Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1825-W/05
Kreditrückzahlung, prätorischer Vergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1825-W/05vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ebenso wenig wie die seinerzeitige Kreditaufnahme eine Betriebseinnahme bewirkte, führt die nunmehr - konkursbedingte - teilweise Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten zu einer Betriebsausgabe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom
2. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln
vom 7. April 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 erstellte der
Berufungswerber (= Bw.) am 31. März 2005 (OZ 30 ff./2004). In dieser
Erklärung bejahte der Bw. den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
und begehrte den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei nicht
haushaltszugehörige Kinder, geboren 1989 und 1992. Der Bw. erklärte
weiters negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in
Höhe von € 3.342,50. In den Anlagen zur Bilanz per 31. Dezember 2004
erklärte der Bw. unter der Position "außerordentliche Aufwendungen"
€ 13.360,10 (OZ 10 und 23/2004).
Im der
Einkommensteuererklärung beigelegten Schreiben vom 31. März 2005 (OZ
25/2004) erstattete der Bw. folgenden Kommentar zur Bilanz: 1) Die
außerordentlichen Aufwendungen seien die Rückzahlungen aus dem
Konkurs. Wären diese Zahlungen nicht vonnöten gewesen, wäre das
Betriebsergebnis 2004 positiv. Ein Privatkonkurs sei trotz Antrag abgelehnt
worden, daher seien diese Firmenschulden aus dem Erlös der Firma zu
bezahlen. 2) sonstige betriebliche Erträge seien Provisionszahlungen
für Schnittblumenverkauf und Liefertätigkeit für eine
holländische Firma.
B)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde am 7. April 2005
erstellt (OZ 35 ff./2004). In diesem Bescheid setzte das Finanzamt die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 10.017,60 fest, d. i. die Differenz
aus den erklärten außerordentlichen Aufwendungen von € 13.360,10
und den erklärten negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb von €
3.342,50. Weiters wurden aufgrund der Kontrollrechnung gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988 € 1.524,00 an Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit angesetzt, wovon € 132,00
Werbungskostenpauschbetrag abgezogen wurden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte
errechnete sich mit € 11.409,60, das Einkommen betrug unter
Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschbetrages von € 60,00 €
11.349,60. Die Einkommensteuer wurde demgemäß mit € 0,00
ermittelt, sodass sich eine Abgabengutschrift von ebenfalls € 0,00
ergab.
Der Bescheid
wurde in dem für dieses Verfahren relevanten Teil wie folgt begründet:
Haftungszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für
Kreditschulden einer in Liquidation befindlichen Ges. mbH. seien dem
Gesellschaftsverhältnis zuzuordnen und es lägen daher keine
nachträglichen Betriebsausgaben vor.
C)
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 (OZ 38 f./2004) erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004
Berufung und führte im Wesentlichen
Folgendes aus:
Im Zuge seines
Konkurses im Jahr 1999, aufgehoben im Mai 2002, habe der Masseverwalter diese
Schulden eindeutig und klar dem Betrieb "Bw. " zugeordnet. In seinem Bericht an
das Landesgericht St. Pölten sei eindeutig davon die Rede, dass durch diese
Schulden der Betrieb Bw. mit einer Verschuldung von S 3 Mio. eröffnet
habe. Auch der Antrag seines Anwaltes, diese Summen aus dem Konkurs
auszugliedern und in einen Privatkonkurs umzuwandeln, sei seitens des
Konkursgerichtes abgelehnt worden. Diese Haftung stamme bereits aus dem Jahr
1995 und es sei daher rechtlich richtig, dass die nicht protokollierte
Einzelfirma "Bw. " mit einer Verschuldung von S 3 Mio. eröffnet
habe.
Die
Begründung des Gerichtes wie auch des Masseverwalters sei nicht offiziell,
liege aber mehr als klar auf der Hand. Sowohl die Republik Österreich als
auch der Masseverwalter seien zu gierig auf die durch die Versteigerung seiner
Liegenschaft entstehenden Sondermassekosten nicht zugreifen zu können.
Leider aber hätten sie alle die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Er habe
sich mit der PSK außerhalb des Konkurses einigen können und mit den
Zahlungen aus der Sondermasse sei es nichts geworden. Die PSK sei befriedet
worden, die Republik und der Masseverwalter hätten durch die Finger
geschaut. Wären diese Schulden nämlich aus dem Konkurs ausgegliedert
worden, hätte die PSK durch das Pfandrecht an der Liegenschaft alleine
über das Geld verfügen können und die Republik hätte
keinerlei Nutzen gehabt.
Der Bw. bestehe
daher darauf, dass dem Gesetz genüge getan werde und die Linie, die das
Gericht und der Masseverwalter verfolgten, nämlich zu versuchen, ihn im
Konkurs abzuzocken, weiterhin treu bleibe (?). Der Konkurs sei mittlerweile aber
aufgehoben. Auch hätte das Finanzamt als Gläubiger die
Möglichkeit gehabt, die Konkursaufhebung mit dem Argument, dass diese
Zahlungen auszuscheiden gewesen wären, anzufechten. Da das Finanzamt dies
aber nicht getan habe, blieben diese Zahlungen keine Haftungszahlungen aus der
Ges. mbH., sondern Schuldenstand der Firma "Bw. ". Die Konkursaufhebung sei
rechtskräftig und somit auch alle dem Konkursakt beigelegten Schreiben und
Dokumente, insbesondere die des Masseverwalters.
Die vom
Finanzamt bezeichneten € 11.349,00 seien daher kein Einkommen, sondern
höchstens Verlustvorträge aus der Firma Bw. . Er bringe daher gegen
diesen Bescheid Berufung ein, mit der Begründung, dass seitens des
Masseverwalters und des Konkursgerichtes die Schulden der Ges. mbH. der Firma
"Bw. " zugeordnet worden seien und diese Zuordnung durch die Konkursaufhebung in
Rechtskraft erwachsen sei.
D)
Mit Ergänzungsersuchen vom 16. Juni 2005 (OZ 49/2004) wurde der Bw.
ersucht, folgenden Punkt zu beantworten: Laut seinem Schreiben vom 31. März
2005 (Kommentar zur Bilanz) handle es sich bei den außerordentlichen
Aufwendungen um Rückzahlungen aus dem Konkurs. Um Aufgliederung und
belegmäßigen Nachweis dieser Zahlungen in Höhe von
€ 13.360,00 werde ersucht. Weiters schreibe der Bw. in der Berufung
vom 2. Mai 2005, dass die Zahlungen aus einer Haftung aus dem Jahr 1995
resultierten; um nähere Erläuterung dazu werde ersucht.
E)
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 (OZ 50 ff./2004) beantwortete der Bw. das
Ergänzungsersuchen laut Abschnitt D) wie folgt:
Die
Aufgliederung (der Zahlungen) mitsamt den Belegen werde übermittelt. Zur
Haftung werde ausgeführt, dass der Bw. im Jahr 1995 mit der
Geschäftstätigkeit der QF Ges. mbH. habe aufhören müssen, da
ihm Kunden alles im Allen S 4,5 Mio. schuldig geblieben seien. Teils seien
diese Forderungen gleich durch eine Insolvenz des betreffenden Kunden
abgeschrieben und wertberichtigt worden, teils seien Zahlungsvereinbarungen
getroffen worden.
Da der Bw. ohne
Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können, habe er die
Geschäftstätigkeit der QF (B. Ges. mbH.) ab Anfang 1998 als
Einzelunternehmen weitergeführt. Dies sei jedoch ohne Fremdkapital nicht
möglich gewesen. Um an dieses Fremdkapital zu kommen, habe er die Schulden
der QF bei der PSK (S 2,7 Mio.) in einem prätorischen Vergleich
zugunsten der PSK persönlich übernehmen müssen, um wieder von der
PSK einen Kontokorrentkredit zu erhalten. Die Übernahme dieses Kredites sei
Grundvoraussetzung gewesen, um selbst wieder aktiv werden zu können.
Leider sei von
den Zahlungsvereinbarungen mit den restlichen Kunden soviel wie nichts
eingehalten worden bzw. haben diese Kunden in weiterer Folge selbst Konkurs
angemeldet, seien verstorben oder aber die Forderungen seien verjährt.
Seine Exgattin und Mitbesitzerin der Ges. mbH. habe sich drei Jahre lang
geweigert, einen Geschäftsführer zu bestellen oder einer Bestellung
zuzustimmen. Da Geldeintreiben in Österreich viel Geld koste, habe er
aufgehört diese Forderungen in irgendeiner Weise geltend zu machen, da es
absolut sinnlos und geldvernichtend sei. Der Schutz des Schuldners gehe in
diesem Land vor dem Ruin des Gläubigers. Diese Haftung werde in den
Berichten vom Masseverwalter erläutert und mit der Veröffentlichung im
Internet zugestellt. Da das Finanzamt Gläubiger gewesen sei, seien mit
dieser Veröffentlichung auch dem Finanzamt sämtliche im Konkurs
erstellten Berichte des Masseverwalters zugestellt worden. In diesen Berichten
werde die Haftung bis ins Detail erläutert. Da er mit dem Konkurs geistig
abgeschlossen habe, habe er diese Berichte nicht mehr. Nicht in den Berichten
stehe die außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern. Um diese
außergerichtlichen Einigungen finanzieren zu können, habe der Bw.
Kredite aufnehmen müssen, welche er bis heute zurückzahle.
Folgende
Beträge würden rückgezahlt und seien rückgezahlt worden
(alle Beträge in S): Massekosten: 126.000,00 zu 100%; PSK Bank
200.000,00 aus der Liegenschaftsversteigerung zu 100%; PSK Bank aus der
persönlichen Haftung 154.664,00, d.s. 10%, PSK somit 23,5%; AT
Steuerberater 44.551,68 zu 100%; Dr. WE Rechtsanwalt 136.901,04 zu 100%;
Finanzamt Tulln 22.249,00 zu 100%; Rechtsanwalt Dr. H 741,00, d. s. 10%;
GSVG 9.778,87 zu 100%.
Seine Exgattin
habe die Feststellungsklage vor dem Bezirksgericht Tulln verloren, somit sei der
Bw. hier zu keiner Rückzahlung verpflichtet, M habe nach der bestrittenen
Forderungsanmeldung keine Feststellungsklage eingebracht. Somit seien 674.885,59
(richtig: 694.885,59) zuzüglich 60.000,00 an Anwaltskosten und noch
einmal 30.000,00 an Anwaltskosten der PSK angefallen, insgesamt 764.885,59
(richtig: 784.885,59).
Diesem
Schreiben ist u.a. eine Kopie des Kontoblattes "Außerordentlicher
Aufwand", Kto. Nr. 8450, beigelegt. Dieses Kontoblatt weist folgende
Zahlungen auf:
|
Datum
(2004)
|
Buchungstext
|
Zahlungsbetrag
(In €)
|
18.
03.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
187,33
|
18.03.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
438,16
|
29.03.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
374,66
|
26.04.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
438,16
|
04.06.
|
PSK
Zahlung aus Konkurs
|
562,00
|
23.06.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
400,00
|
19.07.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
400,00
|
02.08.
|
Konkurszahlungen
|
749,33
|
19.08.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
400,00
|
22.09.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
400,00
|
27.09.
|
Rückzahlung
Konkurs PSK
|
525,80
|
27.09.
|
Rückzahlung
Konkurs PSK
|
525,80
|
15.11.
|
Rückzahlung
aus Konkurs
|
400,00
|
15.11.
|
Kredit
Raika
|
7.158,86
|
31.12.
|
Kreditrate
Konkurs
|
400,00
|
|
Summe
Zahlungen aus Konkurs
|
13.360,10
Weitere
Beilagen zu diesem Schreiben sind die Überweisungsbelege der in der Tabelle
aufgelisteten Zahlungen.
F)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.
August 2005 wurde die Berufung vom 2. Mai 2005 als unbegründet
abgewiesen. Begründend wird ausgeführt: Der in der
Steuererklärung für 2004 erklärte Verlust von € 3.342,50 sei
um die gewinnmindernd geltend gemachten a.o. Aufwendungen von € 13.360,00
erhöht worden. Diese Aufwendungen von € 13.360,00 resultierten laut
den Angaben des Bw. aus Rückzahlungen aus dem Konkursverfahren (Schulden
des Betriebes Bw. ). Diese Zahlungen könnten jedoch nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden. Wesentlich sei, ob die den Zahlungen
zugrundeliegenden Verbindlichkeiten Betriebsschulden seien. Wenn ja,
könnten keineswegs die gesamten Rückzahlungen als Betriebsausgabe
abgezogen werden, sondern nur die diesen Verbindlichkeiten zuzurechnenden
Schuldzinsen. In der Bilanz des Bw. zum 31. Dezember 2004 sei keine derartige
Passivpost angesetzt worden. Der Bw. werde weiters darauf hingewiesen, dass die
Nichtanerkennung dieser Zahlungen keine Einkommensteuervorschreibung nach sich
gezogen habe.
G)
Mit Schreiben vom 5. September 2005 stellte der Bw. den
Vorlageantrag (OZ 62/2004) und
führte Folgendes aus:
Er halte
sämtliche Schreiben seine Causa betreffend aufrecht und ergänze diese
wie folgt: Als geschäftsführender Gesellschafter der QF B. Ges. mbH.
habe er 1995 aufgrund massiver Forderungsausfälle der Kunden die
Geschäfte einstellen müssen. Um aber in seiner Existenz gesichert zu
sein, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als weiterhin
selbstständig aktiv zu werden. Arbeitslosenunterstützung habe er trotz
14 Jahre Höchstbemessungsbeitragszahler nicht erhalten, da man der Meinung
gewesen sei, als geschäftsführender Gesellschafter einer bankrotten
Gesellschaft habe er so und so ein Einkommen. Sämtliche Einsprüche
beim AMS seien abgewiesen worden.
Um jedoch
weiterhin selbstständig sein zu können, habe es Kredite bedurft,
welche er natürlich von keiner Bank erhalten habe. Erst als er bei der PSK
(nunmehr Bawag) einen prätorischen Vergleich über die Schulden der QF
(B. Ges. mbH.) akzeptiert habe, habe man ihm weitere S 200.000,00
gewährt. Er habe somit S 1,4 Mio. als Bw. an Schulden übernommen
um weitere S 200.000,00 an Kredit seitens der PSK zu erhalten. Somit seien
diese S 1,4 Mio. sehr wohl Schulden der Firma Bw. und als solche
zurückzuzahlen und daher einkommensschmälernd.
Er verweise
hier noch einmal auf den Konkursakt und die darin enthaltene Anfechtungsklage
des Dr. A (Masseverwalter). Auf Seite 3 dieser Klage gegen die PSK sei eindeutig
klargestellt, dass die PSK ihm diesen neuerlichen Kredit in Höhe von
S 200.000,00 nur gewährt habe, um die Schulden der QF (B. Ges. mbH.),
für welche er persönlich gehaftet habe, zu begleichen. Somit seien
diese S 1,4 Mio. eindeutige Betriebsausgaben der Firma Bw. . Die
Rückzahlungen dieser im außergerichtlichen Ausgleich
geschmälerten Summe seien also eine Betriebsausgabe und somit gewinn- und
einkommenschmälernd. Er ersuche daher, diesem Einspruch stattzugeben und
den Einkommensteuerbescheid dahingehend abzuändern.
Diesem
Vorlageantrag legte der Bw. eine Kopie der Anfechtungsklage des Masseverwalters
(OZ 63 f./2004), beim Landesgericht St. Pölten eingelangt am 23. März
2000, bei. Die klagende Partei ist in diesem Verfahren Dr. WA als Masseverwalter
im Konkurs über das Vermögen des Bw., die beklagte Partei die PSK Bank
Ges. mbH. Der Streitbetrag wird mit S 290.955,95 beziffert. In dieser
Beilage wird u.a. ausgeführt:
... Der
spätere Gemeinschuldner sei mit der hier beklagten Partei, vormals Bank der
österreichischen Postsparkasse AG., in ständiger
Geschäftsbeziehung gestanden, wobei es sich bei der beklagten Partei
bereits seit jeher um die Hausbank des Gemeinschuldners sowie um die Hausbank
der vormals vom Gemeinschuldner als geschäftsführenden Gesellschafter
geführten QF B. Ges. mbH. gehandelt habe. Bei dieser hier erwähnten
Gesellschaft sei es bereits im Jahr 1996 aufgrund höherer
Forderungsausfälle in der Höhe von rund S 1,2 Mio. zu
finanziellen Engpässen gekommen, sodass in weiterer Folge der operative
Bereich dieser Gesellschaft eingestellt und das Liquidationsverfahren
eingeleitet worden sei.
Mittels
Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten vom 16. März 1998 zu GZ xxx
sei im Übrigen ein Konkursantrag gegen diese Gesellschaft mangels eines
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe bei
der hier beklagten Partei gegenüber der erwähnten QF B. Ges. mbH. ein
beträchtliches Obligo ausgehaftet, für das der Gemeinschuldner die
Haftung als Bürge und Zahler übernommen habe, weshalb in weiterer
Folge zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten Partei Verhandlungen
über die Rückführung dieses Obligos geführt worden
seien.
Ergebnis dieser
Verhandlungen sei letztendlich ein zwischen der Beklagten und dem
Gemeinschuldner abgeschlossener prätorischer Vergleich gewesen, mit dem
sich dieser verpflichtet habe, bei der hier beklagten Partei das zum 28. Oktober
1997 aushaftende Obligo in der Höhe von S 1,326.022,18 zuzüglich
13% seit 1. Juli 1997 zu bezahlen. Der beklagten Partei habe bereits zu diesem
Zeitpunkt bekannt sein müssen, dass es dem Gemeinschuldner aus seiner
weiteren Tätigkeit nicht gelingen könne, dieses Obligo auch nur
annähernd abzubauen.
Ungeachtet der
bestehenden Situation habe der Gemeinschuldner in weiterer Folge in Form eines
nicht protokollierten Einzelunternehmens, das von ihm im Jänner 1998
gegründet worden sei, weiterhin einen Handel sowie einen Import mit
Schnittblumen und Bindegrün betrieben. .... Zwischen der beklagten Partei
und dem späteren Gemeinschuldner im Wesentlichen geplant, sei jedoch - ein
von vorneherein aussichtsloses Unterfangen - gewesen, neben der
Einbringlichmachung der offenen Forderungen der QF B. Ges. mbH. das offene
Obligo durch den weiteren Geschäftsbetrieb des hiemit gegründeten
Einzelunternehmens abzudecken. Ausschließlich aus diesem Grund sei dem
Gemeinschuldner mittels Kreditvertrages vom 25. November 1997 und 12. Dezember
1997 ein revolvierend ausnutzbarer Kontokorrentkredit zu Konto Nr. yyy in der
Höhe von S 200.000,00 mit einer ursprünglichen Laufzeit bis
längstens 30. November 1998 eingeräumt worden.
Aufgrund dieses
Kreditvertrages sei zwar jeder der Vertragsteile berechtigt gewesen, das
Kreditverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat jederzeit schriftlich aufzukündigen, eine Aufkündigung des
Kreditverhältnisses sei jedoch während der gesamten Vertragsdauer
nicht erfolgt. Auch war zwischen den Streitteilen niemals ausdrücklich
ausbedungen, dass der Gemeinschuldner sämtliche oder auch nur den
Großteil seiner Geschäftsbeziehungen über das hier
gegenständliche Konto abzuwickeln habe, sodass er insoweit in seinen
geschäftlichen Dispositionen vollkommen frei und nicht vertraglich gebunden
gewesen sei.
Tatsächlich
seien gegen den späteren Gemeinschuldner bereits seit den Jahren 1997
Exekutionen wegen rückständigen Unterhaltes anhängig und sei es
im Jahr 1998 zur Einleitung von weiteren sechs Exekutionsverfahren und im Jahr
1999 - noch vor Konkurseröffnung - zu drei weiteren Exekutionsverfahren
gekommen.
H)
Mit Telefax vom 22. Oktober 2007 wurde der Bw. ersucht, den von ihm
angeführten prätorischen Vergleich ha. zu übermitteln.
I)
Der mit Vorhalt laut Abschnitt H) angeforderte prätorische Vergleich wurde
vom Bw. mit Telefax vom 1. November 2007 ha. übermittelt. Darin wird
ausgeführt, dass die beklagte Partei (= Bw.) sich verpflichtet der
klagenden Partei (= Bank der Österreichischen Postsparkasse AG.) den Betrag
von S 1,374.610,15 samt 13% Zinsen p.a. ab 9. Oktober 1997 bei
kalenderquartalsmäßigem Kontoabschluss sowie die Kosten dieses
Vergleiches in Höhe von S 13.520,00 binnen 14 Tagen ab Abschluss
dieses Vergleiches bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Anerkennung von € 13.360,10 an Kreditrückzahlungen als
außerordentliche Aufwendungen und somit als Betriebsausgaben des nicht
protokollierten Einzelunternehmens "Bw. ".
I)
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
a) Der Bw. ist
bzw. war geschäftsführender Gesellschafter der im Jahr 1992
gegründeten QF B. Ges.mbH (in Liqu.). Ab Dezember 1996 bestanden folgende
Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft: der Bw. war mit
S 125.000,00 zu 25% und seine Exgattin mit S 375.000,00 zu 75% am
Stammkapital beteiligt.
b) Den Ausführungen des Bw. in seiner
Vorhaltsbesantwortung vom 12. Juli 2005 [siehe Abschnitt E)] und seinem
Vorlageantrag vom 5. September 2005 zufolge musste er 1995 aufgrund massiver
Forderungsausfälle die Geschäftstätigkeit der Ges.mbH einstellen.
Um weiterhin selbstständig sein zu können, benötigte er
Fremdkapital, welches er jedoch von keiner Bank erhielt. Erst als der Bw.
für das bei der P.S.K. in Höhe von rd. S 2,7 Mio. aushaftende
Obligo der Ges.mbH die Haftung als Bürge und Zahler übernahm und sich
in einem mit der P.S.K. Bank am 9. Oktober 1997 abgeschlossenen
prätorischen Vergleich verpflichtete, der P.S.K den Betrag von
S 1,374.610,15 samt 13% Zinsen p.a. sowie die Kosten des Vergleiches in
Höhe von S 13.520,00 bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wurde dem
Bw. ein weiterer Kontokorrentkredit über S 200.000,--
eingeräumt.
c) Den
Ausführungen des Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juli 2005
zufolge hat er "die
Geschäftstätigkeit der QF ab
Anfang 1998 als Einzelfirma weitergeführt."
d) Mit Beschlüssen des Landesgerichtes St. Pölten
vom 16. März 1998 und des Handelsgerichtes Wien vom 28. Jänner 2000
wurden Konkursanträge betreffend die Ges.mbH mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen sowie mit dem erstgenannten Beschluss die Gesellschaft
nach § 1 AmtsLG aufgelöst. Als ehemaliger Geschäftsführer
ist der Bw. Liquidator der Ges.mbH. Einem aktuellen Firmenbuchauszug vom 14.
November 2007 zufolge befindet sich die Ges.mbH weiterhin in Liquidation.
e) Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
30. März 1999 (Dauerbelege/7) wurde über das Vermögen des Bw. der
Konkurs eröffnet. Die vom Masseverwalter für das Jahr 2000 abgegebene
Umsatzsteuererklärung (OZ 2/2000) enthält in der Spalte "Ort und
Leitung des Unternehmens" den Hinweis: "Unternehmen war bereits vor
Konkurseröffnung geschlossen". Mit Beschluss des Landesgerichtes St.
Pölten vom 21. Mai 2001 wurde der Konkurs gemäß
§ 139
Abs. 1 KO aufgehoben.
f) Ab Mai 2002 (OZ 22/2002) wurde der Bw. wieder als
Einzelunternehmer mit einem B Groß- und Kleinhandel tätig.
g) In den Bilanzen des Einzelunternehmens betreffend die
Jahre 2002, 2003 und 2004 sind ausschließlich nachstehende
Verbindlichkeiten (aus Lieferung und Leistungen) ausgewiesen:
|
zum 31. Dezember 2002
|
€ 2.759,52
|
zum 31. Dezember 2003
|
€ 5.894,93
|
zum 31. Dezember 2004
|
€ 7.197,93
h) Im Jahr 2004 machte der Bw. unter dem Titel
"Rückzahlung aus Konkurs"
Zahlungen in Höhe von insgesamt € 13.360,10 gewinnmindernd als
außerordentliche Aufwendungen geltend [siehe Abschnitt E)].
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Betriebsausgaben
im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen
sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben
erwachsen, aus betrieblichen Gründen (im Interesse des konkreten Betriebes)
erbracht wird.
Aus den Angaben
des Bw. in seinen im Berufungsverfahren betreffend das Jahr 2004 eingebrachten
Schriftsätzen sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen kann kein
unmittelbarer und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von ihm ab Mai
2002 betriebenen Unternehmen (B Groß- und Kleinhandel) und den von ihm
geltend gemachten Aufwendungen abgeleitet werden.
Bei den vom Bw.
geltend gemachten Zahlungen handelt es sich vielmehr um solche, deren Ursache in
erster Linie in der Haftungsübernahme für Schulden der QF Ges.mbH bzw.
in der früheren betrieblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer, welche
bereits vor Konkurseröffnung im Jahr 1999 eingestellt wurde, begründet
liegt.
Die
Übernahme der Haftungen (und in der Folge der Schulden der GmbH) durch den
Bw. erfolgte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und war somit
gesellschaftsrechtlich begründet bzw. waren die Übernahme der Haftung
sowie der Abschluss des eingangs erwähnten prätorischen Vergleichs die
Bedingung der P.S.K. für eine weitere Gewährung eines
Kontokorrentkredits an den Bw.
Wenn daher der
Bw. nach Aufhebung des Konkurses aufgrund einer außergerichtlichen
Einigung Zahlungen im Zusammenhang mit den vorerwähnten Verbindlichkeiten
an die früheren Konkursgläubiger (P.S.K., Volksbank,...) leistet, so
sind diese - selbst wenn man davon absieht, dass sie überwiegend die
persönliche Sphäre des Bw als Gesellschafter der vorerwähnten QF
Ges.mbH betreffen und einen allenfalls mittelbaren Zusammenhang mit dem seit
2002 geführten Betrieb annehmen wollte - einkommensteuerrechtlich nicht als
Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig.
Denn ebenso
wenig wie die seinerzeitige Kreditaufnahme eine Betriebseinnahme bewirkte,
führt die nunmehr - konkursbedingte - teilweise Rückzahlung der
Bankverbindlichkeiten zu einer Betriebsausgabe.
Der Bw.
übersieht mit seinem Vorbringen nämlich, dass - unabhängig von
der Gewinnermittlungsart - weder die Aufnahme noch die (im gegenständlichen
Verfahren teilweise erfolgte) Rückzahlung von Fremdkapital, eine
Gewinnauswirkung nach sich zieht. Die gewinnmindernde Berücksichtigung
eines Aufwandes in Höhe von € 13.360,10 unter dem Titel
"Rückzahlung Konkurs" bzw. "Kreditrate" kommt daher aus vorgenannten
Gründen ebenso wenig in Betracht wie die Berücksichtigung als
nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988
betreffend die frühere, vor Konkurseröffnung ausgeübte
einzelunternehmerische Tätigkeit des Bw.
Ungeachtet der
vorstehenden Ausführungen ist abschließend noch darauf hinzuweisen,
dass auch die Nichtanerkennung der streitgegenständlichen Beträge
keine Einkommensteuervorschreibung ausgelöst hat.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 21. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1825-W/05
- Stammnummer
- 31539
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF