Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0298-G/07
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag wegen groben Verschuldens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-G/07vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Helmut Korger,
8323 St. Marein/Graz, Markt 128, vom 23. Jänner 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen, vertreten durch Mag. Wilhelm Gasser,
vom 10. Jänner 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO hinsichtlich
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 bis 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat in seinen beim Finanzamt am
28. September 2005 online eingebrachten Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2002 bis 2004
ua. die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988
beantragt.
Vor Durchführung der Veranlagungen für diese drei
Jahre hat das Finanzamt an den Bw. nachstehenden Vorhalt (vom
29. September 2005) gerichtet:
Sie werden gebeten,
für die beantragten Unterhaltszahlungen den Unterhaltsvergleich und die
Zahlungsbelege für die geleisteten Unterhaltszahlungen anher
vorzulegen."
Frist für die Beantwortung des Vorhaltes:
7. November 2005.
In den am 16. November 2005 erlassenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 bis 2004 blieben die
Unterhaltsabsetzbeträge mit der Begründung, der Bw. habe trotz
Aufforderung die (noch) benötigten Unterlagen nicht beigebracht, steuerlich
unberücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2006 begehrte
der Bw. nunmehr die Wiederaufnahme der Verfahren unter Nachreichung der
Zahlungsbestätigung der Kindesmutter. Begründend führte er darin
aus, dass er diese vom Finanzamt angeforderte, vor Erstellung der
Steuererklärungen eingeholte Bestätigung (datiert mit 3.
September 2005), nicht an das Finanzamt, sondern bereits
"kommentarlos an seinen Buchhalter Herrn
K. geschickt" hätte. Er
wäre der Meinung gewesen, dieser würde die
"Angelegenheit mit dem Finanzamt klären".
Herr K. habe jedoch das Schreiben -
"mangels Kenntnis der Situation" -
lediglich bei seinenUnterlagen
abgelegt und sei leider erst anlässlich der Erstellung der
Einnahmen-Ausgabenrechnung 2005 für die (vom Bw. mittlerweile mit Herrn K.
gegründeten) OEG auf die
"Zusammenhänge
gestoßen".
Abschließend führte der Bw. noch aus, dass er
"erst dieser Tage von dem Wiederaufnahmsgrund
erfahren" habe.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom
10. Jänner 2007 den Wiederaufnahmsantrag für die genannten
Jahre ab und begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die
"ledigliche Nichtbeantwortung eines vom
Finanzamt ergangenen Vorhaltes keine Wiederaufnahme der
Einkommensteuerveranlagung im Sinne des
§ 303 Abs. 1 BAO" rechtfertige.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom
23. Jänner 2007 führte der steuerliche Vertreter des Bw. ua.
Folgendes aus:
Der Bw. wäre seinerzeit (im Zuge der Erstellung der
Steuererklärungen 2002-2004) von seinem Partner, Herrn K. darauf
hingewiesen worden, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass er die
Unterhaltszahlungen seiner Tochter nachzuweisen habe und - mangels anderer
Belege - eine Bestätigung der Mutter über den Erhalt der Zahlungen
einholen solle. Er habe dies auch getan und die Bestätigung an Herrn K.
geschickt, der wiederum das Schreiben bei seinen Unterlagen aufbewahrt habe. Als
der Bw. nun den Vorhalt erhalten hätte, wäre er der Meinung gewesen,
die "Sache hätte sich überschnitten
und wäre bereits erledigt". Als er nun die Bescheide erhalten habe
und allesamt eine Gutschrift ergeben hätten, habe er geglaubt,
"die Sache sei ohnedies in
Ordnung".
Es könne daher - so die abschließenden
Berufungsausführungen - im Zusammenhang mit der Nichtbeantwortung des
Vorhaltes von einem groben Verschulden
des Bw. keine Rede sein, sondern handle es sich
"in der Angelegenheit um einen entschuldbaren
Irrtum" des Bw..
In diesem Sinne hoffe er auf die
"Bürgerfreundlichkeit" des
Finanzamtes und ersuche daher, der Berufung stattzugeben und den
Unterhaltsabsetzbetrag für die Jahre 2002-2004 zu
berücksichtigen.
In der daraufhin abweislich erlassenen
Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2007 führte das Finanzamt
aus, dass es dem Bw. unschwer möglich gewesen wäre, dem Vorhalt zu
entsprechen, noch dazu, wenn er bis zum Zeitpunkt des Vorhaltseinganges die
Empfangsbestätigung von der Kindesmutter ohnehin schon erhalten hatte.
Selbst wenn der Bw. diese Bestätigung zwischenzeitig an seinen Buchhalter
weitergeleitet haben sollte (laut Berufung), so hätte er diese jederzeit
leicht von ihm wieder herausverlangen können.
Da der Bw. jedoch ursprünglich die
Zahlungsbestätigung lediglich
"kommentarlos" an den Buchhalter
weitergereicht habe, in der Folge bei diesem auch nicht herausverlangt
hätte und zudem sich auch nicht bei diesem vergewissert hätte, ob
dieser die Bestätigung beim mittlerweile extra anfragenden Finanzamt ein-
bzw. nachgereicht hätte, habe der Bw. jedenfalls insgesamt wohl nicht nur
mit einem entschuldbaren Irrtum oder mit nur leichter Fahrlässigkeit
gehandelt, sondern sei ihm ein grobes
Verschulden anzulasten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Kein grobes Verschulden
im o.a. Sinne liegt bei einem minderen Grad des Versehens oder der
Nachlässigkeit (vgl. § 1332 ABGB), somit bei
leichter Fahrlässigkeit, vor (vgl.
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303 Tz 16). Leichte
Fahrlässigkeit wiederum liegt dann vor, wenn ein Fehler unterläuft,
den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 308 Tz 14). Dagegen kann im Fall einer auffallenden Sorglosigkeit
des (der) Handelnden von einem minderen Grad des Versehens bzw. leichter
Fahrlässigkeit nicht mehr gesprochen werden. Auffallend sorglos handelt,
wer die erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, aaO,
§ 308 Tz 22f und die dort zitierte Judikatur).
Unter Bedachtnahme darauf ist nun der Unabhängige
Finanzsenat zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall sehr wohl von
einem - der Wiederaufnahme auf Antrag gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. b BAO entgegen stehenden -
groben Verschulden des Bw. auszugehen
ist:
So ist dem Bw. eine auffallende Sorglosigkeit im o.a. Sinne
schon insoferne vorzuwerfen, als er es unterlassen hat, seinen steuerlichen
Vertreter bzw. seinen Buchhalter vom Vorhalt des Finanzamtes zu informieren,
noch dazu, da er die - nach Einreichung der Steuererklärungen -
angeforderte Bestätigung - bereits im Zuge der Erstellung der
Steuererklärungen dem Buchhalter übergeben hatte.
Auch seine Rechtfertigung hinsichtlich der angenommenen
Überschneidung geht ins Leere: So hätte ihn das Finanzamt wohl kaum
zur Vorlage der Bestätigung aufgefordert, wenn seitens der steuerlichen
Vertretung bereits deren Vorlage erfolgt wäre. Der Bw. hätte sich
zumindest - nachdem er den Vorhalt bekommen hatte - dafür interessieren
müssen, ob die Bestätigung - wie von ihm vermutet - auch
tatsächlich weitergeleitet worden ist (Herr K. die
"Angelegenheit mit dem Finanzamt klären"
werde) und stellt dieses Unterlassen eine auffallende Sorglosigkeit
dar.
Mit anderen Worten:
Gerade der Vorhalt hätte den Bw. zu einer
Kontaktaufnahme mit dem Vertreter und letztlich auch mit dem Finanzamt
veranlassen müssen. Bei diesem Unterlassen durch den Bw. handelt es sich
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls keineswegs um
einen Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Schließlich würde sich ein sorgfältiger
Mensch im o.a. Sinne auch nicht damit begnügen, die Gutschrift in den
Einkommensteuerbescheiden bloß zur Kenntnis zu nehmen - ohne zu
überprüfen, woraus diese Gutschrift eigentlich resultiert. Dies umso
mehr, als die Frage der Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages (bzw.
die Vorlage eines diesbezüglichen Beweismittels) sogar Gegenstand eines
Vorhalteverfahrens gewesen ist.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage vermag daher auch das
Appellieren des steuerlichen Vertreters an die "Bürgerfreundlichkeit" der
Abgabenbehörde der Berufung zu keinem Erfolg zu verhelfen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 22.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-G/07
- Stammnummer
- 31561
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF