Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1200-W/06
Werden Ermittlungen von Seiten der Behörde unterlassen, liegt es im Ermessen des UFS, den Bescheid unter Rückverweisung an die Abgabenbehörden erster Instanz zu erledigen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1200-W/06vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P , y, vertreten
durch JP, z, vom 4. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23
vom 10. Mai 2005 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO sowie Umsatzsteuer jeweils für den Zeitraum
1999 bis 2002 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die P i.d.F.
Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18. November 1999 von den Eheleuten
BP (Kommanditist) und JP (Komplementär) gegründet. Gegenstand
sollte der Betrieb einer Frühstückspension, die
Zurverfügungstellung von Arbeiterquartieren, der Betrieb einer
Frühstückspension sowie eines Solariums sein. Eine für die
Jahre 1999 bis 2002 durchgeführte Betriebsprüfung kam zum Schluss,
dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Projekts nicht
gegeben und die im Zuge der Vorbereitungshandlungen der Betätigung
entgegenstehenden Hindernisse nicht zielstrebig beseitigt worden seien. Die
Prüfung gemäß Liebhabereiverordnung sei mangels Entfaltung
jeglicher Tätigkeit nicht anzuwenden.
Das Finanzamt
Wien 1/23 folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ
(für die Jahre 1999 bis 2001 im wiederaufgenommenen Verfahren) neue
Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2002 sowie Feststellungsbescheide
gemäß
§ 188 BAO für denselben Zeitraum mit denen die
Einkünfte bzw. Umsätze mit Null festgesetzt wurden.
Gegen obige
Bescheide wurde mit Eingabe vom 4. Juni 2005 Berufung erhoben. In
der nachfolgenden Begründung vom 30.8.2005 führt die Bw. aus, dass das
von der Bp. zur Begründung der Bescheide herangezogene Erkenntnis des VwGH
94/13/0165 im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne, nachdem
gemäß dortigen Sachverhalt keine größeren Investitionen
getätigt worden seien und der Betrieb der dortigen Badeanlage von
vorneherein unmöglich gewesen sei. Die Bw. habe neben den laufenden
Aufwendungen Investitionen im Vorfeld der Gebäudeerrichtung getätigt
(Planungsarbeiten). Die Einstellung der Tätigkeit sei auf
Unwägbarkeiten, auf die die Bw. keinen Einfluss gehabt habe
zurückzuführen. Diese seien vorwiegend in der Person des
beauftragten Architekten gelegen, der mit den Planungsarbeiten offensichtlich
überfordert gewesen sei. Der im Bp-Bericht aus dem oben erwähnten
VwGH-Erkenntnis entnommenen Folgerung, dass die im Prüfungszeitraum
angefallenen Aufwendungen nicht mit dem Betrieb einer
Frühstückspension im Zusammenhang stehen würden, sondern mit dem
bloßen Besitz und der Erhaltung der Liegenschaft
(Sonderbetriebsvermögen) wie dies auch im Rahmen einer privaten Nutzung der
Fall sei zusammenhänge, müsse entschieden entgegengetreten
werden.
Neben den
umfangreichen Planungsarbeiten hätte auch die Finanzierung sichergestellt
werden müssen. Hiezu sei eine schlüssige Prognoserechnung erstellt und
aufgrund dieser auch die Kredite gewährt worden. Die
Prognoserechnung sei im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden, habe
jedoch keine Beachtung seitens der Behörde gefunden. Zum Zeitpunkt
des Entschlusses zur Errichtung der gegenständlichen
Frühstückspension und Vergabe des Planungsauftrages sei die rechtliche
Unmöglichkeit der Durchführung nicht festgestanden, sondern erst
später aufgrund der angeführten Gründe offenkundig geworden. Es
entspreche nicht den Denkgesetzen, wenn jemand in Kenntnis einer rechtlichen
Unmöglichkeit von vorneherein hohe Beträge in ein Projekt investiere
und sein Einfamilienhaus mit Hypotheken belaste. Die
Frühstückspension sollte durch das Ehepaar Pr geleitet werden. Dass
das Projekt Frühstückspension ordentliche Gewinne abgeworfen
hätte, sei schon aus der angeführten Prognoserechnung zu ersehen. Die
Eröffnung sei für das Frühjahr 2001 geplant gewesen. Aufgrund
schwerwiegender Planungsmängel hätte das Projekt komplett neu geplant
werden müssen, was zu zusätzlichen Planungskosten geführt und die
Eröffnung um weitere Jahre verzögert hätte. Bedingt durch die
immense zu erwartende zeitliche Verzögerung und Kostensteigerung habe sich
die Bw. entschlossen, das Projekt nicht weiter zu verfolgen. Es sei
offensichtlich, dass eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung
vorliege. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass unvorhergesehene Verluste
nicht gegen die Einkunftsquellenvermutung sprechen würden. Dass bei auf
Eröffnung eines Betriebes gerichteten Vorbereitungshandlungen
Betriebsausgaben auch dann anfallen könnten, wenn es zu keiner gewerblichen
Tätigkeit kommen könne, habe der VwGH mit Erkenntnis vom 26.11.1979
Zl. 2846/78 judiziert.
Das Finanzamt
hatte die Bw. zunächst mit Ersuchen um Ergänzung vom 8 März 2004
aufgefordert, eine Prognoserechnung vorzulegen um feststellen zu können, ob
mangels Umsätzen überhaupt eine Einkunftsquelle vorliege.
Die Bw hatte
daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2004 dargelegt, dass zum Zwecke der
Errichtung des Betriebes mit dem Architekten AG ein Werkvertrag abgeschlossen
worden sei. Der Baubeginn sollte gemäß Bw. spätestens bis
17. April 2000 erfolgen. Die Einreichung des Planes sei im Dezember 1999
erfolgt, wobei im behördlichen Verfahren gravierende Planungsmängel
festgestellt worden seien. Statt einem Vierpersonenaufzug habe ein
Achtpersonenaufzug eingebaut werden müssen. Ein Verzicht auf den
Aufzug sei nicht möglich gewesen, nachdem die Treppenhöhe statt der
erlaubten 16cm geplante 17cm betragen habe. Es sei keine
Behindertentoilette eingeplant gewesen. Auf die gewerberechtliche
Genehmigung sei seitens des Architekten keine Rücksicht genommen
worden. Zudem sei nicht bedacht worden, dass sich das geplante Objekt im
Parkschutzgebiet befinden sollte, und mit massiven Einsprüchen der
Grundstücksnachbarn zu rechnen gewesen sei die auch vorgenommen worden
seien. Letztlich sei das Gebäude laut Plan mit einer Länge von
28,94 Meter geplant worden, wobei die gesamte Grundstückslänge
lediglich 28,23 Meter betrage. Der Architekt habe in der Folge einen
Gehirnschlag erlitten und sei am x mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Döbling unter Sachwalterschaft gestellt worden. Die Bw. habe den
Antrag auf Baubewilligung mangels Erfolgsaussichten im Dezember 2001
zurückgezogen. Nachdem im Jahr 2002 eine Umwidmung des
Grundstückes in Bauland erfolgt sei, seien Anfang 2003 neue, den
baubehördlichen Vorschriften entsprechende Pläne erstellt worden. Die
Bw. habe sich mangels finanzieller Probleme (weitere Kreditaufnahme) nicht zur
Weiterführung des Projektes entschließen können. Die
Erstellung einer Prognoserechnung erscheine der Bw. ,zum jetzigen Zeitpunkt'
nicht zielführend. Beigelegt wurde dem Schreiben eine Planrechnung,
die gemäß ihren Ausführungen dem Kreditinstitut zur Entscheidung
über die Kreditvergabe gedient habe. Im Rahmen dieser Rechnung wurde von
Erlösen i.H.v S 4,38 Mio, laufenden (sonstigen) Aufwendungen von
S 1,23 Mio und Kreditrückzahlungen von S 1,3 Mio ausgegangen.
In der
Gegenäußerung führt die Bp. vom 24.4.2006 an, dass das Ehepaar
BP und JP die Liegenschaft y mit Kaufvertrag vom 8. Juni 1999 erworben
habe. Am 8.10.1999 sei mit dem Architekten AG ein Vertrag zur Planung eines
Gebäudes auf diesem Grundstück abgeschlossen worden. Die Bw. sei mit
Gesellschaftsvertrag vom 18.11.1999 errichtet worden. Die Einreichung der
Planungsunterlagen bei der Baupolizei für den 23. Bezirk für die
Errichtung eines Gebäudes sei am 21.12.1999 erfolgt. Im Jahr 2000
sei dem Komplementär JP die Liegenschaft und das Gebäude in z (dem
angekauften Grundstück fast gegenüberliegend und als
Frühstückspension mit Arbeiterquartieren betrieben) von seinen Eltern
mittels Schenkungsvertrag übetragen worden. Die Zurückziehung
der Baubewilligung vom 18. Dezember 2001 sei erfolgt, nachdem das Projekt
in der geplanten Form nicht realisierbar gewesen sei. Gemäß
Auskunft der Gemeinde Wien sei eine Umwidmung der Hälfte der Liegenschaft
von Parkschutzgebiet in Wohngebiet mit Beschluss von 25. September 2003
erfolgt, der übrige Teil sei noch Parkschutzgebiet. Es seien keine
baulichen Maßnahmen zur Errichtung eines Gebäudes getätigt
worden. Die geplante Einkunftsquelle sei somit nicht geschaffen worden.
Es sei
jedenfalls nicht zielstrebig auf die Betriebseröffnung hingearbeitet
worden. Nach Schenkung des Betriebes an JP sei das geplante Projekt nicht mehr
angestrebt worden, da JP ab 2000 seine Einnahmen aus der
Frühstückspension in z erwirtschafte. Die vorgelegte
Prognoserechnung entspreche nicht den Erfordernissen zur Liebhabereibeurteilung,
sei von der Bp. aber auch nicht gefordert worden, nachdem mangels
Einkunftsquelle die Frage der Liebhaberei nicht vorliege. Auch
umsatzsteuerlich sei hinsichtlich des Beginns der Unternehmereigenschaft
erforderlich, dass die beabsichtigte Tätigkeit ernsthaft auf Erbringung
entgeltlicher Leistungen angelegt sei. Gemäß Auskunft der
Gemeinde Wien sei das erworbene Grundstück als Parkschutzgebiet gewidmet
und eine Bebauung ohne vorherige Umwidmung nicht möglich gewesen.
In ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
23.5.2006 legt die Bw. dar, JP führe im Gegensatz zur Darstellung der Bp.
keine Frühstückspension sondern stelle Arbeiterquartiere zur
Verfügung. Weiters sei entgegen der Darstellung der Bp. das gesamte
Grundstück umgewidmet worden. Es sei eine bauliche Maßnahme gesetzt
worden, indem ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude abgetragen
worden sei. Die Behauptung der Bp., eine Bebauung wäre im
Prüfungszeitraum nicht möglich gewesen, sei falsch. Vielmehr habe man
sich anlässlich des Ankaufes der Liegenschaft eingehend über die
Möglichkeit der Bebauung informiert. Die Bebauungsmöglichkeit sei
Voraussetzung für den Ankauf des Grundstückes gewesen. Auch in der
Bauverhandlung sei niemals von einem Bauverbot die Rede gewesen.
Mit Vorhalt vom
28. August 2007 wurden der Bw. weiterführende Fragen zum Sachverhalt
gestellt, die mit Eingabe vom 15. November 2007 beantwortet
wurden. Demnach bedeutet die Formulierung wie im Schreiben vom 3.5.2004
dargestellt ,Anfang 2003 seien, neue Entwürfe erstellt worden, die eine
verkleinerte Form des ursprünglichen Projektes darstellen' nicht, dass ein
Auftrag auf Umplanung erteilt worden sei, sondern dass im Rahmen eines
Umwidmungsverfahrens Vorschläge und Planskizzen der MA 21b zur
Verfügung gestellt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 289 (1)
BAO lautet:: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Tragendes
Begründungselement des gegenständlich zu beurteilenden Bescheides ist
die Feststellung der Behörde (in Anlehnung an das VwGH Erkenntnis vom
30. Oktober 1996 Zl. 94/13/0165) wonach eine dem Abgabepflichtigen
zurechenbare Tätigkeit mangels Schaffung rechtlicher Voraussetzungen nicht
vorliege, weswegen eine Liebhabereiprüfung schon im Vorfeld zum Scheitern
verurteilt worden sei. Die geplante Bautätigkeit sei von vorneherein nicht
möglich gewesen bzw. der Betätigung entgegenstehende Hindernisse seien
nicht zielstrebig beseitigt worden (Planänderung, neuer Antrag auf
Baubewilligung). Es liege eine Unmöglichkeit der Errichtung des Projektes
in der geplanten Form vor. Die Aufwendungen stünden nicht im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Frühstückspension sondern mit dem
bloßen Besitz und der Erhaltung der Liegenschaft
(Sonderbetriebsvermögen), wie dies auch im Rahmen einer privaten Nutzung
der Fall sei. Mangels nachhaltiger Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
fehle es auch an der Untenehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Vom UFS
durchgeführte Ermittlungen bei der MA 37 (Baupolizei) ergaben
zunächst, dass, wie von der Bw. dargestellt, über das geplante Projekt
am 31.1.2001 eine Bauverhandlung (eine Niederschrift wurde beigebracht)
stattgefunden hat. Nach Auskunft der do. Behörde hätte bei absolutem
Bauverbot überhaupt keine Bauverhandlung stattfinden
können. Die MA 21B (Abteilung für Flächenwidmungs- und
Bebauungspläne) teilte hiezu mit, dass das betreffende Grundstück EZ
103 KG Inzersdorf im Jahr 1999 zur Gänze als Grünland/Parkschutzgebiet
gewidmet, ein Teilbereich aber duch besondere Bestimmungen (BB) als bebaubare
Fläche ausgewiesen sei. Auf diesen Flächen sei nach den gesetzlichen
Vorschriften unter anderem auch die Errichtung von
Gast-Beherbergungs-,Versammlungs und Vergnügungsstätten kleineren
Umfangs erlaubt. Die Feststellungen der Behörde wonach das Projekt
aus rechtlichen Gründen nicht realisiert habe werden können erweisen
sich in diesem Punkt daher als unzutreffend. Zumindest Teile der Liegenschaft
wären einer gewerblichen Nutzung durchaus zugänglich
gewesen. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin haben
zunächst wie von der Bp. dargestellt, am 8. Juni 1999 ein
Grundstück (1230 Wien, Hochwassergasse 36) erworben und am 18.10.1999 mit
dem Architekten AG einen Architektenwerkvertrag abgeschlossen. Die daraus
resultierenden Pläne wurden am 21. Dezember 1999 bei der Baupolizei
eingereicht. Die Bauverhandlung erfolgte am 31. Jänner 2001, die
Zurückziehung des Antrags auf Baubewilligung am 17.12.2001. Die Bw.
erläutert im Rahmen ihrer Berufung, das Projekt hätte aufgrund
schwerwiegender Planungsmängel komplett neu geplant werden müssen was
zusätzlich zu hohen Planungskosten geführt und die Eröffnung um
weitere Jahre verzögert hätte.
Aus der
verbindlichen Beauftragung des Architekten zur Planung (Zahlungen erfolgte nach
Vorlage von 5 Teilhonorarnoten über gesamt S 725.000,00 netto) ist die
ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ableitbar, zumal Art und
Umfang des gemäß Architektenwerkvertrages näher bezeichneten
Bauvorhabens eindeutig auf eine weitaus überwiegende betriebliche
Verwendung schließen lassen. Der Zeitraum zwischen Anschaffung der
Liegenschaft und Bauverhandlung spricht für die Absicht einer zielstrebigen
Verwirklichung und Schaffung einer Einkunftsquelle. Betriebsausgaben können
bereits vor Betriebseröffnung anfallen (vgl. hiezu Quantschnigg/Schuch
§ 4 Rz. 38 mit zahlreichen Verweisen). Die unternehmerische
Tätigkeit beginnt nicht erst mit der Einnahmenserzielung, sondern bereits
mit der Aufnahme der auf die Einnahmenserzielung gerichteten Tätigkeit,
weshalb auch Vorbereitungshandlungen die Unternehmereigenschaft begründen
und zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des
Steuerrechtes6 S
367). Der Bw. ist zuzustimmen, dass die Neuplanung angesichts der
Tatsache, dass der beauftragte Architekt kurze Zeit nach der Bauverhandlung
unter Sachwalterschaft seines Sohnes gestellt werden musste und somit zur
Plankorrektur nicht mehr herangezogen werden konnte mit weiteren Kosten
verbunden gewesen wäre. Angesichts der mit Eingabe vom 3.5.2004
vorgelegten Prognoserechnung der Bw. (die dem Kreditinstitut als
Entscheidungsgrundlage für die Mittelvergabe diente) mit hohen
Überschüssen wäre eine entsprechende Plankorrektur jedoch ebenso
wie die damit verbundene zeitliche Verzögerung der Betriebseröffnung
verkraftbar gewesen. Es stellt sich somit die im weiteren Verfahren zu
klärende Frage, ab welchem Zeitpunkt die Absicht der Schaffung einer
Einkunftsquelle aufgegeben wurde. Dieser Zeitpunkt wird, wie die Bp. richtig
erkannt hat dann anzunehmen sein, wenn die Bw. nach Kenntnis der
Planungsmängel dieselben nicht zielstrebig beseitigt hat. In
weiterer Folge wäre u.a. aufgrund der fast vollständigen
Fremdfinanzierung allenfalls zu prüfen, ob die geplante Tätigkeit
nicht bereits von vorneherein zur Erzielung von
Einkünfteüberschüssen objektiv ungeeignet war
(Liebhabereibetrachtung). Auf den Hinweis des Prüfungsorganes im Rahmen der
Stellungnahme zur Betriebsprüfung, wonach die Verluste der Bw. teilweise
aus Aufwendungen stammen die der Privatsphäre der Gesellschafter
zuzurechnen sind, wird Bedacht zu nehmen sein. Da wie aufgezeigt bei
Erlassung der gegenständlichen Bescheide Ermittlungsmängel unterlaufen
sind liegen die Voraussetzungen für eine im Ermessen der h.o. Behörde
liegende Zurückverweisung der Sache gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO vor. Aufgrund des zu erwartenden Umfanges der Ermittlungshandlungen
verbunden mit dem Erfordernis, sämtliche Ermittlungsergebnisse der jeweils
anderen Partei zur Stellungnahme vorzulegen (§ 115 BAO) sowie dem
Verständnis des UFS als primäres Kontroll- und Rechtsschutzorgan
erscheint es im vorliegenden Fall zweckmäßig die Abgabenbehörde
1. Instanz mit den Ermittlungen unter Zurückverweisung der Sache zu
betrauen.
Wien, am 22.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1200-W/06
- Stammnummer
- 31577
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF