Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0552-I/04
Eine vorläufige Veranlagung ist nach Wegfall der Ungewissheit durch eine endgültige zu ersetzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-I/04vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Aus der im November 2002 begonnenen Vermietung der im
Erbweg erworbenen Liegenschaft in der S-Gasse in Wien erklärte die
(zwischenzeitlich verstorbene) Abgabepflichtige für 2002 negative
Einkünfte in Höhe von -9.694 €, die weitgehend aus der mit 11.250
€ geltend gemachten Gebäudeabschreibung resultieren. Dabei ermittelte
sie die AfA ausgehend von den fiktiven Anschaffungskosten, die sie entsprechend
einem Kaufanbot vom 12.8.2003 mit 2 Mio € ansetzte und um einen Grundanteil
iHv 25 % kürzte. Durch Anwendung eines AfA-Satzes von 1,5 % auf die so
ermittelte Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung (1,5 Mio
€) errechnete sich die Halbjahres-AfA mit 11.250 €.
Der am 2.12.2003 erklärungsgemäß
ausgefertigte Einkommensteuerbescheid erging gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufig, weil - wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist -
der Umfang der Abgabenpflicht "nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" noch
ungewiss sei.
Die dagegen erhobene Berufung richtete sich gegen die
Vorläufigkeit der Veranlagung. Von einem Ermittlungsverfahren sei nichts
bekannt, jedenfalls sei kein Parteiengehör gewahrt worden. Der Bescheid
erweise sich daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als
rechtswidrig. Der Bescheid sei auch dann rechtswidrig, wenn ihn die Behörde
nur deshalb vorläufig erlassen haben sollte, um sich "vorerst" eine
Ermittlung der Tatsachen für die Abgabenerhebung zu ersparen. Für das
weitere Verfahren werde zum Sachverhalt vorweg festgehalten: Beim Mietobjekt
handle es sich um ein "mietengeschütztes Haus". Mieteinnahmen seien daher
"nicht in marktkonformer Höhe zu erzielen". Nach der Liebhabereiverordnung
seien in solchen Fällen zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft
marktkonforme Mieten anzusetzen. Bei Ansatz solcher Mieten könne bei einer
vermietbaren Nutzfläche von 833 m² dauerhaft von
Einnahmenüberschüssen ausgegangen werden. Es werde daher die
"erklärungsgemäße endgültige Festsetzung der
Einkommensteuer" beantragt.
Über Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung legte
die Berufungswerberin am 30.1.2004 folgende Prognoserechnung vor:
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Marktkonforme
Miete 5 € je m² (Gesamtfläche 833 m²)
|
49.980
|
Abschreibung
1,5 % von 1.500.000 €
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22.500
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Laufende
Verwaltungskosten (Hochrechnung lt. Abrechnung 2002)
|
8.000
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Jahresüberschuss
bei marktkonformen Mieten
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19.480
Die "marktkonforme Miete" sei entsprechend der Auskunft
der Hausverwaltung mit 5 € je m² angesetzt worden. Bei den laufenden
Verwaltungskosten sei die gesamte Jahresabrechnung für 2002 herangezogen
und eine Erhöhung um 10% eingerechnet worden. Unter diesen Voraussetzungen
ergebe sich ein jährlicher Überschuss von 19.480 €. Die Erzielung
eines Gesamtüberschusses sei daher bereits nach einem Jahr anzunehmen.
Weiters wurde dem Finanzamt das bis 31.12.2003 "befristete verbindliche" und
später bis Jahresende verlängerte Kaufanbot der Kaufinteressentin
vorgelegt.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 24.9.2004 führte das Finanzamt auszugsweise
aus, als Basis für die fiktiven Anschaffungskosten sei nur ein sehr kurz
gehaltenes Kaufanbot vorgelegt worden. Die Berufungswerberin habe mitgeteilt,
dass es "für dieses unvergleichbare Objekt keinen Marktpreis" gebe. Die
Prognoserechnung sei "mit fiktiven marktkonformen Mieten erstellt" worden.
Mangels konkreter Möglichkeit die fiktiven Anschaffungskosten zu
untermauern sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Im Vorlageantrag wurde eingewendet, in der Berufung und in
diversen Ergänzungen seien alle Einzelheiten offengelegt und auch die
fiktiven Anschaffungskosten an Hand des vorgelegten Kaufanbotes "nachgewiesen"
worden. Mit der vorgelegten Prognoserechnung sei auch dargelegt worden, dass die
Vermietung des Objektes eine Einkunftsquelle darstelle. Da der Sachverhalt der
Behörde in allen Punkten bekannt sei, liege kein Grund für die
Vorläufigkeit der Bescheide vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist (§ 200 Abs. 1 1. Satz BAO).
Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungeweissheit zu einer Berichtigung der
vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der
den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt (§
200 Abs. 2 BAO).
Als Bemessungsgrundlage für die AfA bestimmt § 16
Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 grundsätzlich die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Lit. b dieser Vorschrift enthält
Regelungen zur Bemessungsgrundlage für den Fall des unentgeltlichen Erwerbs
des Gebäudes. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist diesfalls der
gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
unentgeltlichen Erwerb zu Grunde zu legen, während nach § 16 Abs. 1 Z
8 lit. b zweiter Satz EStG 1988 auf Antrag auch die fiktiven Anschaffungskosten
im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen sind.
Nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz EStG 1988
sind für den Fall des unentgeltlichen Erwerbes eines Gebäudes auf
Antrag die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes
(§ 6 Z 9) als Bemessungsgrundlage für die AfA anzusetzen.
Die fiktiven Anschaffungskosten sind durch Schätzung
zu ermitteln (z.B. VwGH 23. Mai 2007, 2004/13/0091 mwH). Im Verfahren vor dem
Finanzamt hat die Abgabepflichtige mitgeteilt, welche "wesentlichen Eckdaten"
die Kaufinteressentin ihrem Anbot zugrundegelegt hatte. Es handle sich um die
"allerbeste Wohnlage innerhalb der Stadt", direkt am markanten und historischen
Ort der S-Stiege. Gegenüber liege das CG-Palais samt Park, der Garten des
Hauses grenze an eine ausländische Botschaft. Zum "Entwicklungspotential"
bemerkte die Interessentin, dass das Dachgeschoß frei von Bestandsrechten
und ausbaubar sei. Die erzielbare Nutzfläche liege bei 200 m². Die Bel
Etage sei bestandsfrei, bei weiteren 30 % der derzeit vermieteten Fläche
werde dies in den kommenden Jahren auch der Fall sein. Das Objekt sei auf Grund
des Alters für eine geförderte Sanierung im Programm des Wiener
Stadterneuerungsfonds geeignet. Hinsichtlich der Aufteilung der fiktiven
Anschaffungskosten auf Grund und Boden und auf Gebäude teilte die
Berufungswerberin mit, dass die gesamte Baufläche ausgenutzt und die nicht
verbaute Grundfläche (ca. die Hälfte der Gesamtfläche) als
Grünland gewidmet sei. Eine Bebauung sei insofern also nicht möglich.
Eine Schätzung des Grundanteiles an den Gesamtkosten mit 25 % liege
über dem in Wien "bei derartigen Objekten" üblichen Satz (von 20 %)
und werde für zutreffend gehalten.
Der bekämpfte Bescheid erging zwar gemäß
§ 200 BAO vorläufig, inhaltlich wurden aber die in den
Steuererklärungen erfolgten Angaben zugrunde gelegt. Auch der
Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung davon abzuweichen. Die
Kaufinteressentin stand der Berufungswerberin fremd gegenüber und es ist
kein Grund ersichtlich, an der Ernsthaftigkeit des Anbotes zu zweifeln. Der Kauf
der Liegenschaft ist deshalb nicht zustandegekommen, weil die Berufungswerberin
am 15.10.2004 verstorben ist und die Erben nicht mehr verkaufen wollten. Das
nunmehr für die Vermietung der Liegenschaft zuständige Finanzamt in
Wien hat für Zwecke der AfA-Berechnung die fiktiven Anschaffungskosten in
Höhe des Kaufanbotes gekürzt um den Grundanteil (wie von der
Berufungswerberin beantragt) herangezogen. Die Veranlagungen für die Jahre
2004 bis 2006 sind endgültig erfolgt.
Nach einer am 16. und 17.11.2007 erfolgten Besichtigung des
Mietobjektes hat der Senat keine Bedenken, diese Beurteilung auch für den
Berufungszeitraum (bzw. in den Monaten November und Dezember 2002)
beizubehalten. Da nach dem Ableben der Berufungswerberin eine andere
Vorgangsweise rechtfertigende Umstände nicht mehr erwartet werden
können, besteht auch kein Grund mehr für die Ausfertigung eines
vorläufigen Bescheides für das Berufungsjahr.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 26. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-I/04
- Stammnummer
- 31613
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF