Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2846
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften mit ungarischen Immobilien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0276-IV/4/2007vom 14.05.2007
Wortlaut laut Findok
Hat sich eine österreichische
vermögensverwaltende Personengesellschaft mit in Österreich
ansässigen Teilhabern als Kommanditist an einer - ebenfalls
vermögensverwaltenden - ungarischen Personengesellschaft beteiligt und
hält die ungarische Personengesellschaft eine ungarische Immobilie, dann
bewirkt die steuerliche Transparenz der beiden Gesellschaften, dass die aus der
ungarischen Immobilie herrührenden Einkünfte den österreichischen
Teilhabern als deren Einkünfte zuzurechnen sind. Dies wiederum hat zur
Folge, dass eine Veräußerung der Personengesellschaftsanteile und die
damit einhergehende Übertragung der ungarischen Immobilienanteile innerhalb
der zehnjährigen Spekulationsfrist zur Steuerpflicht der hierbei erzielten
Veräußerungsgewinne führt.
Da es sich hierbei aber um Veräußerungsgewinne
handelt, die aus einem in Ungarn gelegenen Grundstück stammen, teilt
Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art 6 des DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht
daran Ungarn zu.
Allerdings kann Ungarn dieses Besteuerungsrecht nicht
wahrnehmen. Denn Ungarn wertet Personengesellschaften in seinem innerstaatlichen
Steuerrecht als intransparent und muss gemäß Artikel 3 Abs. 2
DBA-Ungarn diese Sichtweise auch auf der Ebene des Abkommensrechtes beibehalten;
dies führt dazu, dass die Veräußerung der Anteile an der
Personengesellschaft keinen in Ungarn steuerlich erfassbaren Vorgang bewirkt.
Denn einerseits hat - aus ungarischer Sicht - keine Veräußerung der
ungarischen Liegenschaft stattgefunden, weil in den Eigentumsverhältnissen
keine Änderung eingetreten ist und andererseits ist Ungarn gemäß
Artikel 13 Abs. 3 DBA nicht berechtigt, auf den Gewinn aus der
Veräußerung der Gesellschaftsbeteiligung zuzugreifen.
Es tritt sonach ein Qualifikationskonflikt ein, weil
Österreich in Bezug auf den Veräußerungsgewinn Artikel 13 Abs. 1
anwendet, Ungarn hingegen Artikel 13 Abs. 3 anwenden muss. Dieser
Qualifikationskonflikt kann indessen nicht zu einer Doppelnichtbesteuerung
führen, weil Artikel 22 Abs. 1 DBA Österreich nur dann zur
Steuerfreistellung verpflichtet, wenn die betreffenden Einkünfte "nach dem
Abkommen in Ungarn besteuert werden dürfen". Wie erläutert, trifft
diese Voraussetzung aber nicht zu.
Es mag allerdings zutreffen, dass Ungarn nach seinem
innerstaatlichen Recht gar nicht in der Lage ist, auf den
Veräußerungsgewinn, der bei einer
österreichischen Gesellschaft
anfällt, steuerlich zuzugreifen und dass daher durch das Abkommen gar keine
ungarischen Besteuerungsrechte verloren gehen. Dies ist aber in einem
Qualifikationskonflikt für das Wiederaufleben des österreichischen
Besteuerungsanspruches nach Art. 22 Abs. 1 nicht entscheidend. Entscheidend ist
einzig und allein, ob Ungarn das Besteuerungsrecht
durch das Abkommen entzogen wird,
gleichgültig ob innerstaatlich ein solches besteht oder nicht. Und diese
entscheidende Voraussetzung ist erfüllt, weil das Besteuerungsrecht an
Veräußerungen ungarischer und österreichischer
Gesellschaftsbeteiligungen - aus ungarischer Sicht - Österreich zugeteilt
wird. Eine Nichtbesteuerung in Ungarn würde nur dann kein Wiederaufleben
des österreichischen Besteuerungsanspruches zur Folge haben, wenn zwischen
beiden Staaten Einvernehmen über die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an
Ungarn besteht (wie zB bei Direktinvestitionen in ungarischen Immobilien) und
wenn Ungarn in seinem innerstaatlichen Recht diese Besteuerungsberechtigung
nicht wahrnimmt. Ein Widerspruch mit EAS 2759 ist nicht gegeben, weil es dort um
einen Zurechnungskonflikt und nicht um einen Qualifikationskonflikt gegangen
ist.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 6 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 3 Abs. 2 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 22 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0276-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31552
- Gültig
- 14.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF