurde.
Überdies wurden darin die Sachverständigengebühren für
Johann Schachl und Johann Enichlmair für die Schätzung der erbl.
Liegenschaft und der Pflegeleistungen, sowie die Gebühr des
Gerichtskommissärs festgestellt. Zusammen mit den gerichtlichen
Pauschalgebühren ergeben sich daraus die vom Finanzamt in Ansatz gebrachten
Kosten. Dem Gutachten des Johann Schachl über die Bewertung der
Pflegekosten für AW ist weiters zu entnehmen, dass die ausbedungene
umfassende Pflege und persönliche Betreuung bei einem Pflegebedarf von 180
Stunden und einem Stundensatz von 23,34 € monatlich 4.201 €
ausmacht. Lt. Untersuchungen japanischer Pflegebedürftiger lebten diese im
Vergleich weniger lange, sodass ein Korrekturfaktor anzuwenden sei und sich
daher der Kapitalisierungsfaktor mit 7,384 ergäbe. Aus einem
handschriftlichen Vermerk ergibt sich, dass der Jahreswert des Wohnrechtes lt.
Schätzung und einvernehmlich mit dem Erbschaftskäufer
5.406,00 €, d.s. monatlich 440,50 €, beträgt.
Vom Bw wurde zum Nachweis dafür, wie hoch der
testamentarisch auferlegte Pflegeaufwand gewesen wäre, ergänzend eine
Klagsschrift vom 1. Februar 2007 gegen die Republik Österreich wegen
Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz vorgelegt. Darin wird zunächst im
Detail der zugrunde liegende Sachverhalt geschildert, wonach im Jahre 1950 nach
dem Vater der AW der erbl. Witwe AK der Nachlass tatsächlich mit der
Beschränkung der fideikommissarischen Substitution (wenn die Tochter 25
Jahre als sei) zugunsten der Tochter eingeantwortet wurde, die Anmerkung der
fideikommissarischen Substitution jedoch nicht verbüchert wurde. Sodann
bewertet der Bw das Wohnrecht, welches AW vermacht wurde, mit
81.000,00 € und die Pflege- und Dienstleistungen gemäß
Testament mit monatlich 600,00 €.
Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage
hat der Bw mit Schreiben vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem gegenständlichen Berufungsverfahren liegt
ausschließlich und unbestritten der Erbschaftskaufvertrag zugrunde, mit
dem CS das testamentarische Erbrecht nach AK zunächst zur Gänze von JB
erworben hat.
Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche
Veräußerung des Erbrechtes zwischen Erbanfall und Einantwortung,
womit der Käufer an die Stelle des Erben tritt und Gesamtrechtsnachfolger
des Erblassers wird. Der Käufer übernimmt daher alle im Nachlass
befindlichen Rechte und Pflichten. Wird dem Erbschaftskauf kein Inventar
zugrunde gelegt, hat der Verkäufer nur für die Richtigkeit seines
Rechtes, nicht jedoch für das Vorhandensein bestimmter Sachen
einzustehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z3 GrEStG
unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet. Nach der
Judikatur des VwGH wird mit dem Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages der
Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z3 GrEStG erfüllt, weil der
Erbschaftskäufer durch den Abschluss des Erbschaftskaufes den Anspruch auf
Abtretung des dem Erben zustehenden Übereignungsanspruches auf die in den
Nachlass fallende Liegenschaft erwirbt.
Gegenleistung in einem solchen Fall ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z6 GrEStG die Übernahme der Verpflichtung aus dem
Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat,
einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der
Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Nach
§ 5 Abs. 1 Z6 GrEStG sind in die GrESt-Bemessungsgrundlage jedoch
nur einzubeziehen, Leistungen die dem Veräußerer selbst zugute
kommen, die sich also vermehrend in seinem Vermögen auswirken. Leistungen
an Dritte sind nur dann als Gegenleistung anzusehen, wenn sie den
Veräußerer von einer ihn treffenden Verpflichtung befreien.
Unstrittig gehören somit aufgrund des
Erbschaftskaufvertrages - zur Gänze - der Kaufpreis in Höhe von
2.000,00 € und die Verbindlichkeiten des Nachlasses in Höhe von
4.379,60 € zur Gegenleistung. Darüber hinaus hat der Bw als
Gesamtrechtsnachfolger mit dem Erbschaftskauf auch jene Verpflichtungen
übernommen, die dem Verkäufer als Erben durch das Testament der
Erblasserin auferlegt waren. Dabei handelt es sich um gewisse Pflegeleistungen
und das Wohnrecht für AW.
Den Wert dieser Leistungen gibt der Bw in der Klagsschrift
zum Schadenersatzprozess gegen die Republik Österreich (in dem ihm nach
seinem Vorbringen Recht gegeben wurde) mit 81.000,-- € für das
Wohnrecht und mit 600,00 € monatlich für die Pflege an.
Demgegenüber hat jedoch offenbar zu einem früheren Zeitpunkt im
Verlauf des Abhandlungsverfahrens eine Schätzung dieses Wohnrechtes einen
Wert von 440,50 € monatlich ergeben. Letzter Wert entspricht nach
Ansicht der Referentin im Vergleich mit dem lediglich prozessualen Wert eher den
tatsächlichen Gegebenheiten und wird daher als Gegenleistung herangezogen.
In Summe ergibt sich unter Anwendung des vom Sachverständigen Schachl
festgestellten, reduzierten Kapitalisierungsfaktor insgesamt eine Gegenleistung
aufgrund der testamentarischen Verpflichtungen in Höhe von
92.196,62 € (440,50 + 600,00 =
1.040,50 x 12, = 12.486,00, x 7,384), welche ebenfalls - zur Gänze - in die
GrESt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Neben diesen Leistungen, die dem Bw unmittelbar aufgrund
des Erbschaftskaufvertrages oder des - abgeleiteten - Erbrechtes obliegen, haben
sich die Erben SS und CS mit Notariatsakt vom 3. März 2006 zu weiteren
Leistungen an AW verpflichtet.
Der Begriff der Gegenleistung ist im GrESt-Recht im
wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Unter Gegenleistung ist daher alles zu
verstehen, was der Erwerber - wenn auch nur mittelbar - einsetzt, um das
Grundstück zu erhalten. Aus diesem Grund sind gemäß
§ 5 Abs. 3 Z1 GrEStG der Gegenleistung auch Leistungen
hinzuzurechnen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem
Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf
den Erwerb des Grundstückes verzichten.
Offenkundig haben die Käufer mit dem Erbschaftskauf
einzig den Zweck verfolgt, das Eigentum an der Nachlassliegenschaft zu erlangen.
Da jedoch hervorgekommen ist, dass der erbl. Tochter AW lt. Aktenlage das
fragliche Grundstück bereits mit Erreichung des Alters von 25 Jahren als
Nacherbschaft angefallen ist, war der beabsichtigte Eigentumserwerb vorerst
vereitelt. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens haben sich die beteiligten
Parteien sodann dahingehend geeinigt, dass mit Pflichtteils- und
Unterhaltsvereinbarung vom 3. März 2006 AW auf die Nacherbschaft
verzichtet hat (Punkt Neuntens) und im Gegenzug sich die beiden
erbantrittserklärten Erben zur Zahlung eines Abfindungsbetrages und zu
erhöhten Pflegeleistungen verpflichtet haben. Die weiteren Leistungen
gehören somit - und zwar unbestritten - gemäß
§ 5
Abs. 3 Z1 GrEStG ebenfalls zur Gegenleistung.
Streitpunkt der Berufung ist jedoch vor allem die Frage, ob
die zusätzlichen Leistungen aus dem Titel des Erbschaftskaufes zur
Gänze oder lt. Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommen nur zur
Hälfte zur Gegenleistung zählen.
Diesbezüglich wird dem Bw darin Recht gegeben, dass er
sich zur Leistung dieser übersteigenden Beträge erst mit Pflichtteils-
und Unterhaltsübereinkommen am 3. März 2006 gemeinsam mit seinem
Bruder je zur Hälfte verpflichtet hat. Es liegt somit ein
eigenständiger, vom Erbschaftskauf verschiedener Verpflichtungsgrund vor,
der ausschließlich nach dem Inhalt der Urkunde zu beurteilen ist. Soweit
sich also die erbantrittserklärten Erben SS und CS gemeinsam unmittelbar
der erbl. Tochter AW gegenüber verpflichtet haben, Leistungen zu erbringen
bzw. Rechte einzuräumen, können die weiteren Leistungen nur anteilig
in die Gegenleistung einbezogen werden.
Die weiteren Leistungen errechnen sich aus der Differenz
zwischen dem Wert der vom Finanzamt angesetzten Wohn- und Pflegerechte lt.
GrESt-Bescheid im Gesamtausmaß von 411.274,00 €, abzüglich
der testamentarisch auferlegten Leistungen, welche oben mit
92.196,62 € ermittelt wurden, zuzüglich der Einmalzahlung von
50.000,00 €. Es ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von
369.077,38 €, welcher lediglich zur Hälfte in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Auch die Abhandlungskosten und Gebühren wurden im
Verlassenschaftsverfahren den Erben SS und CS jeweils zur Hälfte zur
Zahlung aufgetragen und sind daher aufzuteilen.
Die GrESt-Bemessungsgrundlage und die GrESt errechnen sich
daher wie folgt:
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Kaufpreis
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2.000,00 €
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Übernommene Nachlassverbindlichkeiten
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4.379,60 €
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Wohnrecht und Pflegeleistungen lt. Testament
|
|
92.196,62 €
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Weitere Leistungen lt. Vereinbarung vom 3. März
2006
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369.077,38 €
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184.538,69 €
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Abhandlungskosten
|
13.822,70 €
|
6.911,35 €
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Bemessungsgrundlage abgerundet
|
|
290.026,00 €
|
3,5 % GrESt
|
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10.150,91 €
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 6 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-L/07
- Stammnummer
- 31660
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF