Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2868
Grenzgängergeschäftsführer bei deutscher GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0744-IV/4/2007vom 17.07.2007
Wortlaut laut Findok
Nach dem Altabkommen mit Deutschland
galt die Grenzgängerregelung des Artikels 9 Abs. 3 DBA, derzufolge das
Besteuerungsrecht an den Bezügen der in Deutschland in Grenznähe
arbeitenden österreichischen Grenzgänger Österreich zugeteilt
ist, auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer
deutscher Kapitalgesellschaften tätig waren (wenn es sich nicht um
wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligte Geschäftsführer
handelte) (EAS 1553).
Mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Deutschland im
Jahr 2003 ist allerdings eine Rechtsänderung eingetreten und es wurde das
Besteuerungsrecht an Geschäftsführerbezügen Deutschland zugeteilt
und zwar dadurch, dass Geschäftsführer im neuen Abkommen aus der - mit
der Grenzgängerregelung versehenen - Zuteilungsregel für
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herausgelöst und der
Zuteilungsregel für Aufsichtsräte (Artikel 16) unterstellt wurden.
Artikel 16 DBA-Deutschland enthält aber keine
Grenzgängersondervorschrift, sodass österreichische
Grenzgänger-Geschäftsführer ab 2003 in Deutschland zur
Steuerleistung herangezogen werden können und korrespondierend dazu in
Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung
freizustellen sind.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0744-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31570
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF