Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0087-L/07
Verspätungszuschlag neben Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-L/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Soweit der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen durch Anspruchszinsen abgeschöpft wird, darf er nicht nochmals beim Verspätungszuschlag berücksichtigt werden (Ritz, BAO³, § 135 Tz 13).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T, vertreten durch Harald Studener,
Steuerberater, 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 18, vom
23. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr
vom 22. September 2006, mit denen Verspätungszuschläge betreffend
Umsatzsteuer 2002 bis 2004 und Einkommensteuer 2002 bis 2004 festgesetzt wurden,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert.
1) Der Verspätungszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 2002 wird mit 8 % von 2.788,07 € und
somit 223,05 € festgesetzt.
2) Der Verspätungszuschlag
betreffend Einkommensteuer 2002 wird mit 4 % von 1.867,72 € und somit 74,71
€ festgesetzt.
3) Der Verspätungszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 2003 wird mit 7 % von 5.397,33 € und
somit 377,81 € festgesetzt.
4) Der Verspätungszuschlag
betreffend Einkommensteuer 2003 wird mit 3,5 % von 3.772,66 € und somit
132,04 € festgesetzt.
5) Der Verspätungszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 2004 wird mit 6 % von 4.976,51 € und
somit 298,59 € festgesetzt.
6) Der Verspätungszuschlag
betreffend Einkommensteuer 2004 wird mit 6 % von 850,23 € und somit 51,01
€ festgesetzt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Sozialarbeiter. Dem Finanzamt wurde
bekannt, dass er in den Jahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erzielt, aber keine Steuererklärungen abgegeben
hatte. Mit Schreiben vom 26.7.2006 forderte das Finanzamt den Berufungswerber
daher auf, die beigeschlossenen Steuererklärungen binnen vier Wochen
vollständig ausgefüllt zurückzusenden.
In einer Erinnerung vom 1.9.2006 wurde darauf hingewiesen,
dass dieser Aufforderung bisher nicht entsprochen wurde, und die Festsetzung
einer Zwangsstrafe von 300,00 € angedroht. Die Erklärungen mögen
bis längstens 18.9.2006 eingereicht werden.
Am 15.9.2006 wurden elektronisch die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 eingereicht, am
19.9.2006 in Papierform die Erklärungen für das Jahr 2002.
Mit Bescheiden vom 22.9.2006 wurden die Umsatz- und
Einkommensteuern für die Jahre 2002 bis 2004 und folgende
Verspätungszuschläge festgesetzt:
|
Abgabe
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
Prozentsatz
|
Verspätungszuschlag
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
2.788,07
|
10 %
|
278,80
|
Einkommensteuer
|
2002
|
1.867,72
|
10 %
|
186,77
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
5.397,33
|
10 %
|
539,73
|
Einkommensteuer
|
2003
|
3.772,66
|
10 %
|
377,26
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
4.976,51
|
10 %
|
497,65
|
Einkommensteuer
|
2004
|
850,23
|
10 %
|
85,02
Mit weiteren Bescheiden vom
22.9.2006 wurden Anspruchszinsen 2002 in Höhe von 197,35 € und
Anspruchszinsen 2003 von 267,45 € vorgeschrieben.
Gegen die Verspätungszuschlagsbescheide wurde mit
Eingabe vom 23.10.2006 Berufung erhoben. Der Berufungswerber sei bis in das Jahr
2002 immer als Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Die Ermittlungs- und
Abfuhrpflicht der Steuern sei dabei dem Dienstgeber oblegen. Der Berufungswerber
habe auch nie eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt, um
Steuerbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Solchermaßen steuerlich
unerfahren habe er seine Tätigkeit als Sozialarbeiter beim Verein für
Projekt- und Sozialarbeit P im Rahmen eines freien Dienstvertrages begonnen. In
dieser Tätigkeit habe er Jugendliche betreut, für die der Verein
seinerseits vom Land Oberösterreich beauftragt und bezahlt worden sei. Er
habe dabei, wie er es aus seiner Zeit als klassischer Dienstnehmer gewohnt
gewesen sei, laufende Gehaltsabrechnungen auf Basis seiner Stundenmeldungen
bekommen. Diese habe er keiner weiteren Prüfung unterzogen. Für ihn
sei die Sache damit erledigt gewesen. Die Tätigkeit für den Verein
habe bis in das Jahr 2004 gedauert, und sei dann in eine direkte Beauftragung
durch das Land Oberösterreich, ebenfalls als freier Dienstnehmer,
übergegangen, wodurch sich für den Berufungswerber im Grunde nichts
geändert habe. Seitens seiner Dienstgeber wären auch laufend die
entsprechenden Meldungen gemäß
§ 109a EStG für freie
Dienstnehmer an das Finanzamt übermittelt worden. Erst mit Schreiben vom
26.7.2006 sei der Berufungswerber vom Finanzamt darauf hingewiesen worden, dass
er offenbar in den Jahren ab 2002 Einkünfte bezogen habe, die steuerlich
noch nicht erfasst waren, und aufgefordert, Abgabenerklärungen
einzureichen. Daraufhin habe er sich an den steuerlichen Vertreter gewandt, um
ihn hiebei zu unterstützen. Da es sich auch um weit zurückliegende
Zeiträume gehandelt habe, sei einige Zeit erforderlich gewesen, um die
Unterlagen wie Belege und Betreuungsprotokolle entsprechend aufzuarbeiten. Auch
habe mit dem ehemaligen Arbeitgeber, dem Verein P, Kontakt aufgenommen werden
müssen, um die umsatzsteuerliche Komponente abzuklären. Die
Erklärungen hätten dann mit 15.9.2006 bzw. 19.9.2006 eingereicht
werden können. Erst im Zuge dessen sei auch die Regelbesteuerung in der
Umsatzsteuer ab dem Jahr 2002 beantragt worden. Es werde daher beantragt, im
Sinne einer billigen und zweckmäßigen Ermessensentscheidung nach
§ 20 BAO einen Verspätungszuschlag von höchstens 0,8% der
Nachzahlung festzusetzen. Aufgrund seiner nachweislichen steuerlichen
Unerfahrenheit treffe den Berufungswerber an dieser Verspätung kein grobes
Verschulden. Zudem sei das Finanzamt bereits seit Anfang 2003 durch die Meldung
gemäß
§ 109a EStG über den Bestand der relevanten
Einkünfte informiert gewesen und habe den Berufungswerber erst im Schreiben
vom 26.7.2006 zur Einreichung von Abgabenerklärungen aufgefordert. Für
die Geschäftsjahre 2002 und 2004 habe sich die Umsatzsteuerpflicht
darüber hinaus erst durch den im Zuge der Einreichung der
Steuererklärungen erfolgten Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
herausgestellt.
Das Finanzamt forderte daraufhin vom Verein P den mit dem
Berufungswerber abgeschlossenen freien Dienstvertrag an. In diesem Vertrag vom
1.5.2002, der allerdings keine Unterschrift trägt, wurde in Punkt 1
festgehalten, dass der Berufungswerber ab 23.4.2002 als freier Dienstnehmer in
die Dienste des Vereins trete. Unter Punkt 6 betreffend das vereinbarte Entgelt
wurde unter anderem festgehalten, dass der Dienstnehmer für die steuerliche
Behandlung seiner Einkünfte selbst verantwortlich sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.11.2006 wies das
Finanzamt die Berufung ab. Der Berufungswerber arbeite seit 2002 als freier
Dienstnehmer für den Verein P. Als freier Dienstnehmer habe man unter
anderem auch seine Einkünfte dem Finanzamt zu erklären. Im
Dienstvertrag werde unter Punkt 6 "Entgelt" auch ausdrücklich darauf
hingewiesen. Trotz der angegebenen Unerfahrenheit in steuerlichen
Angelegenheiten hätte dem Berufungswerber somit klar sein müssen, dass
die für die Einnahmen zu entrichtende Einkommensteuer nicht vom
Auftraggeber, sondern von ihm abzuführen sei. Die Frist zur Einreichung von
Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen habe am 31.3. bzw. 30.4. (für
Abgabenerklärungen ab 2003) des Folgejahres geendet. Die Verhängung
eines Verspätungszuschlages sei nicht davon abhängig, dass dem
Abgabepflichtigen vom Finanzamt die Einreichung der Erklärungen vorher
aufgetragen werde. Da der Berufungswerber von sich aus dem Finanzamt seine
Einkünfte bzw. Umsätze nicht gemeldet habe und es sich um
Abgabenerklärungen 2002 bis 2004 handle, sei die Fristversäumnis nicht
entschuldbar und auch die Höhe des Verspätungszuschlages
angemessen.
Im Vorlageantrag vom 20.12.2006 führte der
Berufungswerber aus, dass ihm kein schriftlicher Dienstvertrag vorliege. Auf
Anfrage beim Verein P sei ihm ein zweiseitiger freier Dienstvertrag per Telefax
übermittelt worden. Dieser trage jedoch keine Unterschrift und dürfte
vom Auftraggeber auch nur zur Vervollständigung seiner Unterlagen der Form
halber dem Akt beigefügt worden sein. Er trage das Datum 1.5.2002, wobei
die Tätigkeit bereits im April begonnen worden sei. Der (in der
Berufungsvorentscheidung) vorgehaltene Hinweis sei dabei auch nur ein kurz
gefasster Satz in einem mehrere Regelungen umfassenden Punkt. Der
Berufungswerber habe regelmäßig Abrechnungen in Form einer Lohn- und
Gehaltsabrechnung unter Anführung diverser Abzüge erhalten. Als
Beispiele dafür würden in der Anlage Kopien der Nettoabrechnung April
2002 sowie der Lohn/Gehaltsabrechnungstasche vom März 2004 beigelegt.
Nochmals werde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber nie, insbesondere
auch die Zeiträume vor 2002 betreffend, Arbeitnehmerveranlagungen beantragt
habe, um Steuerbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Er habe seine
steuerlichen Verpflichtungen als durch seinen Arbeitgeber als erfüllt
erachtet. Es handle sich somit um einen entschuldbaren Irrtum. Erst im Zuge
einer neuen Beschäftigung sei er vom Auftraggeber aufgefordert worden, eine
Steuernummer - gemeint sei wohl eine UID gewesen - beizubringen. Dies habe den
Berufungswerber veranlasst, zum Finanzamt zu gehen, um eine Steuernummer zu
erhalten. Im Zuge dieses Besuches habe er auf Hinweis eines Beamten einen
Fragebogen ausgefüllt. In weiterer Folge habe er die Aufforderung vom
26.7.2006 erhalten, in der ihm auch eine Frist von vier Wochen zugestanden
worden sei, welche frühestens am 28.8.2006 abgelaufen sein konnte. Diese
Frist sei nicht so weit überschritten worden, dass ein
Verspätungszuschlag von 10 % gerechtfertigt erscheine. Nochmals werde daher
beantragt, einen Satz von höchstens 0,8 % anzusetzen. Völlig
unbeachtet sei bisher das Vorbringen geblieben, dass sich bezüglich der
Umsatzsteuer 2002 und 2004 eine Steuerpflicht erst im Zuge der Einreichung der
Abgabenerklärungen ergeben habe, da begleitend rückwirkend auf die
gesetzliche Kleinunternehmerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
verzichtet worden sei. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für
diese Abgaben sei daher gesetzlich überhaupt nicht gedeckt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO idF BGBl 224/1972
waren die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer
bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen.
Durch BGBl. I 124/2003 wurde diese Bestimmung mit
Wirksamkeit ab 20.12.2003 dahingehend geändert, dass diese
Abgabenerklärungen bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen
sind. Die Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen,
wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Im gegenständlichen Fall wären die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2002 daher bis 30.3.2003, die
elektronisch eingereichten Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für
das Jahr 2003 bis 30.6.2004 und für das Jahr 2004 bis 30.6.2005
einzureichen gewesen. Tatsächlich wurden die Erklärungen 2002 erst am
19.9.2006 und somit rund 3 ½ Jahre verspätet, die Erklärungen
2003 am 15.9.2006 und damit rund 2 ¼ Jahre verspätet, die
Erklärungen 2004 ebenfalls am 15.9.2006 und damit rund 1 ¼ Jahre
verspätet eingereicht.
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde
gemäß
§ 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten
Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die
Vorschreibung eines Verspätungszuschlages ist somit das Vorliegen einer
nicht entschuldbaren Verspätung. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung dann entschuldbar, wenn dem
Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das
heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig
herbeigeführt hat. Die Judikatur erachtet in diesem Zusammenhang grobe
Fahrlässigkeit als gegeben, wenn eine so schwere Sorgfaltswidrigkeit
gesetzt wird, wie sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keineswegs
unterläuft. Als leicht fahrlässig gilt ein Verhalten, wenn es auf
einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv
fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als
Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach
pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 135 Tz 10).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang
bereits mehrfach hervorgehoben hat, liegt in der Unterlassung einer
entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach
gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung ein Verschulden; dies gilt
insbesondere bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei
Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabepflichten und damit mit
Erklärungspflichten verbunden sind (z.B. VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267;
VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 10.11.1995, 92/17/0286).
Der Berufungswerber hätte sich daher bei Aufnahme
seiner selbständigen Tätigkeit als Sozialarbeiter zumindest über
die grundlegendsten damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen informieren
müssen. Eine einfache diesbezügliche Anfrage beim Finanzamt hätte
dazu genügt. Allenfalls hätten entsprechende Erkundigungen auch bei
Dritten (etwa einer gesetzlich zur Rechtsberatung zugelassenen Person) eingeholt
werden können. Nahe liegend wäre im Übrigen auch eine
diesbezügliche Befragung des Arbeitgebers gewesen, wenn dem Berufungswerber
tatsächlich der freie Dienstvertrag vom 1.5.2002 nicht vorgelegen sein
sollte. Da der Berufungswerber jedoch über mehrere Jahre hinweg eine
selbständige Tätigkeit ausgeübt hat ohne sich über die damit
verbunden steuerlichen Pflichten in irgend einer Weise zu informieren, liegt ein
über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor, da mit
diesem Verhalten eine so schwere Sorgfaltswidrigkeit gesetzt wurde, wie sie
einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keineswegs unterläuft.
Angemerkt wird noch, dass auch aus den im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten
Gehaltszetteln klar ersichtlich war, dass zwar Sozialversicherungsbeiträge
aber keinerlei Lohnsteuer einbehalten wurde. Auch daraus wäre für den
Berufungswerber unschwer erkennbar gewesen, dass durch seinen Arbeitgeber keine
"Versteuerung" dieser Bezüge erfolgt war.
Das neben dem Grad des Verschuldens im Zuge der
Ermessensentscheidung weiters zu berücksichtigende Ausmaß der
Fristüberschreitung beträgt wie bereits oben dargestellt rund
3 ½ Jahre hinsichtlich der Erklärungen 2002, rund 2 ¼
Jahre bezüglich der Erklärungen 2003 und rund 1 ¼ Jahre
betreffend die Erklärungen 2004. Angesichts des doch beträchtlich
divergierenden Ausmaßes der Fristüberschreitungen ist auch eine auf
diesen Umstand Bedacht nehmende Differenzierung beim Ausmaß des
Verspätungszuschlages geboten.
Unter Beachtung des ferner mit der verspäteten
Einreichung der Erklärungen erzielten finanziellen Vorteiles, der darin
besteht, dass die Zahlung der nicht unerheblichen Abgabennachforderung geraume
Zeit hinausgeschoben wurde, erscheinen unter Berücksichtigung aller
angeführten Umstände grundsätzlich Verspätungszuschläge
in Höhe von 8 % für das Jahr 2002, 7 % für das Jahr 2003 und 6 %
für das Jahr 2004 angemessen. Allerdings ist noch zu beachten, dass
für die Jahre 2002 und 2003 auch Anspruchszinsen betreffend die
Einkommensteuernachforderungen festgesetzt wurden. Nach Ansicht des VfGH hat der
Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen (VfGH
29.6.1985, G 42/85 und vom 11.3.1987, G 257-260/86). Eine ähnliche
Zielsetzung weisen Anspruchszinsen auf, die mögliche Zinsvorteile oder
Zinsnachteile ausgleichen sollen, welche sich aus den unterschiedlichen
Zeitpunkten von Abgabenfestsetzungen ergeben. Durch die Vorschreibung von
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO in den Jahren 2002 und 2003 ist
daher von einer zumindest teilweisen Abgeltung von "Verzugszinsen" bei den
gegenständlichen Abgabenfestsetzungen auszugehen. Im Rahmen der
Ermessensübung ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
auch die Tatsache mit einzubeziehen, dass im vorliegenden Fall in jenen Jahren,
in denen Anspruchszinsen vorzuschreiben waren, der durch den
Verspätungszuschlag abzuschöpfende Zinsvorteil schon kompensiert wurde
(vgl. UFS 20.1.2005, RV/1224-L/04 mit Hinweis auf Ritz, SWK 2001, S 27; siehe
auch Ritz, BAO³, § 135 Tz 13). Der vom Berufungswerber durch die
verspätete Einreichung der Einkommensteuererklärungen 2002 und 2003
erzielte Zinsvorteil darf daher nicht nochmals bei den diesbezüglichen
Verspätungszuschlägen berücksichtigt werden. Für diese sind
daher nur das oben dargestellte Ausmaß des Verschuldens und der
Fristüberschreitung heranzuziehen, sodass Verspätungszuschläge
von nur mehr 4 % (Einkommensteuer 2002) und 3,5 % (Einkommensteuer 2003)
angemessen erscheinen.
Das bisherige steuerliche Verhalten kann als
Ermessenskriterium nicht herangezogen werden, da der Berufungswerber erstmals
steuerlich erfasst wurde (vgl. auch dazu UFS 20.1.2005, RV/1224-L/04). Der
wiederholt ins Treffen geführte Umstand, dass in den Vorjahren keine
Arbeitnehmerveranlagungen beantragt worden waren um Steuerbegünstigungen in
Anspruch zu nehmen, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
abgabenrechtlichen Erklärungspflicht bei Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit.
Auch aus dem Einwand, dass dem Finanzamt vom Arbeitgeber
Meldungen gemäß
§ 109a EStG übermittelt worden wären,
ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Die Verhängung eines
Verspätungszuschlages setzt keine vorherige Mahnung durch das Finanzamt
voraus, die Erklärungen einzureichen (Ritz, BAO³, § 135 Tz 7).
Die abgabenrechtliche Erklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob
das Finanzamt allenfalls schon von erzielten Einkünften Kenntnis erlangt
hatte.
Schließlich hat der Berufungswerber noch darauf
hingewiesen, dass sich hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 und 2004 eine
Steuerpflicht erst im Zuge der Einreichung der Erklärungen durch den
Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung ergeben hätte. Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei.
Kleinunternehmer im Sinne dieser Bestimmung in der hier maßgebenden
Fassung vor BGBl I 2006/101 ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz
oder Sitz hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 22.000 Euro nicht
übersteigen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht
mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist
unbeachtlich. Der Berufungswerber hat diese Umsatzgrenze auch unter
Berücksichtigung der 15 %igen Toleranzgrenze in den Jahren 2003 und 2004
jedoch überschritten, sodass die Kleinunternehmerregelung schon aus diesem
Grund nicht anwendbar gewesen wäre. Die Nettoumsätze betrugen in
diesen Jahren 27.914,63 € (2003) und 25.609,47 € (2004). Darüber
hinaus liegt es in der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers (bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) eine Verzichtserklärung im
Sinne des § 6 Abs. 3 UStG abzugeben. Wird eine solche abgegeben, hat der
Unternehmer auch die damit verbundenen Konsequenzen zu tragen und insbesondere
für eine fristgerechte Einreichung der Abgabenerklärungen Sorge zu
tragen. Wird bzw. wurde dies unterlassen, ist mit der Festsetzung eines
Verspätungszuschlages zu rechnen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände waren daher
die gegenständlichen Verspätungszuschläge auf das dargestellte
Ausmaß zu reduzieren und spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerschuldenGesetzesunkenntnisselbständige Erwerbstätigkeitfreier DienstvertragErmessenskriterienAnspruchszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-L/07
- Stammnummer
- 31638
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF