Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2936-W/07
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2936-W/07vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,L-Platz, vertreten durch
Rudolf Stark, 1020 Wien, Taborstraße 10, vom 24. September 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
6. September 2007 betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an
der E.T. und Mag. G.T. zu je 50% beteiligt sind. Letzterer nahm im
Streitzeitraum die Agenden der Geschäftsführung wahr, E.T. fungierte
bis 24.2.2004 als Geschäftsführerin, ab 18.2.2004 als
Prokuristin.
Im Zuge einer
den Zeitraum 2001 bis 2004 umfassenden Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass für die an die wesentlich beteiligten Gesellschafter
geflossenen Beträge Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage abgeführt worden
sind.
Mit
Abgabenbescheiden vom 18.1.2006 wurde der Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für diese Beträge nachgefordert.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde ausgeführt, auf Grund der Umgründung
gemäß Art III UmgrStG seien Verbindlichkeiten der Gesellschaft
gegenüber den Gesellschaftern entstanden, die nur soweit rückbezahlt
würden, als dies für den Lebensunterhalt der beiden Gesellschafter
notwendig und für die Gesellschaft möglich sei. Die beiden
Gesellschafter würden keine regelmäßige Entlohnung beziehen;
lediglich für die Berechnung der Beitragsgrundlage für die
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft hätten Beitragsgrundlagen
ermittelt werden müssen.
Mit Vorhalt vom
11.5.2006 wurde der Bw. mitgeteilt, dass die strittigen Abgaben von den in den
Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen
Geschäftsführerbezügen und nicht von den Rückzahlungen
vorgeschrieben worden seien. Darüber hinaus wurde die Bw. darauf
hingewiesen, dass bisher die Vorteile aus der Privatnutzung der firmeneigenen
Kraftfahrzeuge unberücksichtigt geblieben seien.
In der dazu
eingebrachten Stellungnahme brachte die Bw. vor, die auf Grund der
Umgründung der Gesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber
den Gesellschaftern stellten ein Risiko dar, weil sie nur bei einer
erfolgreichen Entwicklung des Unternehmens zur Auszahlung gelangen würden,
soweit dies die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zulasse.
Auch in der
Beziehung zu den kreditgebenden Bankpartnern seien die Gesellschafter nicht aus
der persönlichen Haftung entlassen worden.
Das
Unternehmerrisiko von wesentlich beteiligten Gesellschaftern sei in vielen
Fällen zumindest bis zur Höhe der Beteiligung am Stammkapital und im
Bereich der Substanz und der stillen Reserven der Gesellschaft gegeben.
Die mit der
Führung der Generalversammlung verbundenen strategischen Entscheidungen
brächten immer auch die Möglichkeit von Fehlern mit sich und seien die
Gesellschafter dem Risiko des Misserfolges des unternehmerischen Handelns
ausgesetzt.
Dieser Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
mit der Begründung aufgehoben, Festsetzungsbescheide gemäß
§ 201 BAO hätten die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß
die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu
niedrig erweise.
In weiterer
Folge wurden neue Bescheide betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter Zugrundelegung der von den Gesellschaftern
in den Einkommensteuererklärungen offen gelegten Bezüge und unter
Hinzurechnung des Vorteiles aus der Privatnutzung der firmeneigenen
Kraftfahrzeuge erlassen und DB und DZ in folgender Höhe
nachgefordert:
|
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Bemessungsgrundlage
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DB
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DZ
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2001
|
57.205,08
€
|
2.574,23
€
|
291,75
€
|
2002
|
68.607,97
€
|
3.087,35
€
|
301,87
€
|
2003
|
58.778,07
€
|
2.645,01
€
|
246,87
€
|
2004
|
45.474,94
€
|
2.046,37
€
|
181,89
€
Gegen diese
Bescheide wurde neuerlich das Rechtsmittel der Berufung erhoben und auf die
Begründung der ursprünglichen Berufung und die Ausführungen in
der Vorhaltsbeantwortung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Frau E.T. und
Herr Mag. G.T. sind zu je 50% an der Bw. beteiligt.
Herr Mag. G.T.
nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung seit 31.10.2001 wahr, Frau
E.T. war Geschäftsführerin von 31.10.2001 bis 24.2.2004 und vertritt
die Bw. seit 18.2.2004 als Prokuristin.
In den Gewinn-
und Verlustrechnungen der Bw. hinsichtlich der Streitjahre sind
Geschäftsführerbezüge als betrieblich veranlasste Aufwendungen
ausgewiesen.
Diese
Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, die
Bilanzen der Bw. und auf die Tatsache, dass die wesentlich beteiligten
Gesellschafter in den Streitjahren folgende Beträge als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (inklusive der Vorteile aus der Privatnutzung der
firmeneigenen Kraftfahrzeuge) erklärten:
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
57.205,08
€
|
68.607,97
€
|
58.778,07
€
|
45.474,94
€
Rechtliche
Beurteilung:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i. S. d. § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs.
7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend
dem der Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übt Herr Mag. G.T. die
Geschäftsführung seit 31.10.2001 aus. Frau E.T. war bis 24.2.2004
Geschäftsführerin der Bw. und ist seither als Prokuristin
tätig.
Vor dem
Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für die beiden Gesellschafter das Merkmal der
Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068).
Zum Vorbringen
in der Berufung, die beiden Gesellschafter wären von den kreditgebenden
Bankpartnern nicht aus der persönlichen Haftung entlassen worden, weshalb
ein Unternehmerrisiko der Gesellschafter gegeben sei, ist folgendes anzumerken:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das
Risiko, das Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme
einer Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft tragen, der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen und ist damit kein Indiz für ein
Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit (VwGH
30.10.2003, 2003/15/0072).
Zu den
Ausführungen, in der derzeitigen Besteuerung der Bezüge der
Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit liege eine extreme Benachteiligung, ist anzumerken,
dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G109/00 bereits mit dieser
Problematik befasst war und ausführte, gegen die beanstandete
"Schlechterstellung" des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters
bestünden im Hinblick auf den auch den Gesetzgeber bindenden
Gleichheitssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2936-W/07
- Stammnummer
- 31616
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF