Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0750-I/06
Würdigung von Sachverständigengutachten, freie Beweiswürdigung; Grundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0750-I/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 22. April 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. März 2004
bzw. 22. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2001
bis 2003 entschieden:
1.) Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
2.) Die angefochtenen Bescheide
werden dahingehend abgeändert, als die Festsetzung gemäß
§
200 Abs. 2 BAO endgültig erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog als pauschalierter Landwirt
in den Streitjahren u.a. folgende Entschädigungen für die
Einräumung von Schipistenservituten:
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Jahr
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Betrag in €
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2001
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11.798,77
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2002
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12.770,43
|
2003
|
13.004,96
In den Einkommensteuererklärungen erklärte er
von den angeführten Beträgen jeweils 22, 3 % .
Das Finanzamt wich von den Erklärungen insoweit ab,
als es bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
jeweils 70 % der angeführten Beträge als Hinzurechnungsbetrag im Sinne
des § 13 Abs. 1 der VO BGBl. II 430/1997 in Verb. mit § 30 Abs. 2 Z. 6
BewG ansetzte. Begründend führte die Vorinstanz aus, dass ein
Aufteilungsnachweis für die erhaltenen Entschädigungen fehle und daher
in Entsprechung des BMF- Erlasses AÖFV 71/1998 (Pkt. 5 c) 70 % des
Gesamtbetrages als Erhöhungsbetrag anzusetzen seien.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. form-
und fristgerecht Berufung und beantragte den erklärungsgemäßen
Ansatz von nur 22,3 % der Entschädigung. Begründend brachte der Bw.
vor:
"Der von mir angesetzte Wert in Höhe von 22,3
% bezieht sich ... auf ein Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung vom
14.12.1982 (erstellt in Kooperation mit der L.). Dieses Gutachten wurde für
meinen Vater ...... erstellt, und ist bis heute noch gültig. Dies deshalb,
da sich die Verhältnisse der Form der Vergütung von der Bergbahn AG
seit der Übernahme der Landwirtschaft von meinem Vater nicht verändert
haben."
Die Vorinstanz holte in der Folge Gutachten des
Amtssachverständigen S. über die Berechnung des Nutzungsentganges, der
Wirtschaftserschwernisse und der Bodenwertminderung ein. In den drei Gutachten
vom 19.6.2006 kommt der angeführte Sachverständige zum Ergebnis, dass
für das Jahr 2001 die vorhin angeführten
Entschädigungskomponenten mit insgesamt 26,12 %, für das Jahr 2002 mit
24,08 % und für das für das Jahr 2003 mit 23,45 % anzusetzen
sind. Da die drei Gutachten beiden Parteien bekannt sind, wird zur
Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die Gutachten verwiesen.
Das Finanzamt erließ am 2.10.2006
Berufungsvorentscheidungen, wobei die Berufung als unbegründet abgewiesen
wurde. Die Abweisung wurde von der Vorinstanz wie folgt begründet
:
"Laut der eingangs zitierten Verordnung [Anm:
BGBI. II 430/1997] bestehen bei einer Nutzungsüberlassung in einer
jährlichen Gesamthöhe von 7.000 Euro ( ab 2004 10.000 Euro) keine
Bedenken, die Anteile an reinen Nutzungsentgelten mit 70 % des jeweiligen
Gesamtansatzes anzunehmen. Liegen aber - wie im gegenständlichen Fall - die
Einnahmen über dieser Schwelle, so ist jeweils eine Feststellung im
Einzelfall vorzunehmen. In diesem Sinne hat das Finanzamt Kitzbühel
Lienz zur Abklärung der sachverhaltlichen Grundlagen unter entsprechender
Einbeziehung der einschlägigen steuerrechtlichen Aspekte eine
gutachterliche Äußerung der Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich
Bewertung unter der Vorstandschaft von S. , erbeten. Es sei ausdrücklich
unterstrichen, dass diese beigeschlossenen Gutachten als ein Teil der
Begründung zu werten ist und somit einen tragenden Bestandteil der
Berufungsvorentscheidung ausmachen. Die entscheidungswesentlichen
Ausführungen bezüglich der Berechnung des Nutzungsentgeltes, der
Wirtschaftserschwernisse und der Bodenwertminderungen bei Skipisten münden
im Gegenstandsfall auf einem ertragsmindernden Aufwandsanteil für 2001 in
Höhe von 26,12 % der Einnahmen, für 2002 in einem solchen in Höhe
von 24,08 % und für 2003 in einem solchen von 23,65 %; allesamt Werte, die
deutlich und signifikant unter der seitens des Finanzamtes anerkannten
Aufwandsposition im Ausmaß von 30 % der Einnahmen liegen. Zu dem ins
Treffen geführten Gutachten der Tiroler Landesregierung darf doch bemerkt
werden, dass darin den steuerlichen Bezugstangenten nur eingeschränkt Platz
gegeben wurde, es im wesentlichen in vielen Punkten schon aus zeitlichen
Gründen überholt ist, die geänderten Verhältnisse
naturgemäß nicht Berücksichtigung finden konnten und die erst
nachfolgend einsetzende Flächenbeschneiung überhaupt keinen Eingang
finden konnte. Nun ist das Finanzamt bei einer Rechtsmittelentscheidung
nicht auf das Berufungsbegehren eingegrenzt, womit in der Umsetzung des
Gutachtens von S. durchaus auch eine "verbösernde", also aus der Sicht des
Bw. eine ungünstigere Entscheidung wie im angefochtenen Bescheid, angedacht
werden müsste. Allerdings glaubt das Finanzamt auch unter Beachtung einer
Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Kitzbühel zum Streitthema
unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass gerade bei von kleinklimatischen und
lagespezifischen Aspekten Mitbeeinflussten Verhältnissen
naturgemäß Schätzungselemente und nicht genau absteckbare
Faktoren einfließen, mit einer Beibehaltung eines 30 %- igen
Aufwandspostens den vorliegenden Gegebenheiten und der Sichtweise des Bw. doch
in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Ganz allgemein und
grundsätzlich darf noch angemerkt werden, dass in die Gewinnung von
pauschalen Durchschnittssätzen Kennziffern, Daten, Werte und Erfahrungen
aus allen Bergregionen Österreichs Eingang gefunden haben. Nun kann es
keinem Zweifel unterliegen, dass die Grauwackenzone in den Kitzbüheler
Alpen mit ihren vergleichsweise erd- und rutschfesten Böden in
mäßiger Steilheit und vergleichsweise geringer Höhenlage
gegenüber dem weit überwiegenden Teil der übrigen Tiroler
Wintersportgebiete für die Ausübung des alpinen Wintersports auch bei
einer Berücksichtigung der miteingehenden Beeinträchtigungen deutlich
bevorzugt erscheint und im Verein mit überdurchschnittlichen
Entschädigungszahlungen wohl ein regelmäßig über die
Pauschalsätze hinausgehender Gewinnanteil zu erwarten ist."
Mit Schreiben vom 3.11.2006 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an den Unanhängigen Finanzsenat. Mit Schreiben vom 9.11.2006
ergänzte der Bw. sein bisheriges Berufungsvorbringen wie folgt:
"Bereits in der Berufung vom 31.7.2000 wird darauf
verwiesen, dass abweichend von der Verordnung AÖFV 71/1998 nicht die
allgemein mögliche Pauschalierung mit 70 % des Entgeltes der
Pistenentschädigung angesetzt wird (möglich bei Entgelten bis ATS
90.000.--), sondern der auf einem eigenständigen Gutachten errechnete
Teilungsschlüssel angewendet wird. Das gegenständliche Gutachten liegt
der Behörde vor. Nunmehr unter Hinweis auf eine gutachterliche
Äußerung zu verweisen, die im Jahre 2005 [Anm: gemeint wohl 2006]
erstellt wurde und diese rückwirkend in Kraft zu setzen,
verstößt massiv gegen die dem steuerlichen Verfahrungsrecht
immanenten Grundsätze von Treu und Glauben. In seinem Gutachten
verweist S. auf Publikationen aus dem Jahr 1992, die "beweisen" wollen, dass
beschneite Flächen höhere Erträge erbringen, als nicht
beschneite. Im weiteren wird auf Seite 2 des Gutachtens lediglich vermerkt, dass
die Finanzbehörden die "Annahme des quantitativen Heuverlustes mit 30 - 50
% und des Aufwuchses mit 30 % minderer Qualität nicht nachvollziehen
können. Das bezügliche Gutachten mit diesen finanzbehördlich
verneinten (nicht nachvollziehbaren Werten) des quantitativen Heuverlustes und
qualitätsgemindertem Heu ist über einen Zeitraum von 3 Jahren unter
Beiziehung der Landesanstalt für Pflanzenzucht in Rinn genau vor Ort
(Y-Abfahrt) erstellt worden. Es muss daher jede Minderwürdigung durch einen
Finanzbediensteten an diesem Gutachten zurückgewiesen werden. Vielmehr
erscheint es richtig und im Verfahren anwendbar, da es genau den Forderungen in
den EStR 2000 ,Tz 4245 (letzter Satz) entspricht, dass Feststellungen im
Einzelfall zu treffen sind, wenn von der möglichen Form der 70 %-
Pauschalierung abgewichen werden soll."
Am 16.11.2007 übermittelte der Bw. eine Kopie des
Gutachtens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.12.1982 an den
Unabhängigen Finanzsenat. Da auch dieses Gutachten beiden
Verfahrensparteien bekannt ist, wird zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen
auf eine Wiedergabe im Rahmen der Berufungsentscheidung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 13 (1) der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft BGBl II 2001/54 bestimmt
u. a., dass die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sich ergebende
Gewinnsumme um die vereinnahmten Pachtzinse und um Gewinne aus gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum
Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen ist.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit,
dass der Bw. Entschädigungszahlungen der Bergbahn AG in der vom Finanzamt
festgestellten Höhe auf Grund der Dienstbarkeitsverträge vom
22.12.1982 und 26.11.1987 erhalten hat. Strittig ist, welcher Teil des
Entgeltes tatsächlich auf die Entschädigung von
Wirtschaftserschwernissen und Ertragsausfällen entfällt und damit von
der Pauschalierung mitumfasst ist und welcher Teil des Entgeltes für die
Nutzungsüberlassung gezahlt wird und somit gewinnerhöhend anzusetzen
ist.
Hinsichtlich der vom Bw. gegen die vom
Amtssachverständigen S. erstatteten Gutachten erhobenen Einwendungen ist zu
bemerken:
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim angeführten
Amtssachverständigen nicht nur um einen "Finanzbediensteten", sondern um
einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Land- und
Forstwirtschaft handelt, weshalb keinerlei Anlass besteht, die fachliche
Qualifikation des angeführten Amtsachverständigen in Zweifel zu
ziehen.
In den drei Gutachten vom 19.6.2006 wurde vom
angeführten Sachverständigen auf S 2 ausführlich und
schlüssig dargetan, warum die im vom Bw. vorgelegten Gutachten angenommenen
Werte (quantitativer Heuverlust und Aufwuchsminderung) in Bezug auf den
Berufungszeitraum überhöht erscheinen. Der Amtssachverständige
stützte seine Feststellungen auf wissenschaftliche Publikationen aus dem
Jahr 1992 (bei der Erstellung des vom Bw. vorgelegten Gutachtens aus dem Jahr
1982 somit noch gar nicht bekannt) und legte überzeugend dar, warum das vom
Bw. vorgelegte Gutachten zumindest als überholt anzusehen ist.
Darüber hinaus sprechen folgende Umstände
dafür , dass den vom Amtssachverständigen erstellten Gutachten der
Vorzug zu geben ist:
a.) Die Gutachten des Amtssachverständigen wurden
wesentlich zeitnäher zu den Berufungsjahren erstellt als das vom Bw.
vorgelegte Gutachten aus dem Jahre 1982 (erstes Berufungsjahr 1999 !).
b.) Seit der Erstellung des Gutachtens im Jahre 1982 haben
sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert
(insbesondere maschinelle Beschneiung der Schipisten, deutliche Erhöhung
des Subventionsanteiles an den landwirtschaftlichen Einkommen seit dem EU-
Beitritt bei unveränderten Heupreisen, inflationsbedingte Erhöhung der
Servitutsentschädigungen).
c.) Das vom Bw. vorgelegte Gutachten wurde offensichtlich
für den Zweck der Ermittlung von adäquaten
Entschädigungsbeträgen für die Schipistenservitutseinräumung
erstellt. Die Gutachten des Amtssachverständigen wurden hingegen speziell
für die Ermittlung der von der Pauschalierung nicht umfassten
Entschädigungskomponenten erstellt.
d.) Für die höhere Beweiskraft der Gutachten des
Amtssachverständigen spricht weiters der Umstand, dass der
Amtssachverständige für die einzelnen Berufungsjahre (1999 bis 2003)
unter Berücksichtigung der Verhältnisse der einzelnen Berufungsjahre
(insbesondere unter Bedachtnahme auf die konkreten
Entschädungsbeträge) jeweils ein eigenes Gutachten erstellt hat.
Insgesamt gelangt die Berufungsbehörde daher in
Ausübung der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zum
Ergebnis, dass den von S. erstellen Gutachten zu folgen ist.
Hinsichtlich des vom Finanzamt im Rahmen der BVE
angesetzten steuerpflichtigen Teiles der Servitutsentschädigung ist
abschließend zu bemerken, dass das Finanzamt die vom Sachverständigen
exakt ermittelten Werte zum Ausgleich von mit derartigen erst im nachhinein
erfolgten Begutachtungen zwangsläufig verbundenen Unsicherheiten auf volle
Zehnerstellen abgerundet hat (Ansatz von jeweils 70 %), weshalb die Ansätze
laut den Berufungsvorentscheidungen vom 2.10.2006 keinesfalls überhöht
sind.
Hinsichtlich des Einwandes, dass die Vorinstanz gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe, ist festzuhalten, dass die
Anwendung des angeführten Grundsatzes einen Vollzugsspielraum (z.B.
Ermessensbestimmung) oder zumindest einen auslegungsbedürftigen
unbestimmten Gesetzesbegriff voraussetzt (siehe hiezu Ritz, BAO, [3], §
114, Rz 8 und 9).
Im berufungsgegenständlichen Fall liegt diese
Voraussetzung nicht vor, da keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolgte, sondern Erstbescheide erteilt wurden. Diese Maßnahmen liegt
jedoch nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Vielmehr handelt es sich um
eine gebundene Entscheidung.
Zum Anwendungsbereich von Treu und Glauben vertritt der
VwGH im übrigen nach ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das
Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker ist als jeder andere
Grundsatz. Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und
Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung und
kann somit der späteren gesetzmäßigen Anwendung von
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. VwGH v. 21.10.2004, 2000/13/0179;
VwGH v. 16.11.2006, 2002/14/0007). Hiefür müssten ganz besondere
Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Vorgangsweise durch
die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließe, wie dies zum Beispiel der
Fall sein könnte, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde
ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert worden ist
(vgl. VwGH v. 3.4.2001, Zl. 95/15/0208). Derartige Umstände liegen jedoch
im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Umstand, dass das Finanzamt bei den Veranlagungen der
Vorjahre eine bestimmte Vorgangsweise unbeanstandet gelassen hat, hindert die
Behörde nicht, diese Vorgangsweise, insbesondere wenn weitere
zusätzliche Ermittlungen eine abweichende Beurteilung gebieten, in einem
anderen späteren Verfahren (hier Veranlagung von Folgejahren) als
rechtswidrig zu beurteilen.
Ingesamt vertritt die Berufungsbehörde daher die
Auffassung, dass die streitgegenständlichen Einkommensteuervorschreibungen
nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Da hinsichtlich der Berufungsjahre die in den angefochtenen
Bescheiden angeführte Ungewissheit nunmehr weggefallen ist, waren die
angefochtenen ESt- Bescheide im Zuge der Berufungserledigung gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0750-I/06
- Stammnummer
- 31607
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF