Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0749-I/06
Würdigung von Sachverständigengutachten , freie Beweiswürdigung; Grundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0749-I/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 31. Juli 2000 und
22.April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel vom
29. Juni 2000 bzw. Kitzbühel Lienz vom 24.3.2004 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2000 entschieden:
1.) Den
Berufungen wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom 5.10.2006 teilweise
Folge gegeben.
2.) Der Einkommensteuerbescheid
2000 wird weiters dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog als pauschalierter Landwirt
in den Streitjahren u.a. folgende Entschädigungen für die
Einräumung von Schipistenservituten:
|
Jahr
|
Betrag in ATS
|
1999
|
118.039.-
|
2000
|
120.192.-
In den Einkommensteuererklärungen erklärte er
von den angeführten Beträgen jeweils 22, 3 % (somit 1999 ATS 26.322.-
und 2000 ATS 26.803.- ).
Das Finanzamt Kitzbühel wich von den Erklärungen
insoweit ab, als es bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft jeweils 70 % der angeführten Beträge als
Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 13 Abs. 1 der VO BGBl. II 430/1997 in
Verb. mit § 30 Abs. 2 Z. 6 BewG ansetzte. Begründend
führte die Vorinstanz aus, dass ein Aufteilungsnachweis für die
erhaltenen Entschädigungen fehle und daher in Entsprechung des BMF-
Erlasses AÖFV 71/1998 (Pkt. 5 c) 70 % des Gesamtbetrages als
Erhöhungsbetrag anzusetzen seien.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. form-
und fristgerecht Berufung und beantragte den erklärungsgemäßen
Ansatz von nur 22,3 % der Entschädigung. Begründend brachte der Bw.
vor:
"Der von mir angesetzte Wert in Höhe von 22,3
% bezieht sich ... auf ein Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung vom
tt.mm.jj (erstellt in Kooperation mit der L.). Dieses Gutachten wurde für
meinen Vater ...... erstellt, und ist bis heute noch gültig. Dies deshalb,
da sich die Verhältnisse der Form der Vergütung von der X. AG seit der
Übernahme der Landwirtschaft von meinem Vater nicht verändert
haben."
Die Vorinstanz holte in der Folge Gutachten des
Amtssachverständigen Z. über die Berechnung des Nutzungsentganges, der
Wirtschaftserschwernisse und der Bodenwertminderung ein. In den beiden Gutachten
vom 19.6.2006 kommt der angeführte Sachverständige zum Ergebnis, dass
für das Jahr 1999 die vorhin angeführten
Entschädigungskomponenten mit insgesamt 35,93 % und für das Jahr 2000
mit 35,29 % anzusetzen sind. Da die beiden Gutachten beiden Parteien
bekannt sind, wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die
Gutachten verwiesen.
Das Finanzamt erließ am 5.10.2006
Berufungsvorentscheidungen, wobei der Berufung dahingehend teilweise Folge
gegeben wurde, als der von der Pauschalierung nicht umfasste Teil der
Dienstbarkeitsvergütung (von 70 %) auf 60 % herabgesetzt wurde.
Die teilweise Stattgabe wurde von der Vorinstanz wie folgt
begründet (gesonderte Begründung vom 3.10.2006):
"Laut der oben zitierten Verordnung [Anm: BGBl. II
1997/430] bestehen bei einer Nutzungsüberlassung in einer jährlichen
Gesamthöhe von 7.000 € keine Bedenken, die Anteile an reinen
Nutzungsentgelten mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgelts zu bemessen. Liegen
aber - wie im gegenständlichen Fall - die Einnahmen über dieser
Schwelle, so ist jeweils eine Feststellung im Einzelfall vorzunehmen. In diesem
Sinne hat das Finanzamt Kitzbühel Lienz zur Abklärung der
sachverhaltlichen Grundlagen unter entsprechender Einbeziehung der
steuerrechtlichen Aspekte eine gutachterliche Äußerung der Steuer-
und Zollkoordination, Fachbereich Bewertung unter der Vorstandschaft von Z. ,
erbeten. Es sei ausdrücklich betont und unterstrichen, dass diese
beigeschlossenen Gutachten als ein wesentlicher Teil der Begründung zu
werten sind und somit einen tragenden Bestandteil der Berufungsvorentscheidung
ausmachen. Zum seitens des Bw. eingeworfenen Gutachten der Tiroler
Landesregierung darf doch bemerkt werden, dass darin den steuerlichen
Bezugstangenten nur am Rande Platz geschenkt wurde, es in wesentlichen Punkten
schon aus zeitlichen Gründen überholt ist, die geänderten
Verhältnisse naturgemäß nicht Berücksichtigung finden
konnten und die erst nachfolgende Beschneiung überhaupt keinen Eingang
gefunden haben kann. Unter diesem Gesichtspunkt darf auf das Gutachten von Z.
entscheidender Bezug genommen werden. Die beurteilungswesentlichen
Ausführungen bezüglich der Berechnung des Nutzungsentgeltes, der
Wirtschaftserschwernisse und der Bodenwertminderungen bei Skipisten münden
im Gegenstandsfall auf einem ertragsmindernden Aufwandsanteil in Höhe von
35,93 für 1999 und 35,29 % für 2000. Allerdings glaubt das Finanzamt
auch unter Beachtung einer grundsätzlichen Stellungnahme der
Bezirkslandwirtschaftskammer Kitzbühel zum gegenständlichen
Streitthema unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass gerade bei von
kleinklimatischen und lagespezifischen Aspekten mitbeeinflussten
Verhältnissen naturgemäß Schätzungselemente und nicht genau
absteckbare Faktoren einfließen, mit dem Ansatz eines 40 % -igen
Aufwandspostens den vorliegenden Gegebenheiten und der Sichtweise des Bw. doch
in adäquater Weise Rechnung getragen werden kann. Unter Anwendung
dieses Schlüssels vermindern sich die Einkünfte aus
Nutzungsüberlassungen für 1999 auf ATS 70.234.- und für 2000 auf
ATS 72.115.-, so dass sich in analoger Manier die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für 1999 auf S 85.104.- und für 2000 auf S 86.549.-
reduzieren. Ganz allgemein und grundsätzlich darf noch angemerkt
werden, dass in der Gewinnung von pauschalen Durchschnittssätzen Daten,
Kennziffern, Werte und Erfahrungen aus allen Bergregionen Österreichs
Eingang gefunden haben. Nun kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, dass die
Grauwackenzone in den Kitzbüheler Alpen mit ihren vergleichsweise erd- und
rutschfesten Böden in mäßiger Steilheit und eher geringer
Höhenlage gegenüber dem überwiegenden Teil der
österreichischen Wintersportgebiete zumindest nicht benachteiligt erscheint
und im Verein mit überdurchschnittlichen Entschädigungszahlungen wohl
ein regelmäßig über die Pauschalsätze hinausgehender
Gewinnanteil zu erwarten ist."
Mit Schreiben vom 3.11.2006 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an den Unanhängigen Finanzsenat. Mit Schreiben vom 9.11.2006
ergänzte der Bw. sein bisheriges Berufungsvorbringen wie folgt:
"Bereits in der Berufung vom 31.7.2000 wird darauf
verwiesen, dass abweichend von der Verordnung AÖFV 71/1998 nicht die
allgemein mögliche Pauschalierung mit 70 % des Entgeltes der
Pistenentschädigung angesetzt wird (möglich bei Entgelten bis ATS
90.000.--), sondern der auf einem eigenständigen Gutachten errechnete
Teilungsschlüssel angewendet wird. Das gegenständliche Gutachten liegt
der Behörde vor. Nunmehr unter Hinweis auf eine gutachterliche
Äußerung zu verweisen, die im Jahre 2005 [Anm: gemeint wohl 2006]
erstellt wurde und diese rückwirkend in Kraft zu setzen,
verstößt massiv gegen die dem steuerlichen Verfahrungsrecht
immanenten Grundsätze von Treu und Glauben. In seinem Gutachten
verweist Z. auf Publikationen aus dem Jahr 1992, die "beweisen" wollen, dass
beschneite Flächen höhere Erträge erbringen, als nicht
beschneite. Im weiteren wird auf Seite 2 des Gutachtens lediglich vermerkt, dass
die Finanzbehörden die "Annahme des quantitativen Heuverlustes mit 30 - 50
% und des Aufwuchses mit 30 % minderer Qualität nicht nachvollziehen
können. Das bezügliche Gutachten mit diesen finanzbehördlich
verneinten (nicht nachvollziehbaren Werten) des quantitativen Heuverlustes und
qualitätsgemindertem Heu ist über einen Zeitraum von 3 Jahren unter
Beiziehung der Landesanstalt für Pflanzenzucht in Rinn genau vor Ort
(X-Abfahrt in V.) erstellt worden. Es muss daher jede Minderwürdigung durch
einen Finanzbediensteten an diesem Gutachten zurückgewiesen werden.
Vielmehr erscheint es richtig und im Verfahren anwendbar, da es genau den
Forderungen in den EStR 2000 ,Tz 4245 (letzter Satz) entspricht, dass
Feststellungen im Einzelfall zu treffen sind, wenn von der möglichen Form
der 70 %- Pauschalierung abgewichen werden soll."
Am 16.11.2007 übermittelte der Bw. eine Kopie des
Gutachtens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom tt.mm.jj an den
Unabhängigen Finanzsenat. Da auch dieses Gutachten beiden
Verfahrensparteien bekannt ist, wird zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen
auf eine Wiedergabe im Rahmen der Berufungsentscheidung verzichtet.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
§ 13 (1) der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft BGBl II 1997/430 bestimmt
u. a., dass die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sich ergebende
Gewinnsumme um die vereinnahmten Pachtzinse und um Gewinne aus gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum
Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen ist.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit,
dass der Bw. Entschädigungszahlungen der X. AG in der vom Finanzamt
festgestellten Höhe auf Grund der Dienstbarkeitsverträge vom t1.m1.j1
und t2.m2.j2 erhalten hat. Strittig ist, welcher Teil des Entgeltes
tatsächlich auf die Entschädigung von Wirtschaftserschwernissen und
Ertragsausfällen entfällt und damit von der Pauschalierung mitumfasst
ist und welcher Teil des Entgeltes für die Nutzungsüberlassung gezahlt
wird und somit gewinnerhöhend anzusetzen ist.
Hinsichtlich der vom Bw. gegen das vom
Amtssachverständigen Z. erstatteten Gutachten erhobenen Einwendungen ist zu
bemerken:
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim angeführten
Amtssachverständigen nicht nur um einen "Finanzbediensteten", sondern um
einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Land- und
Forstwirtschaft handelt, weshalb keinerlei Anlass besteht, die fachliche
Qualifikation des angeführten Amtsachverständigen in Zweifel zu
ziehen.
In den beiden Gutachten vom 19.6.2006 wurde vom
angeführten Sachverständigen auf S 2 ausführlich und
schlüssig dargetan, warum die im vom Bw. vorgelegten Gutachten angenommenen
Werte (quantitativer Heuverlust und Aufwuchsminderung) in Bezug auf den
Berufungszeitraum überhöht erscheinen. Der Amtssachverständige
stützte seine Feststellungen auf wissenschaftliche Publikationen aus dem
Jahr 1992 (bei der Erstellung des vom Bw. vorgelegten Gutachtens aus dem Jahr
1982 somit noch gar nicht bekannt) und legte überzeugend dar, warum das vom
Bw. vorgelegte Gutachten zumindest als überholt anzusehen ist.
Darüber hinaus sprechen folgende Umstände
dafür , dass den vom Amtssachverständigen erstellten Gutachten der
Vorzug zu geben ist:
a.) Die Gutachten des Amtssachverständigen wurden
wesentlich zeitnäher zu den Berufungsjahren erstellt als das vom Bw.
vorgelegte Gutachten aus dem Jahre 1982 (erstes Berufungsjahr 1999 !).
b.) Seit der Erstellung des Gutachtens im Jahre 1982 haben
sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert
(insbesondere maschinelle Beschneiung der Schipisten, deutliche Erhöhung
des Subventionsanteiles an den landwirtschaftlichen Einkommen seit dem EU-
Beitritt bei unveränderten Heupreisen, inflationsbedingte Erhöhung der
Servitutsentschädigungen).
c.) Das vom Bw. vorgelegte Gutachten wurde offensichtlich
für den Zweck der Ermittlung von adäquaten
Entschädigungsbeträgen für die Schipistenservitutseinräumung
erstellt. Die Gutachten des Amtssachverständigen wurden hingegen speziell
für die Ermittlung der von der Pauschalierung nicht umfassten
Entschädigungskomponenten erstellt.
d.) Für die höhere Beweiskraft der Gutachten des
Amtssachverständigen spricht weiters der Umstand, dass der
Amtssachverständige für die einzelnen Berufungsjahre (1999 bis 2003)
unter Berücksichtigung der Verhältnisse der einzelnen Berufungsjahre
(insbesondere unter Bedachtnahme auf die konkreten
Entschädungsbeträge) jeweils ein eigenes Gutachten erstellt hat.
Insgesamt gelangt die Berufungsbehörde daher in
Ausübung der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zum
Ergebnis, dass dem von Z. erstellen Gutachten zu folgen ist.
Hinsichtlich des vom Finanzamt im Rahmen der BVE
angesetzten steuerpflichtigen Teiles der Servitutsentschädigung ist
abschließend zu bemerken, dass das Finanzamt die vom Sachverständigen
exakt ermittelten Werte zum Ausgleich von mit derartigen erst im nachhinein
erfolgten Begutachtungen zwangsläufig verbundenen Unsicherheiten auf volle
Zehnerstellen abgerundet hat (Ansatz von jeweils 60 %), weshalb die Ansätze
laut den Berufungsvorentscheidungen vom 3.10.2006 keinesfalls überhöht
sind.
Hinsichtlich des Einwandes, dass die Vorinstanz gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe, ist festzuhalten, dass die
Anwendung des angeführten Grundsatzes einen Vollzugsspielraum (z.B.
Ermessensbestimmung) oder zumindest einen auslegungsbedürftigen
unbestimmten Gesetzesbegriff voraussetzt (siehe hiezu Ritz, BAO, [3], §
114, Rz 8 und 9).
Im berufungsgegenständlichen Fall liegt diese
Voraussetzung nicht vor, da keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolgte, sondern Erstbescheide erteilt wurden. Diese Maßnahmen liegt
jedoch nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Vielmehr handelt es sich um
eine gebundene Entscheidung.
Zum Anwendungsbereich von Treu und Glauben vertritt der
VwGH im übrigen nach ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das
Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker ist als jeder andere
Grundsatz. Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und
Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung und
kann somit der späteren gesetzmäßigen Anwendung von
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. VwGH v. 21.10.2004, 2000/13/0179;
VwGH v. 16.11.2006, 2002/14/0007). Hiefür müssten ganz besondere
Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Vorgangsweise durch
die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließe, wie dies zum Beispiel der
Fall sein könnte, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde
ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert worden ist
(vgl. VwGH v. 3.4.2001, Zl. 95/15/0208). Derartige Umstände liegen jedoch
im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Umstand, dass das Finanzamt bei den Veranlagungen der
Vorjahre eine bestimmte Vorgangsweise unbeanstandet gelassen hat, hindert die
Behörde nicht, diese Vorgangsweise, insbesondere wenn weitere
zusätzliche Ermittlungen eine abweichende Beurteilung gebieten, in einem
anderen späteren Verfahren (hier Veranlagung von Folgejahren) als
rechtswidrig zu beurteilen.
Ingesamt vertritt die Berufungsbehörde daher die
Auffassung, dass die streitgegenständlichen Einkommensteuervorschreibungen
nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Da hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2000 die im Bescheid
vom 24.3.2004 angeführte Ungewissheit nunmehr weggefallen ist, war der
angefochtene ESt- Bescheid 2000 im Zuge der Berufungserledigung gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0749-I/06
- Stammnummer
- 31601
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF