Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0132-G/03
Zeitpunkt der Erfassung von Besserungskapital beim Schuldner Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-G/03vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AG, vom 27. Juni 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Mai 2001 betreffend
Körperschaftsteuer 1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw). handelt es sich um
eine GenmbH. Ihr Rechtsvorgänger, der LW hatte im Jahr 1978 den Betrag von
4 Mio S vom GH erhalten. Die Bw. ist Mitglied des RSs,
welchem die gesetzlich vorgeschriebene Revision der Bw. obliegt.
Nach einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung wurde eine im Jahr 1997 an den GH erfolgte Rückzahlung
in Höhe von 3 Mio S nicht als Aufwand anerkannt. Der Prüfer
vertrat dazu die Ansicht, es handle sich bei dem Betrag um einen im Jahr 1978
gewährten, bedingt rückzahlbaren Zuschuss. Da der Zahlung ein 20 Jahre
zurück liegendes Ereignis zugrunde liege, sei eine erhöhte
Beweispflicht gegeben. Bis zum Abschluss der BP seien Unterlagen oder Beweise
zum Nachweis eines eine Gewinnminderung im Jahr 1997 bewirkenden
Geschäftsfalles nicht vorgelegt worden.
In der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
1997 führte die Bw. aus, die land- und forstwirtschaftliche G B (
Rechtvorgängerin der Bw.)sei auf Grund des Jahresabschlusses 1976
konkursreif bzw. überschuldet gewesen. Der RS sei als Rv in die
Sanierungsverhandlungen eingebunden gewesen. Da eine Insolvenz einer LG dem
gesamten Sektor enormen Imageschaden zugefügt hätte, seien alle
Maßnahmen getroffen worden, um eine solche Insolvenz zu verhindern. Die
Ng, damals LW, habe im Wege der Verschmelzung (Gesamtrechtsnachfolge) die
benachbarte überschuldete GB unter folgender Bedingung, die in
mündlichen Gesprächen zugesichert worden sei, übernommen:
Sollten nach der Verschmelzung die Ergebnisse des
Gesamtbetriebes negativ sein, werde der gesamte Sektor (der gH) einen Zuschuss
zur Sanierung leisten.
Da die Ergebnisse des LW in den Jahren 1977 und 1978
negativ gewesen seien, habe der gH 1978 einen Sanierungszuschuss von 4 Mio
S geleistet, welcher ausschließlich zur Verminderung von
Bankverbindlichkeiten habe verwendet werden dürfen und nach Maßgabe
der künftigen handelsrechtlichen Gewinne rückzuzahlen gewesen
sei.
Der Zuschuss sei 1978 bei der LW als Ertrag und damit
steuerwirksam behandelt worden. Diese Vorgangsweise sei vom damaligen Leiter der
Steuerabteilung des Rbes Steiermark mit dem Leiter des Finanzamtes X besprochen
worden.
Die Zusage des GH sei Voraussetzung für die sanierende
Verschmelzung gewesen. Ohne diese Zusage wäre die Verschmelzung
unterblieben und die land- und forstwirtschaftliche G B wäre in Konkurs
gegangen. Die Bestandsgefährdung betreffe also nicht die LW sondern die GB.
Dass nach der Verschmelzung die übernehmende G den Zuschuss erhalten habe,
mache keinen Unterschied, da der Zuschuss der übergebenden G wirtschaftlich
zuordenbar sei. Die Rückzahlungsverpflichtung hätte, auch bei
Gewährung des Zuschusses vor Verschmelzung, die übernehmende G als
Gesamtrechtsnachfolgerin getroffen.
Im Jahr 1980 sei seitens der LW eine Teilrückzahlung
von 1 Mio S erfolgt. Diese Rückzahlung sei 1980 als
Betriebsausgabe behandelt und auch als solche steuerlich berücksichtigt
worden. Die Betriebsprüfung über diesen Zeitraum habe die Behandlung
der Rückzahlung als Betriebsausgabe ebenfalls anerkannt. Da alle
handelsrechtlichen Verluste mit dem voraussichtlichen Ergebnis 1997 abgedeckt
haben werden können, sei die restliche Rückzahlungsverpflichtung
aufgrund der getroffenen Vereinbarung in Höhe von 3 Mio. S eingetreten.
Diese Verbindlichkeit sei in die Bilanz 1997 eingestellt und in der Folge auch
beglichen worden.
Im Kommentar zum HGB, Straube (2. Auflage) werde zu
§ 196 (Vollständigkeit der Bilanz) angeführt: "Wird
mit dem Gläubiger vereinbart, dass eine Verbindlichkeit nur nach
Maßgabe der Besserung der wirtschaftlichen Situation zurückzuzahlen
ist, so kommt es zu einer Novation iSd § 1376 ABGB, aufgrund deren die
ursprüngliche Schuld erlischt und durch den erfolgsabhängigen Anspruch
ersetzt wird. Sollte sich eine Rückzahlungsverpflichtung dann aus der
jeweiligen Gewinnsituation ergeben, so
ist dieser Betrag als Verbindlichkeit
bei Aufstellung des jeweiligen Jahresabschlusses zu passivieren."
Da für die Gewinnermittlung die handelsrechtlichen
Grundsätze bindend seien, sei die Einstellung der Verbindlichkeit im Jahre
1997 verpflichtend gewesen.
Es werde die Anerkennung der Verbindlichkeit an den h und
aufwandswirksame Einstellung dieser Verbindlichkeit im Jahr 1997 begehrt.
Der gewährte Zuschuss sei - wie dies auch vom
Finanzamt bzw. der Betriebsprüfung gesehen werde - wirtschaftlich als
echtes Besserungskapital anzusehen, da die GB überschuldet und damit
bestandsgefährdet gewesen sei. Da sowohl die Zuschussgewährung,
nämlich die steuerliche Behandlung als Ertrag, als auch die
Zuschussrückzahlung (steuerliche Behandlung als Aufwand) von der jeweiligen
Betriebsprüfung anerkannt worden sei, könne es nicht 23 bzw. 21 Jahre
später von der BP anders gesehen werden. Dies widerspreche dem Grundsatz
von Treu und Glauben. Es entspreche nicht der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung, dass für einen Vorgang, der nachweislich als
Betriebseinnahme versteuert worden sei, in der Folge die Betriebsausgabe
verwehrt werde. Das würde eine doppelte Besteuerung ein und desselben
Vorganges bedeuten.
Die Bw. sei im Betriebsprüfungsverfahren bemüht
gewesen, alle vorhandenen Unterlagen beizubringen. Durch Vorlage der Bilanz 1978
des LW, des Körperschaftsteuerbescheides 1978, der
Betriebsprüfungsniederschriften über die Prüfungen der Jahre
1977-1979 sowie 1980 -1982 sei nachgewiesen worden, dass der Zuschuss
ertragswirksam im Jahr 1978 erfasst worden sei.
In einer Besprechung im Zuge der Betriebsprüfung bei
FA-Vorstand sei die Bw. im Beisein der Herren L.F. zum Nachweis aufgefordert
worden, dass der Zuschuss ertragswirksam im Jahre 1978 bei der Bw. (vormals LW )
steuerlich erfasst worden sei. Dieser Aufforderung sei die Bw. nachgekommen,
indem sie die beigelegte Bilanz 1978 des LW sowie den
Körperschaftsteuerbescheid 1978 und die Niederschriften der
Betriebsprüfung über die geprüften Jahre 1977-1979
(ertragswirksame Behandlung des Zuschusses bzw. besteuert) sowie 1980-1982
(Anerkennung als Betriebsausgabe) ausfindig gemacht und überreicht
habe.
Die Vorlage weiterer Unterlagen sei auf Grund des sehr
lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr möglich, zumal die 1976
bis 1978 agierenden Personen ausnahmslos nicht mehr am Leben seien.
Aus den vorgelegten Schreiben über die Gewährung
des bedingt rückzahlbaren Zuschusses vom
28. Februar 1979 sowie
"Rückzahlung Zuschuss aus Mitteln des GH" vom 27.11.1997 gehe der Charakter
des Besserungskapitals hervor, wie dies mit den Herren des Finanzamtes
besprochen worden sei.
Das in Form eines kopierten Durchschlages vorliegende
Schreiben des RS vom 28. Februar 1979 war durch die LW ML
fimamäßig gefertigt und hatte folgenden Inhalt:
Sehr geehrte
Herren,
mit Ihrem Ansuchen, der
RS möge Ihnen zur Sanierung der
durch die Fusion mit der lfG für
den Gerichtsbezirk B
übernommenen
Verluste einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss aus Mitteln des
GH gewähren, hat sich unser
Vorstand in seiner Sitzung am 22. Dezember 1978 eingehend
beschäftigt.
Sie erhalten 4 Millionen
Schilling, die Sie ausschließlich zur Verminderung Ihrer
Bankverbindlichkeiten verwenden dürfen und nach Maßgabe Ihrer
künftigen Handelsbilanzgewinne wieder an den Hilfsfonds rückerstatten
müssen.
Der
RS behält sich vor, jeweils an der
Bilanzerstellung mitzuwirken.
In der Beratung unseres
Vorstandes über diese Angelegenheit wurde ausdrücklich festgehalten,
dass der LW künftig schon bei der
Planung von Investitionen das Einvernehmen mit uns herzustellen hat , und dass
Investitionen ausdrücklich der Zustimmung des
RSs und der
RZS bedürfen.
Wir bitten Sie, den
diesem Brief beiliegenden Durchschlag zum Zeichen Ihres Einverständnisses
mit den hier gestellten Bedingungen firmamäßig gefertigt
zurückzusenden, sodann werden wir Ihnen sofort 4 Millionen Schilling auf
Ihr Konto bei der RZS gutschreiben
lassen.
In der G- und V-Rechnung zum
31. Dezember 1978 waren
außerordentliche Erträge in Höhe von 8 124.761,27 S
ausgewiesen mit dem Vermerk. "incl. h f. B 4
Mill. S".
Der in der Bilanz zum 31. Dezember 1978 unter
Einbeziehung des Zuschusses ausgewiesene Gewinn wurde dem
Körperschaftsteuer-Bescheid 1978 zugrunde gelegt. Da aus den Vorjahren
Verluste vorzutragen waren, ergab sich für das Jahr 1978 keine
Körperschaftsteuer.
Aus der in Kopie vorgelegten Niederschrift vom
24. Jänner 1985 über die bei der LW durchgeführte
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1980 bis 1982 sind für diese
Jahre Verluste ersichtlich.
In der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt
aus, der Zuschuss sei insofern bedingt rückzahlbar gewesen, als die
Rückzahlung nach Maßgabe der künftigen Handelsbilanzgewinne
erfolgen sollte. Der Zeitpunkt der Rückzahlung sei somit bedingt
aufgeschoben gewesen. Der wirtschaftliche Hintergrund für die
Vereinbarung sei die Vermeidung eines Imageschadens für den gesamten Rb
gewesen. Mitentscheidend sei wohl auch die Erwartung künftiger Gewinne
gewesen. Zur Sicherstellung dieser Ansprüche sei schließlich
vereinbart gewesen, dass der Rb das Recht zur Mitwirkung an der Bilanzerstellung
und künftige Investitionen seiner ausdrücklichen Zustimmung bedurften.
Es handle sich daher bei dem Zuschuss um eine noch nicht konkretisierte
Verpflichtung, die zwar dem Grunde nach bereits entstanden war, deren Höhe
aber noch ungewiss gewesen sei. Solche Verbindlichkeiten seien als
Rückstellung auszuweisen (Nowotny in Straube, Kommentar zum
Handelsgesetzbuch2,
§ 196, Rz 14)
Gegenständlich liege eine Novation im Sinne des
§ 1376 ABGB nicht vor, weil keine Verbindlichkeit erneuert, sondern
eine bisher nicht bestehende Verbindlichkeit originär begründet werde.
Es hänge im Übrigen vom erfolgsabhängigen Anspruch ab, wie mit
diesem umzugehen sei. Sei er aufschiebend bedingt und der Bedingungseintritt
zwar ungewiss, aber wahrscheinlich, sei eine Rückstellung zu bilden
(Nowotny in Straube, Kommentar zum
Handelsgesetzbuch2,
§ 196, Rz 17).
Das Finanzamt wies auf das unbedingte
Höchstwertprinzip, den Umstand, dass Forderungen aus
Besserungsvereinbarungen grundsätzlich als Wirtschaftsgut anzusehen seien,
und dass laut Wiesner, RWZ 2000/106 eine Passivpost auch dann anzusetzen sei,
wenn ein Rückzahlungsverlangen rechtlich ( noch) nicht durchgesetzt
werden könne. Die teilweise Rückzahlung im Jahr 1980
impliziere, dass eine Schuld dem Grunde nach bestanden habe.
Bestehe für die Steuerbilanz eine zwingende
Aktivierungspflicht, gehe diese für Zwecke der Steuerbilanz zwingenden
Vorschriften des Handelsrechtes vor. Eine Schuld sei, solange nicht
feststehe, dass sie ganz oder teilweise erloschen sei, mit dem Betrag zu
bewerten, den der Abgabepflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden
sei (VwGH 18.10.89, 88/13/0198).
In den Erläuterungen zum Jahresabschluss seien
Rückstellungsverpflichtung nicht erwähnt. Bis zum Jahresabschluss zum
31. Dezember 1996 werde ausgeführt, in den übrigen
Rückstellungsverpflichtungen seien unter Beachtung des Vorsichtsprinzips
alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe und
dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten mit den Beträgen
berücksichtigt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
erforderlich seien.
Zum Grundsatz von Treu und Glauben führte das
Finanzamt aus, es könne nicht mehr nachvollzogen werden, aufgrund welches
Sachverhaltes eine Besprechung mit Vertretern des Finanzamtes im Jahr 1978
erfolgt sei. Die Beweislast treffe denjenigen, der die Behauptung aufstelle. Die
Bilanz sei nicht zum Nachweis der behaupteten Rechtsauskunft geeignet, da diese
Rechtsansicht sowohl aus heutiger als auch damaliger Rechtsansicht auf den
gegenständlichen Sachverhalt nicht mehr zutreffe.
Die Hingabe des Zuschusses sei von der Überlegung
getragen gewesen, bevorstehende Imageverluste zu vermeiden und die Sanierung des
Standortes B zu ermöglichen. Wenn wirtschaftliche Interessen die Hingabe
des Zuschusses verursacht haben, sei anzunehmen, dass auch der Rückfluss
erwartet werde. Gerade diese Erwartung hätte eine erfolgsneutrale Erfassung
des Geschäftsfalles geboten. Der Beweggrund für die
erfolgswirksame Erfassung könne aus Sicht der Abgabenbehörde nur darin
erblickt werden, dass bei richtiger erfolgsneutraler Verbuchung der aus dem Jahr
1973 fortgeschriebene Verlust nicht mehr verrechnet hätte werden
können.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juni 2006 gab die
Bw. an, der Jahresabschluss 1979 habe einen handelsrechtlichen Gewinn von
4,157.295,06 S ausgewiesen, die Unterfertigung dieses Jahresabschlusses sei
am 26. Sept. 1980 erfolgt, weshalb im Jahr 1980 eine Rückzahlung an
den GH in Höhe von 1 Million Schilling erfolgt sei. Die handelnden Personen
seien schon verstorben und Schriftverkehr aus dieser Zeit
(vor 26 Jahren) sei nicht mehr vorhanden. Daher könne nur
folgender Schluss gezogen werden: Durch den Gewinn 1979 habe sich der
handelsrechtliche Verlustvortrag von rund 4,7 Mio S auf rund
530.000,- S verringert. Eine Rückzahlung sei gemäß dem
Schreiben vom 28. Februar 1979 und der üblichen Praxis wegen noch
existierender handelsrechtlicher Verlustvorträge noch nicht schlagend
geworden Die G habe jedoch in der Hoffnung, die Ergebnisse würden weiterhin
einen positiven Trend ausweisen, beschlossen, freiwillig einen Betrag von
1 Mio S zurückzuzahlen. Das
(Anm.: gemeint wohl: der weitere positive
Trend) sei aber nicht der Fall gewesen, da in den Folgejahren bis 1991
(ausgenommen 1989) nur handelsrechtliche Verluste erzielt worden seien.
Der h sei keine eigene juristische Person. Die vertragliche
Regelung sei in den Satzungen des Rbes geregelt. Die Beschlussfassung über
die Dotierung des h und über die Verwendung der Gelder obliege dem Vorstand
des RSs (Anm.:siehe auch folgenden
Aktenvermerk).
Ein durch die Bw. vorgelegter
Aktenvermerk vom 8. April 1959
über den GH führt aus, dass durch die landwirtschaftliche Entschuldung
sowohl in Deutschland als auch nach der Besetzung in Österreich den
Kreditinstituten durch die Streichung von Zinsen (in Deutschland auch von
Kapital) ein bedeutender Forderungsausfall entstanden sei, den sie mit ihren
Reserven nicht decken konnten.
Stichtag zur Bereinigung von Verlusten durch die
in Österreich im Jahr 1939 eingesetzte RH war der 31. Dezember 1938,
wobei ausdrücklich festgehalten worden sei, dass danach entstehende
Verluste auf keinen Fall aus der RH gedeckt werden könnten.
Zur Bereinigung allenfalls später
auftretender Schwierigkeiten sei durch den Reichsverband die Schaffung eines GH
empfohlen worden, für welchen ein Zuschlag zum Verbandsbeitrag erfolgt
sei.
Bei Annahme der Satzungen des Verbandes im
Dezember 1946 sei die Weiterführung des GH statuiert worden. Sowohl
die Bildung als auch die Verwendung des GH obliege dem Verbandsvorstand, die
Beschlüsse über die Erhebung und über die Verwendung der
Beiträge seien in den Vorstandsprotokollen vorhanden.
Aus dem GH seien in drei Formen Beträge
verwendet worden:
a) endgültig gewährte Zuschüsse an
liquidierende Genossenschaften und an solche, bei denen sowohl die
Vermögens- wie auch die Ertragslage eine Rückzahlung aussichtslos
erscheinen lasse,
b) bedingt gewährte Zuschüsse, deren
Rückzahlung von der Entwicklung der betreffenden Genossenschaft
abhänge, sodass in den meisten Fällen die
Rückzahlungsverpflichtung nur in der Theorie bestehe, weshalb bei
entsprechender Bilanzierung solche bedingt gewährten Zuschüsse
weitgehend einzelwertberichtigt werden müssten.
c) unverzinsliche, in Raten unbedingt
rückzahlbare Darlehen aus dem h .
Ein am 26. April 2006 verfasster, den AV vom
8. April 1959 fortsetzender Aktenvermerk führt aus, dass zur
Sicherung der Selbständigkeit von Rn ein Solidaritäts-Verein
gegründet wurde, dessen ausschließlicher satzungsmäßiger
Zweck es sei, in Schieflage geratenen Rn durch bilanzwirksame bzw.
ertragsstützende Mittel beizustehen. Dieser Verein sei am
12. Jänner 1983 als Mitglied des Raiffeisenverbandes aufgenommen
worden. Die Beitragsvorschreibung sollte zur Vereinfachung gemeinsam mit
den Beiträgen des genossenschaftlichen h unter Reduzierung der
Beiträge der Raiffeisenbanken an den genossenschaftlichen h
erfolgen. Die Rn hatten ab 1. Jänner 1983 nur noch 10%
(anstelle von 20%) des Verbandsbeitrages an den GH zu zahlen, die anderen Gn
weiterhin 20%.
Der Vorstand habe beschlossen, ab Ende 1990 bis auf
weiteres Beiträge an den GH nicht mehr einzuheben, sondern erst wieder,
wenn das notwendig sei.
Durch die Bw. wurde über Vorhalt weiters
vorgelegt 1. ein Auszug aus dem
Revisionsbericht 1981 (mit den Ergebnissen 1979-1981), aus welchem ein Verlust
für das Jahr 1980 in Höhe von 1.066.212,90 S ersichtlich
ist. 2. die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung 1978 in
Kopie 3. die Satzungen des Rbs 4. ein Aktenvermerk vom
8. April 1959 über den GH 5. sowie die Bilanz zum
31. Dezember 1979, die einen Gewinn von 4.157.295,06 sowie einen
Verlustvortrag von 4.686.822,32 S auswies.
Über
die Berufung wurde erwogen
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein Zuschuss von
4 Mio S, welchen eine Rechtsvorgängerin der Bw. erhalten hatte,
bereits im Jahr des Empfanges als Verbindlichkeit zu erfassen war oder ob es
sich dabei um Besserungskapital handelte, welches erst im Zeitpunkt der
Erfüllung der Rückzahlungskriterien als Verbindlichkeit einzustellen
war.
Bevor auf die Frage der rechtlichen Qualifikation des
strittigen Zuschusses eingegangen wird, ist zu klären, ob allenfalls eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegt. Zu diesem Grundsatz
hat der VwGH u.a. im Erkenntnis vom 24.5.2007, 2005/15/0052 ausgesprochen, dass
dieser Grundsatz die Behörde nicht hindert, von einer als unrichtig
erkannten Rechtsauffassung abzugehen. Vielmehr müssten besondere
Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung als
unbillig erscheinen ließen, wie dies z.B. der Fall sein könne, wenn
ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer
bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich nachträglich die
Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstelle.
Die Bw. führte zwar aus, die Vorgangsweise (Erfassung
des Zuschusses als Ertrag) sei mit dem damaligen Vorstand des zuständigen
Finanzamtes besprochen worden, konnte aber nicht nachweisen, dass ihre
Vorgängerin durch das Finanzamt zur erfolgswirksamen Erfassung des
Zuschusses im Jahr 1978 aufgefordert worden wäre.
Zu Besserungsvereinbarungen hat der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 31.1.2001, 95/13/0281 unter Hinweis auf Petra
Schwarzinger, Besserungsvereinbarungen im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529,
ausgeführt, dass unter einer derartigen Vereinbarung eine Abmachung zu
verstehen ist, wonach ein Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet wird, das er
dem Kapitalgeber nur im Falle seiner "Besserung" zurückzahlen muss. Die
"Besserung" kann dabei als (Wieder-)Eintritt in die Gewinnzone bzw. als
Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter (zB Erreichen einer
bestimmten Eigenkapitalquote) definiert sein. Die Rückzahlung hat aus
künftigen Gewinnen und/oder Liquidationserlösen zu erfolgen. Es gibt
die verschiedensten Ausgestaltungen von Besserungsvereinbarungen. Der
traditionelle Besserungsschein sieht einen vorläufigen Schuldnachlass zur
Sanierung eines Unternehmens mittels eines schriftlich verbrieften
Schuldversprechens vor. Der Besserungsschein kann sich jedoch auch als reines
Finanzierungsinstrument zur Kapitalzuführung von dritter Seite
darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Erkenntnis,
welches die Frage der Bilanzierung beim
Kapitalgeber zum Inhalt hat, weiter aus,
§ 6 EStG 1988 enthalte zwar keine spezielle Regelung, wie der
Geschäftsfall einer Besserungsvereinbarung zu bilanzieren sei. Das
schließe aber nicht aus, dass ein entstandener Anspruch nach § 6
EStG 1988 zu bilanzieren und zu bewerten ist, wenn diesbezüglich von einem
Wirtschaftsgut ausgegangen werden kann.
Zur Frage der Erfassung eines Zuschusses beim Schuldner
führt Nowotny in Straube, HGB, zweite Auflage, 2. Band, in Anmerkung
19 zu § 196 aus, wenn mit dem Gläubiger vereinbart werde, dass
eine Verbindlichkeit nur nach Maßgabe der Besserung der wirtschaftlichen
Situation, zB abhängig vom Erreichen einer bestimmten Gewinnlage,
zurückzuzahlen ist (Besserungsschein), so komme es zu einer Novation iSd
§1376 ABGB, aufgrund derer die ursprüngliche Schuld erlösche und
durch den erfolgsabhängigen Anspruch ersetzt werde. Sollte sich eine
Rückzahlungsverpflichtung dann aus der jeweiligen Gewinnsituation ergeben,
so ist dieser Betrag als Verbindlichkeit bei Aufstellung des jeweiligen
Jahresabschlusses zu passivieren.
Laut VwGH vom 27.9.2000, 95/14/0079 impliziert der in
Besserungsvereinbarungen enthaltene Vorbehalt der vorzeitigen Rückzahlung,
dass eine Schuld dem Grunde nach schon vor Eintritt der ausbedungenen
Besserungskriterien bestanden habe. Diese Besserungsverpflichtungen (in jenem
Fall war auch deren Verzinslichkeit vorgesehen) seien nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt viel eher gestundeten als aufschiebend bedingten
betrieblichen Verbindlichkeiten gleichzuhalten. Eine entsprechende Passivpost
sei - da die Schuld dem Grunde nach bereits entstanden sei - auch dann
anzusetzen, wenn ein Rückzahlungsverlangen seitens der Gläubiger auf
Grund der gemachten Zusagen rechtlich (noch) nicht durchgesetzt werden
könne.
Im vorliegenden Fall wurde der Bw. de facto eine vorzeitige
Rückzahlung gestattet, wie aus dem Verfahren hervorgeht. Nach dem Ausweis
eines handelsrechtlichen Gewinnes von 4,157.295,06 S im Jahresabschluss des
Jahres 1979 wurde nämlich im Jahr 1980 eine Rückzahlung von
1 Mio. S geleistet. Durch den Gewinn des Jahres 1979 hatte sich der
handelsrechtliche Verlustvortrag von rund 4,7 Mio S auf 530.000,- S
verringert. Ein Handelsbilanzgewinn war allerdings noch nicht erzielt.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses hat
damit im Jahr 1980 noch nicht bestanden. Da es sich der RS vorbehalten hatte, an
der Bilanzerstellung mitzuwirken, kann davon ausgegangen werden, dass die
Rückzahlung im Jahr 1980 mit seiner Billigung erfolgte. So war die
vorzeitige Rückzahlung, wie das Verfahren zeigt, zwar möglich, jedoch
nicht ausdrücklich vereinbart. Überdies waren im Vertrag weder eine
Verzinsung des Zuschusses noch dessen Sicherstellung vereinbart. Die
tatsächliche vorzeitige Rückzahlung eines Teiles des Zuschusses deutet
noch nicht darauf hin, den empfangenen Zuschuss von Beginn an als
Verbindlichkeit zu beurteilen.
Laut Aktenvermerk vom 8. April 1959 wurden aus dem GH
Beträge in drei Formen verwendet.
Einerseits
wurden Zuschüsse endgültig gewährt,
andererseits
bedingt gewährte Zuschüsse, die aus zukünftigen
Gebarungsüberschüssen rückzuzahlen waren,
sowie
unverzinsliche, in Raten unbedingt rückzahlbare Darlehen.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass es sich weder um
einen endgültig gewährten Zuschuss noch um ein in Raten
rückzahlbares Darlehen handelte. Im Schreiben vom 28. Februar 1979, war der
Gegenstand als: "Bedingt rückzahlbarer Zuschuss aus Mitteln des GH"
bezeichnet. Es war vereinbart, dass dieser Zuschuss nach Maßgabe der
künftigen Handelsbilanzgewinne wieder an den h rückerstattet werden
musste. Er durfte ausschließlich zur Verminderung von
Bankverbindlichkeiten verwendet werden.
Schon bei der Planung von Investitionen hatte die Bw. das
Einvernehmen mit dem Rb herzustellen und Investitionen bedurften
ausdrücklich der Zustimmung des Rbs und der RZS. Der Rb behielt sich
auch vor, jeweils an der Bilanzerstellung mitzuwirken.
Wie die Bw. in ihrer Berufung ausführte, wurde der
Zuschuss gewährt, um eine Insolvenz zu verhindern, da die Insolvenz einer
LG dem gesamten Sektor enormen Imageschaden zugefügt hätte.
Aus den Bedingungen, dass die Bw. den Zuschuss
ausschließlich zur Verminderung von Bankverbindlichkeiten verwenden
durfte, bereits bei der Planung von Investitionen das Einvernehmen mit dem Rb
herzustellen hatte und Investitionen ausdrücklich der Zustimmung des RS
sowie der RZS bedurften, ist ebenso wie aus dem Vorbehalt der Mitwirkung an der
Bilanzerstellung zu erkennen, dass das neuerliche Entstehen eines
Insolvenz-Risikos für die G möglichst verhindert werden sollte.
Bei der Hingabe von Besserungskapital steht in erster Linie
das wirtschaftliche Weiterbestehen eines Unternehmens im Vordergrund. Dabei ist
es üblich, dass sich der am Weiterbestehen des Unternehmens interessierte
Kapitalgeber Kontrollrechte vorbehält.
Das Bestehen einer Verbindlichkeit bereits vor Eintritt der
Besserungskriterien ist auch unter Berücksichtigung der Bedingungen
für den Zuschussnehmer nicht zu erkennen. Daraus, dass weder die
Verzinsung noch die Sicherstellung des Betrages vereinbart waren, geht hervor,
dass es sich bei dem im Jahr 1978 hingegeben Zuschuss um Besserungskapital
gehandelt hat, das erst bei Eintritt der vereinbarten Kriterien zur
Verbindlichkeit wurde, und nicht um einen Betrag, dessen Rückzahlung
(19 Jahre zinsenfrei) gestundet war.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Graz, am 22.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-G/03
- Stammnummer
- 31572
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF