Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2734-W/06
Familienbeihilfe für Rechtspraktikanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2734-W/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Finanzamtes
X vom 1. August 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2005
bis 30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 3. April 1979 geborene Sohn des Berufungswerbers
schloss im November 2004 das Studium der Rechtswissenschaften ab und absolvierte
im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 30. September 2005 die
Gerichtspraxis.
Mit Bescheid vom 1. August 2006 forderte das Finanzamt
vom Berufungswerber die von ihm für seinen Sohn für die Zeit vom
1. Jänner 2005 bis 30. September 2005 bezogene
Familienbeihilfe (in Höhe von 1.374,30 €) sowie die
Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 458,10 €) zurück.
Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung
aus, der Sohn des Berufungswerbers habe im abgelaufenen Kalenderjahr ein den
Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (8.725 €)
überschreitendes Einkommen bezogen. Es bestehe daher für den
angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der Aktenlage wurde das zu versteuernde Einkommen des
Sohnes in dessen Einkommensteuerbescheid für 2005 (vom 19. Juni 2006) mit
9.171 € festgestellt.
Gegen den Bescheid vom 1. August 2006 erhob der
Berufungswerber form- und fristgerecht Berufung, in welcher er die Aufhebung des
Bescheides mit folgender Begründung beantragte:
"Gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz in der geltenden Fassung haben bei der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis außer Betracht zu bleiben. Der Ausbildungsbeitrag
gemäß
§§ 16 ff Rechtspraktikantengesetz in der geltenden
Fassung stellt eine solche Entschädigung dar.
Gemäß der Berufungsentscheidung des UFS
Innsbruck, GZ RV/0412-I/03 vom 05.11.2003 (RV/0412-I/03-RS1) ist eine im
Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung (Hochschulausbildung)
aufgenommene praktische Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten, wenn diese Praxis für die
Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist. Da § 2 Abs. 1 Z 5
Richterdienstgesetz eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun Monaten als eines
von fünf Erfordernissen für die Aufnahme in den richterlichen
Vorbereitungsdienst normiert, dessen erfolgreiche Absolvierung seinerseits eines
der Erfordernisse für die Ernennung zum Richter ist, ist die Gerichtspraxis
als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
anzusehen. Für die Vermittlung des Anspruches auf Familienbeihilfe ist nach
dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erforderlich, dass
der Beruf, für den ein volljähriges Kind ausgebildet wird, nach
Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich ausgeübt wird.
Der Rechtssatz dieser Berufungsentscheidung, nämlich
dass für die Dauer des Rechtspraktikums Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht, würde durch die Anwendung des Höchstbetrages von
8.725 € auch auf den Ausbildungsbeitrag gemäß
§§
16 ff Rechtspraktikantengesetz in der geltenden Fassung nachträglich jeden
Anwendungsbereich verlieren, da das Rechtspraktikum mit einer Dauer von neun
Monaten festgelegt ist und dadurch regelmäßig die im § 5 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz vorgegebene Höchstgrenze überschritten
würde."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2006
stellte der Berufungswerber form- und fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden.
Nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 besteht für
volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten
oder davor geleistet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
werden.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für
ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 €
übersteigt,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit.
unberücksichtigt,
b) Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse.
Auf Grund des Einkommensteuerbescheides für 2005 vom
19. Juni 2006 steht fest, dass der Sohn des Berufungswerbers im Jahr 2005 ein zu
versteuerndes Einkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG 1988 in
Höhe von 9.171 € bezogen hat. Da dieser Betrag über der
Höchstgrenze von 8.725 € liegt, besteht für den Streitzeitraum
1. Jänner bis 30. September 2005 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe (vgl. auch die Berufungsentscheidung des UFS vom 21.11.2005,
RV/0492-I/05).
Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht, stellt
der Ausbildungsbeitrag gemäß
§§ 16 ff
Rechtspraktikantengesetz, BGBl. 1987/644, keine Entschädigung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs gehört der dem Rechtspraktikanten bewilligte
Ausbildungsbeitrag ("Unterstützungsbeitrag") zu den Einkünften
gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG; er ist keine Entschädigung aus einem
anerkannten Lehrverhältnis. Die Qualifikation eines
Ausbildungsverhältnisses als anerkanntes Lehrverhältnis ist
möglich, wenn es sich zB um Lehrverhältnisse nach dem
Berufsausbildungsgesetz, um Lehrverhältnisse in der Land- und
Forstwirtschaft oder um die Ausbildung von Krankenpflegeschülerinnen
handelt; sie ist aber nicht möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis
zum Zweck der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erst nach Abschluss dieser
Hochschulbildung eingegangen werden kann (vgl. VwGH 19.9.1984,
83/13/0105).
Entgegen den Berufungsausführungen verliert der
Rechtssatz der Berufungsentscheidung des UFS Innsbruck vom 5.11.2003,
RV/0412-I/03 (mit der Aussage, dass für die Dauer des Rechtspraktikums
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) durch die Anwendung des
Höchstbetrages von 8.725 € auf den Ausbildungsbeitrag
gemäß
§§ 16 ff Rechtspraktikantengesetz nicht jeden
Anwendungsbereich. Der Grenzbetrag von 8.725 € bezieht sich ja auf das
jeweilige Kalenderjahr. Wenn daher die Gerichtspraxis beispielsweise Mitte des
Jahres beginnt, liegen die Einkünfte daraus weit unter dem Grenzbetrag. Das
für den Grenzbetrag maßgebliche zu versteuernde Einkommen des Kindes
kann sich aber etwa auch durch allfällige Sonderausgaben (§ 18 EStG
1988) oder außergewöhnliche Belastungen
(§ 34 EStG 1988, zB in Folge von Krankheit)
verringern.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2734-W/06
- Stammnummer
- 31587
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF