Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0483-G/05
Kilometergeld oder Nachweis der tatsächlichen Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-G/05vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fahrtkosten bei Dienstreisen sind stets in der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das amtliche Kilometergeld kann als Schätzungshilfe für die tatsächlichen Aufwendungen herangezogen werden, wenn kein Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen erfolgen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.M. in XY, vom 18. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
19. April 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in der Berufung zum
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 Werbungskosten in Höhe von
4.029,70 Euro zu berücksichtigen. Dabei machte er folgende Aufwendungen
für Dienstreisen geltend:
Weiters
habe ich bei der letzten Erklärung vergessen:
Dienstliche Reisekosten:
Unterschied zwischen ausbezahltem Kilometergeld und tatsächlichem Aufwand:
Gefahrene Kilometer 2004: 27.984 KM-Geld durch
Arbeitgeber = € 0,356 je
KM = € 9.962,30. Der tatsächliche Aufwand betrug jedoch € 0,50 je
Kilometer. Dieser Betrag entspricht dem von der Finanzverwaltung bei der
privaten Nutzung von mehrspurigen KFZ in Anrechnung gebrachten
lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bei Überlassung durch den Arbeitgeber und
den Arbeitnehmer. Der tatsächliche Aufwand betrug demnach € 13.992,00!
Den Unterschiedsbetrag von € 4.029,70 ersuche ich als Werbungskosten bei
der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen. Als Nachweis für meine
Angaben kann ich jederzeit die entsprechenden Reisekostenabrechnungen an den
Arbeitgeber vorlegen.
Das Finanzamt wies dieses
Begehren mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005 ab und führte
zusammenfassend aus, dass bei Dienstreisen gemäß
§ 26 Abs. 4
EStG 1988 höchstens das amtliche Kilometergeld von 0,356 Euro
zustehe.
Der Berufungswerber brachte
mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führt dazu Folgendes
aus: Ich habe kein Kilometergeld in
Höhe von 0,50 Euro je Kilometer beantragt, sondern lediglich beantragt, den
Unterschied zwischen amtlichen Kilometergeld und den von der Finanzverwaltung
als Sachbezug in Anrechnung gebrachten Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der tatsächliche Aufwand ist nach den verschiedenen Berechnungen,
insbesondere der Autofahrerklubs, wesentlich höher.
Mit Bericht vom 9. August 2005 legte das Finanzamt
Bruck Leoben Mürzzuschlag die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der hier
geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Für Dienstreisen gilt gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988 in der hier geltenden Fassung, dass Beträge, die aus Anlass einer
Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit a EStG 1988 sind als Kilometergelder
höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu
berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich der
Berücksichtigung von Fahrtkosten und Kilometergeldern bei Dienstreisen in
seiner Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass Fahrtaufwendungen sowohl im
betrieblichen (§ 4 Abs. 5 EStG 1988) als auch wie hier im
außerbetrieblichen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) Bereich grundsätzlich
stets in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben oder als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Gleichwohl kann das amtliche
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen. Bei höheren
Kilometerleistungen dh über 30.000 Kilometer pro Jahr entwickeln sich aber
die tatsächlichen Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW im
Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten bei einem Kraftfahrzeug degressiv dh
sinkend. Würde man auch in solchen Fällen die Werbungskosten für
PKW-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld bemessen, dann ergebe sich ein
lineares Ansteigen des Ersatzes, welches immer mehr von den echten
tatsächlichen Aufwendungen abweicht. Allerdings dürfen entsprechend
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die tatsächlichen
Fahrzeugkosten bei einer Fahrleistung bis zu 30.000 Kilometer pro Jahr in
Höhe des amtlichen Kilometergeldes geschätzt werden, weil die
tatsächlichen Kosten eines durchschnittlichen Fahrzeuges bei dieser
Fahrleistung in etwa diesem Kilometergeld entsprechen würden. Das amtliche
Kilometergeld stellt zudem nur auf eine durchschnittliche
Jahreskilometerleistung von 15.000 Kilometer ab, bei der schon die meisten
tatsächlichen Kosten mit dem Kilometergeld gedeckt sein müssten. Die
Grenze mit den 30.000 Kilometer (im vorliegenden Fall 27.984 Kilometer) ist
daher als Verwaltungsübung eher großzügig angelegt und gilt eben
für alle Personenkraftwagen gleichgültig welcher Größe oder
Kategorie (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073 oder 30.11.1999, 97/14/0174; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 9. oder 4. Auflage, § 16, Rz 220
Stichwort: Fahrtkosten). Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerber mittels Vorhalt vom 24. September 2007 ersucht, einen
belegmäßigen Nachweis der tatsächlichen Kosten zu erbringen und
falls dies nicht möglich sei, werde die Berufung abzuweisen sein.
Dazu teilte der Berufungswerber mit Schreiben, eingelangt
am 16. November 2007, Folgendes mit:
Ihre Feststellung, dass
eine Gegenüberstellung von amtlichen Kilometergeld zu den pauschalen
Kfz-Kosten aus dem Titel der Sachbezugsverordnung nicht zulässig sei, kann
ich meinem Rechtsempfinden nach nur bedingt nachvollziehen. Ich versuche
jedenfalls in der Folge zu erklären, warum mir im genannten Zeitraum ein
ungewöhnlich höherer Mehraufwand als dem vom Dienstgeber bezahltem
Kilometergeld von pauschal € 0,356 per gefahrenem Kilometer entstanden
ist:
Durch meinen Dienstgeber,
damals noch das Zollamt Leoben, bzw. FLD f.Stmk., wurden die Dienstnehmer
beauftragt, regelmäßig Außendienste mit dienstnehmereigenen Pkw
durchzuführen. Da mein alter PKW Baujahr 1993 ausgedient hatte, kaufte ich
mir im Oktober 2003 ein neues Fahrzeug, Type Mazda MPV zum Listenpreis von
€ 32.900. Anfang Jänner 2005 betrug der Listenpreis für dieses
Fahrzeug bei ca. 36.000 ausschließlich dienstlich gefahrenen Kilometern
(davon 8.000 km Oktober bis Dezember 2003 und ca. 28.000 km im Jahre 2004) laut
Eurotaxliste nicht einmal mehr € 20.000. Es ist mir daher für das
Steuerjahr 2004 allein aus dem Titel der Abwertung ein Aufwand von rund 10.000
Euro entstanden und dies nur für dienstlich gefahrene Kilometer. Mit der
Dienstreform ab Mai 2005 wurde das Zollamt Leoben als Zollstelle Leoben dem
Zollamt Graz zugewiesen und damit wurden die Außendienste immer
häufiger mit den vom Zollamt Graz zur Verfügung gestellten
Dienstfahrzeugen durchgeführt. Mein im Oktober 2003 fast
ausschließlich dienstlichen Zwecken dienende Fahrzeug hatte ich demnach
ziemlich umsonst gekauft, da ja ohnehin ein weiteres Fahrzeug (für meine
Gattin) vorhanden war. Bekanntlich ist die Abwertung eines Neu-Fahrzeuges in den
ersten beiden Jahren unverhältnismäßig noch und es ist mir durch
die Tatsache, dass urplötzlich vom neuen Dienstgeber Dienstfahrzeuge
eingesetzt wurden, ein beträchtlicher Mehraufwand entstanden. Hinzu kommt
eben, dass ich das Fahrzeug in weiterer Folge nicht mehr für den
Außendienst verwenden durfte. Es hätte sich eben der Abwertungsfaktor
nach mehreren Jahren wieder so relativiert, dass mit dem amtlichen Kilometergeld
der Aufwand einigermaßen abgedeckt gewesen
wäre.
Da mir die
detaillierten Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des pauschalen
Kilometergeldes nicht bekannt waren, habe ich eben versucht, zumindest den
Unterschied zwischen pauschaliertem amtlichen Kilometergeld und dem gleichfalls
pauschaliertem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug geltend zu
machen.
Selbstverständlich
ist mir klar, dass im vorliegenden Fall die von mir geschilderten besonderen
Umstände Ursache für den unverhältnismäßig hohen
Mehraufwand im betreffenden Steuerjahr waren. Ich hoffe, dass ich ausreichend
dargelegt habe, dass mein Aufwand sogar wesentlich höher als je von mir
geltend gemachten 50 Cent per km
war!
Ich ersuche Sie daher mein
Anliegen aus dem Blickwinkel dieser für mich besonders ungünstigen
Umstände wohlwollend zu prüfen und erwarte daher Ihre baldige
Erledigung mit großem
Interesse.
Nachweise über
die gefahrenen Kilometer (Reiserechnungen) im besagtem Zeitraum sowie allenfalls
die zeitlich relevante Eurotaxliste kann ich gerne beibringen.
Der Berufungswerber hat für die mit seinem privaten
Personenkraftwagen (PKW) durchgeführten beruflich bedingten Fahrten im
Ausmaß von 27.984 Kilometer nur Anspruch auf die von ihm tatsächlich
getragenen Kosten oder es wird als Schätzungshilfe für diese
tatsächlichen Aufwendungen das amtliche Kilometergeld herangezogen. Wenn
das amtliche Kilometergeld geltend gemacht wird, sind damit sämtliche
Aufwendungen für das Kraftfahrzeug abgegolten (wie Abschreibung für
Abnutzung, Benzin, Öl, Service- und Reparaturkosten,
Zusatzausrüstungen, Steuern, Parkgebühren, Mauten, Autobahnvignette,
Versicherungen etc.). Daran ändert auch die vom Berufungswerber
angeführte (in den ersten Jahren) stärkere Abwertung des
Kraftfahrzeuges nichts, weil bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung
bei Personenkraftwagen gemäß
§ 8 Abs. 6 EStG 1988 eine
Nutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen ist.
Da im Berufungsfall kein belegmäßiger Nachweis
der tatsächlichen Kosten erbracht werden konnte, war die Berufung, wie im
Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-G/05
- Stammnummer
- 31598
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF