Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2867
Deutscher Bauingenieur mit Kontroll- und Konsulententätigkeiten bei inländischen Bauausführungen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0743-IV/4/2007vom 17.07.2007
Wortlaut laut Findok
Erhält ein in Deutschland
ansässiger Bauingenieur (Ziviltechniker) von österreichischen
Baufirmen Aufträge mit dem Inhalt, Mehrkostenforderungen und Nachträge
aus zusätzlichen oder geänderten Leistungen festzustellen und zu
bewerten sowie Vorschläge für Nachbelastungen bei gestörten
Bauabläufen zu erstellen, so liegt hierbei eine Mitwirkung an den
Bauausführungen vor.
Mit der deutschen Steuerverwaltung ist allerdings
mittlerweile geklärt, dass die Regelung des Artikels 5 Abs. 3
DBA-Deutschland (Vorliegen einer Bauausführungsbetriebstätte erst ab
mindestens 12monatiger Mitwirkung an einer Bauausführung) nur im
Geltungsbereich des Artikels 7 (gewerblich tätige Unternehmen) nicht aber
im Geltungsbereich des Artikels 14 (freiberufliche Unternehmer) anzuwenden
ist.
Für den deutschen Ziviltechniker könnte daher ein
in einem Container zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz ab einer
Verfügungsdauer von bereits 6 Monaten zum Entstehen einer inländischen
"festen Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 und damit zu einer
Einkommensteuerpflicht in Österreich führen.
Wird dem Ziviltechniker allerdings kein fixer, sondern ein
jeweils frei werdender Arbeitsplatz in einem Container zur Verfügung
gestellt, dann erscheint es - ungeachtet denkmöglicher anderer
Auffassungen, die auf Z. 4.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-MA
gestützt werden könnten - vertretbar, keine inländische feste
Einrichtung anzunehmen, wenn dies korrespondierend auch auf deutscher Seite so
gesehen wird und wenn folglich die aus den in Österreich ausgeübten
Tätigkeiten resultierenden Einkünfte in Deutschland in die
Besteuerungsgrundlage einbezogen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0743-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31569
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF