Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0479-L/06
absolute Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-L/06vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 21. März 2006
betreffend die Abweisung eines Antrages auf Endgültigerklärung
gemäß
§ 200 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag auf den Todesfall vom
5. April 1995 hat Frau E ihre Liegenschaft EZ 406
Katastralgemeinde G an Herrn W (in der Folge: Berufungswerber) übergeben.
Mit vorläufigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrssteuern in Linz vom 25. September 1995 wurde Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG in Höhe von
3,5 % der vereinbarten Gegenleistung in Höhe von 165.000,00 S
festgesetzt und berichtigt.
Mit Adoptionsvertrag vom 5. November 2003 hat die
damalige Übergeberin den Berufungswerber an Kindes statt angenommen und der
Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 5. April 1995 wurde mit
Vertrag vom 16. Dezember 2003 in einen Übergabsvertrag unter
Lebenden umgewandelt. Mit Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 30. Jänner 2004 wurde für diese Übergabe
unter Lebenden Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG festgesetzt.
Über die gegen
diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 31. März 2005, RV/0731-L/04, entschieden.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 beantragte der
Berufungswerber die endgültige Festsetzung der Steuer (mit Null Euro)
für den Rechtsvorgang auf Grund des Übergabsvertrages auf den
Todesfall vom 5. April 1995 und führte sinngemäß
aus: "Aufgrund der Adoption wurde im Bescheid vom 30. Jänner 2004 zu
Recht § 7 Z. 1 GrEStG auf die Besteuerung angewendet.
Diese Besteuerung wurde zwar im Bescheid vom 30. Jänner 2004
berücksichtigt, jedoch wurde an Stelle der Verminderung der nunmehr zur
Vorschreibung geänderten Steuer (durch die bereits bezahlte Steuer aufgrund
der Festsetzung im Jahr 1995) nur der "Übergabspreis" um die damalige
Gegenleistung verringert, was zu einer steuerlichen Differenz von
179,87 € führte. Hinsichtlich des Übergabsvertrages
vom 5. April 1995 ist jedoch auszuführen, dass dieser
zweifelsfrei ein vom Eintritt einer Bedingung (Ableben der Übergeberin)
abhängiges Rechtsgeschäft ist, sodass unabhängig davon, dass vom
Übergeber bereits zu Lebzeiten der Übergeberin Leistungen erbracht
worden sind, die Steuerschuld erst mit dem Eintritt der Bedingung (sohin mit dem
Ableben der Übergeberin) eintritt. Diese Bedingung ist bis zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages vom
16. Dezember 2003, mit dem die Vertragsparteien übereingekommen
sind, die Übergabe auf den Todesfall in eine Übergabe unter Lebenden
umzuwandeln, nicht eingetreten, sodass die Steuerschuld für den
Übergabsvertrag auf den Todesfall (mangels Bedingungseintritt) nicht
eingetreten ist an deren Stelle trat die Steuerschuld für den
Übergabsvertrag vom 16. Dezember 2003. Der Besteuerung dieses
Vertrages sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden
Verhältnisse (wie insbesondere die Verwandtschaftsverhältnisse) zu
Grunde zu legen. Der Umstand, dass vom Finanzamt bereits früher eine
Grunderwerbsteuer für die vorläufige Gegenleistung in Höhe von
165.000,00 S vorgeschrieben wurde, ist für die Beurteilung der
rechtlichen Verhältnisse nicht maßgeblich. Diese Vorschreibung ist
offensichtlich zu Unrecht erfolgt, da die Steuerschuld für den
Übergabsvertrag auf den Todesfall überhaupt nicht eingetreten ist. Da
es sich bei der Steuervorschreibung aus dem Jahr 1995 nur um eine
vorläufige Steuervorschreibung im Sinn des
§ 200 Abs. 1 BAO gehandelt hat, die Bedingung nicht
eingetreten ist und sohin die Steuerschuld aufgrund des Übergabsvertrages
auf den Todesfall vom 5. April 1995 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Übergabsvertrages vom 16. Dezember 2003 nicht eingetreten
ist, ergibt sich, dass die Ermittlung der Grunderwerbsteuer laut dem
vorläufigen Steuerbescheid aus dem Jahr 1995 rechtswidrig und unter
den falschen Voraussetzungen erfolgte. Daher stelle der Berufungswerber
den Antrag auf endgültige Festsetzung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich
des Steuervorganges aus dem Jahr 1995 und beantragt die Festsetzung mit
0,00 € gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO und
Rückerstattung der im Jahr 1995 bezahlten Grunderwerbsteuer".
Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom
27. Februar 2006 dem Berufungswerber informativ mit, dass aufgrund der
eingetretenen absoluten Verjährung (die Frist beträgt gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO 10 Jahre) keine
Bescheidänderung durch das Finanzamt erfolgen kann.
Mit Eingabe vom 8. März 2006 führte der
Vertreter des Berufungswerbers Folgendes aus: Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO verjährt in den Fällen des
Erwerbes von Todeswegen oder einer Zweckzuwendung von Todeswegen das Recht auf
Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungsteuer spätestens nach
10 Jahren. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch mit vorläufigem
Bescheid aus dem Jahre 1995 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben, welche in der
Diktion des § 209 Abs. 3 nicht angeführt ist, weshalb
die von der Abgabenbehörde angeführte Verjährungsfrist des
§ 209 Abs. 3 nicht zum Tragen kommt.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
hat (und nicht: kann) die Abgabenbehörde, sobald die Ungewissheit beseitigt
ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Festsetzung zu ersetzen. Mit Übergabsvertrag vom
16. Dezember 2003 wurde der Übergabsvertrag auf den Todesfall vom
5. April 1995 in eine Übergabe unter Lebenden umgewandelt,
weshalb zu diesem Zeitpunkt die Ungewissheit beseitigt wurde und die
Verjährungsfrist zu laufen begann. In diesem Fall ist
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO anzuwenden, welche
dem Beginn der Verjährung - in den Fällen des § 200 BAO
- mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde, beginnen
lässt. Sohin hätte die Abgabenbehörde die mit Eingabe vom
9. Februar 2006 beantragte endgültige Festsetzung der
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO zum
Steuerbescheid vom 25. September 1995 vornehmen müssen und steht
der Einwand der Verjährung dem Antrag nicht entgegen. Sollte der
Verjährungseinwand weiterhin aufrecht bleiben, so werde auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 83/17/0163), worin festgestellt wurde,
dass eine systemkonforme Auslegung der §§ 200, 207 und
208 Abs. 1 lit. d BAO bis zur Abgabenbehörde nicht
verbietet, nach Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist auch eine
endgültige Abgabenfestsetzung zu Gunsten des Abgabeschuldners vorzunehmen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass es überhaupt zu keinem Erwerb von
Todes wegen gekommen ist, da der Übergabsvertrag auf den Todesfall aus dem
Jahr 1995 in eine Übergabe unter Lebenden umgewandelt wurde. Die
Bedingung (Ableben der Übergeberin) ist bis zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Übergabsvertrages vom 16. Dezember 2003, mit dem die
Vertragsparteien übereingekommen sind, die Übergabe auf den Todesfall
in eine Übergabe unter Lebenden umzuwandeln, nicht eingetreten, sodass die
Steuerschuld für den Übergabsvertrag auf den Todesfall nicht
eingetreten ist. An deren Stelle trat die Steuerschuld für den
Übergabsvertrag vom 16. Dezember 2003 ein. Zuletzt wird
darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 27. Februar 2006 keine
Erledigung im Sinn des § 92 BAO darstellt, weshalb die Erlassung
eines Bescheides beantragt wird.
Mit Bescheid vom 21. März 2006 wies das
Finanzamt den Antrag auf Erlassung eines endgültigen Bescheides
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ab. Die
diesbezügliche Begründung lautet örtlich: Gemäß
§ 209 Abs. 3 erster Satz BAO verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehen
des Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Für den
Übergabsvertrag vom 5. April 1995 ist der Abgabenanspruch
(Grunderwerbsteuer) mit Unterfertigung durch die Vertragsteile entstanden. Die
Anwendung der Bestimmung des
§ 200 Abs. 2 iVm. § 208 Abs. 1 lit. d BAO
ist jedoch nur dann zulässig, wenn die absolute Verjährung
gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO noch nicht
eingetreten ist. Zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
ist zu bemerken, dass dieses sich nicht auf die absolute Verjährung
bezieht.
In der Berufung wird der Sachverhalt im Wesentlichen
wiederholt und beantragt 1) den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, 2) der Antrag gestellt auf
endgültige Festsetzung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des
Steuervorganges aus dem Jahr 1995 mit 0,00 € gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO und 3) die Rückerstattung
der im Jahr 1995 bezahlten Grunderwerbsteuer gemäß
§ 239 BAO in Höhe von 419,69 €.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 21. März 2006 als unbegründet
ab. Die Begründung lautet wörtlich: Das Grunderwerbsteuergesetz
bindet die Steuerpflicht an den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren)
Übereignung der Liegenschaft, nämlich an die Begründung des
Übereignungsanspruches, also an das Verpflichtungsgeschäft und nicht
erst an das Erfüllungsgeschäft der Eintragung des Eigentumsrechtes
für den Erwerber im Grundbuch. Zweifelsfrei stellt der Übergabsvertrag
auf den Todesfall vom 5. April 1995 ein steuerpflichtiges
Verpflichtungsgeschäft dar. Lediglich das Erfüllungsgeschäft ist
aufschiebend bedingt vom Ableben der Übergeberin. Da der volle Umfang der
Abgabepflicht ungewiss war (siehe Seite 2, letzter Absatz des
Übergabsvertrages: Übernahme von eventuellen noch zum Todestag
aushaftenden Verbindlichkeiten), erfolgte die Festsetzung
vorläufig. Die absolute Verjährungsfrist begann somit mit
Ablauf des Jahres 1995 zu laufen und endet mit Ablauf des Jahres 2005.
Die klare Bestimmung des § 209 Abs. 3 BAO (das Recht
auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens 10 Jahre nach
Entstehen des Abgabenanspruches - § 4) lässt auch eine
Festsetzung gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO nicht
zu.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ausgeführt: Nach der Berufungsvorentscheidung vom
11. April 2006 bindet das Grunderwerbsteuergesetz die Steuerpflicht an
den Erwerb des Rechtstitels zur Übereignung der Liegenschaft, nämlich
an die Begründung des Übereignungsanspruches, also an das
Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
der Eintragung des Eigentumsrechtes für den Erwerber im
Grundbuch. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch
seit dem Jahr 1977 nicht mehr festgehalten. Entsprechend der
geltenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht, wenn die Wirksamkeit
des Verpflichtungsgeschäftes von einer Bedingung abhängig ist, die
Steuerschuld erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung
(§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die Bedingung des Vorablebens der
Übergeberin (bzw. der Umwandlung des Übergabsvertrages auf den
Todesfall in eine Übergabe unter Lebenden) betrifft sowohl das
Veräußerungs- als auch das Verpflichtungsgeschäft. Auch wenn der
Übernehmer bereits zu Lebzeiten Leistungen an den Übergeber leistet,
sohin das Erwerbsgeschäft vor Eintritt der vereinbarten aufschiebenden
Bedingung (Ableben der Übergeberin) ausgeführt wird, entsteht die
Steuerschuld nicht vor Eintritt der Bedingung. Da der Abgabenanspruch
erst zu dem Zeitpunkt eingetreten ist als der Tatbestand verwirklicht wurde, an
den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (somit mit dem Ableben der
Übergeberin bzw. im konkreten Fall mit Umwandlung der Übergabe auf den
Todesfall in eine Übergabe unter Lebenden) ist die absolute
Verjährungsfrist von 10 Jahren im Sinn des
§ 209 Abs. 3 BAO noch nicht abgelaufen. Wie
bereits im Schreiben vom 8. März 2006, sowie in der Berufung vom
5. April 2006 und 29. März 2004 ausgeführt ist die
Ermittlung der Grunderwerbsteuer laut dem vorläufigen Steuerbescheid aus
dem Jahr 1995 rechtswidrig und unter falschen Voraussetzungen
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Nach Abs. 3 des § 4 bleiben in
Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der
Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Die
Generalklausel des § 4 Abs. 1 gilt nur, wenn keine spezielleren Regelungen
diesen Zeitpunkt bestimmen. Solche Regelungen enthalten zum Beispiel § 8
GrEStG 1987 oder § 12 ErbStG.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist. Nach Abs. 2 ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1)
beseitigt ist.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährung beträgt
gemäß
§ 207 Abs. 2 (unter anderem bei der Grunderwerbsteuer
und Erbschaftsteuer) fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. d
BAO in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die
Ungewissheit beseitigt wurde.
§ 209 Abs. 3, 1. Satz BAO lautet: Das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach
Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).
§ 209 Abs. 1 BAO idf AbgÄG 2004 lautet: Werden
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein
Jahr. Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen des
Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen
Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt. Daher ist das neue
Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich
vor seinem In-Kraft-Treten ereignet haben. Nach § 323 Abs. 18 BAO ist
§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ab 1.
Jänner 2005 anzuwenden.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25. September 1995 die
Grunderwerbsteuer vorläufig festgesetzt. Ungeachtet der rechtlichen
Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzung (vgl. zur Entstehung der Steuerschuld in
Fällen von Übergabsverträgen auf den Todesfall die Entscheidungen
des VwGH vom 20. April 1977, 779/76 und vom 26. Jänner 1989, 88/16/0092;
dagegen jedoch VwGH vom 12. November 1952, 2809/50 und vom
12. März 1964, 47, 48/63), kann die Tatsache, dass eine
rechtskräftige Abgabenfestsetzung - wenn auch vorläufig - erfolgt ist,
nicht beseitigt werden. Das Finanzamt ist somit bei der (vorläufigen)
Abgabenfestsetzung davon ausgegangen, dass ein dem Grunderwerbsteuergesetz
unterliegender Sachverhalt vorliegt; der Rechtsvorgang war dem Finanzamt
(rechtzeitig) angezeigt worden, sodass die Verjährungsbestimmung des
§ 208 Abs. 2 bzw. § 209 Abs. 3, 2. Satz BAO nicht zur Anwendung
kommt. Unter Berücksichtigung der Regelung über die sog.
absolute Verjährung des § 209 Abs. 3, 1. Satz, ist das Recht
zur (endgültigen) Festsetzung der Abgabe mit Ablauf des Jahres 2005
verjährt.
Dazu kommt noch Folgendes: Der Bereich der Gebühren
und Verkehrsteuern ist vom Grundsatz geprägt, dass die einmal entstandene
Steuerschuld durch spätere Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden kann,
sofern nicht ein so genannter abgabenvernichtender Tatbestand gegeben ist (vgl.
§ 17 GrEStG, § 33 ErbStG). Daraus ergibt sich, dass auch eine
spätere Vertragsaufhebung bzw. -änderung nicht zwingend eine
Änderung der Abgabenfestsetzung zur Folge hat.
Über die
Berufung ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-L/06
- Stammnummer
- 31643
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF