Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0586-L/06
Seminar "Famlienrekonstruktion" als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0586-L/06vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für 2005
beantragte der Bw. Ausbildungskosten in Höhe von 1.647,00 €,
davon 375,00 € für "Exerzitien" und 1.272,00 € für
"Familienrekonstruktion" (systemische Selbsterfahrung).
Der Einkommensteuererklärung beigelegt wurde die
Rechnung vom 1. Oktober 2005, ausgestellt auf den Bw., aus der
hervorgeht, dass dieser an der Fortbildungsveranstaltung
"Familienrekonstruktion" (systemische Selbsterfahrung) vom 23. September
bis 1. Oktober 2005 in L (OÖ) unter der Leitung von AB und AC
teilgenommen hat, wobei die Seminarkosten 1.272,00 € betragen
haben.
Weiters ist aus der Teilnahmebestätigung vom
9. August 2005 zu entnehmen, dass der Bw. an den "Kontemplativen
Exerzitien" in der Zeit von 8. bis 18. August 2005 im
Kapuzinerkloster Z teilgenommen und einen Kursbetrag von 375,00 €
entrichtet hat.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom
24. Mai 2006 ermittelte das Finanzamt die Einkommensteuer mit
6.239,47 €. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kurse
"Familienrekonstruktion" und die "Exerzitien" von allgemeinem Interesse seien
und nicht nur in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gesehen werden
könnten. Daher seien die auf die Kurse entfallenden Kosten nicht als
Werbungskosten absetzbar. Die vom Arbeitgeber nicht automatisch
berücksichtigten Werbungskosten würden sich auf nunmehr
78,00 € belaufen. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten von 132,00 € nicht übersteige, würden
132,00 € berücksichtigt.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 26. Mai 2006
Berufung und beantragte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten
für das Seminar "Familienrekonstruktion" in Höhe von 1.272,00 €.
Das Seminar sei nicht von allgemeinem Interesse, da der Bw. im "MÖ" im
Bildungsbereich tätig sei. Gerade im Persönlichkeitsbereich
würden sehr viele Seminare angeboten werden. Um selbst fachlich und
persönlich gestärkt diesen Bereich an andere vermitteln zu
können, sei das Seminar sehr wichtig und helfe in der täglichen
Umsetzung.
Aus der Internetseite des Veranstalters des Seminars
"Familienrekonstruktion" geht hervor, dass die Familiengeschichte wesentlich das
Verhalten, Denken und Fühlen im privaten wie auch im beruflichen Leben
präge. Das bedeute, dass nicht nur Kindheitserlebnisse und unterschiedliche
Kindheitserfahrungen, sondern vielmehr die über Generationen hinaus
erworbenen Beziehungsmuster und Bilder sowie Familienregeln und Familienmythen
unser Leben mitgestalten. Im Mittelpunkt dieses neuntägigen Seminars stehe
die Erforschung der Geschichte der Teilnehmer aus einer
Mehrgenerationsperspektive und das Entdecken von Werten und
Familienschätzen. Das Ziel sei die tiefe Versöhnung mit den einzelnen
Personen, wie Vater, Mutter und Geschwister, und daraus folgend mit sich selbst.
Durch Rollenspiele, Skulpturarbeit und Methoden der Gestalttherapie und des
Psychodramas werde gemeinsam auf Entdeckungsreise zu den Wurzeln und Quellen
gegangen, um neue Veränderungsmöglichkeiten in den Beziehungen
ausforschen zu können und das Leben leichter und glücklicher zu
gestalten. Voraussetzung für die Teilnahme an der Familienrekonstruktion
sei der Besuch des Seminars "Selbstwert und Kommunikation".
Mit Vorhalt vom 11. September 2007 wurde der Bw. ersucht,
die berufliche Notwendigkeit des Seminars "Familienrekonstruktion" für die
Tätigkeit im Bildungsbereich des "MÖ " nachzuweisen.
Der Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
normiert, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idF
AbgÄG 2004 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Aufwendungen für die Lebensführung dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a
EStG 1988 hingegen nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des
Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild.
Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, wie zB
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik etc... (Doralt, EStG-Kommentar,
Band II, § 16, Rz. 203/5/1 unter Verweis auf VwGH
24. 6. 2004, 2001/15/0184).
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur
dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in
der Art von Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen bzw.
betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH
27. 6. 2000, 2000/14/0096).
Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lassen. Dies soll im Sinne eine Steuergerechtigkeit verhindern, dass
steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in
den einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige
Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen.
Der Bw. übt eine Tätigkeit im Bildungsbereich
aus. Die Kosten für das Seminar "Familienrekonstruktion" wurden als
Ausbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit geltend gemacht. Der Bw. begründet die Absetzbarkeit damit,
dass das Seminar "Familienrekonstruktion" ihm (allgemein) helfe, sachlich und
persönlich gestärkt die Tätigkeit im Bildungsbereich
auszuüben. Dass der Bw. das Seminar "Familienrekonstruktion" in der
besuchten Form im "MÖ " angeboten hat, ist unwahrscheinlich und wurde vom
Bw. auch nicht behauptet.
Das Berufsbild des Bw. hat nach seinen eigenen Angaben auch
eine persönlichkeitsbildende Komponente, also ist die Absetzung eines
berufsspezifischen psychologischen Seminars grundsätzlich
möglich.
Beim Seminar "Familienrekonstruktion" handelt es sich
jedoch um ein neuntägiges psychotherapeutisches Selbsterfahrungsseminar
unter Erforschung der Geschichte der Teilnehmer aus einer
Mehrgenerationsperspektive und dem Entdecken von Werten und
Familienschätzen. Es beschäftigt sich mit der persönlichen
Geschichte der Teilnehmer. Die Veränderungsmöglichkeiten in den
Beziehungen dadurch helfen im Umgang mit Menschen allgemein, somit auch in der
Familie und in dem den Bw. umgebenden sozialen Umfeld. Teilnahmevoraussetzung
ist lediglich der Besuch des Seminars "Selbstwert und Kommunikation".
Das Seminar "Familienrekonstruktion" ist allgemein
zugänglich, betrifft die Persönlickeitsentwicklung und ist daher
grundsätzlich privat veranlasst.
Dem Bw. wurde mit Schreiben vom 11. September 2007 die
Gelegenheit eingeräumt, die Notwendigkeit des Seminars
"Familienrekonstruktion" für seine berufliche Tätigkeit im
Bildungsbereich des "MÖ " darzulegen, der Vorhalt wurde vom Bw. jedoch
nicht beantwortet.
Es ist somit anzunehmen, dass das Seminar
"Familienrekonstruktion" für die berufliche Tätigkeit des Bw.
keinesfalls notwendig gewesen ist.
Das Finanzamt hat daher völlig korrekt die
Aufwendungen für den Besuch des Seminars "Familienrekonstruktion" nicht zum
Werbungskostenabzug zugelassen, selbst wenn das Seminar u.a. auch beruflich
verwertbar war.
Bei den Kosten für das gegenständliche Seminar in
Höhe von 1.272,00 € handelt es sich um keine berufsspezifischen
Fortbildungskosten, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988.
Der Bw. hat die Seminarkosten als Ausbildungskosten
beantragt, inhaltlich hat sich die Berufung jedoch auf Kosten der Fortbildung
bezogen. Auch die Bestätigung des Seminarleiters weist das Seminar als
Fortbildungsveranstaltung aus. Mangels irgendwelcher näherer Angaben des
Berufungswerbers scheidet die Absetzung unter dem Titel Ausbildungskosten bzw.
Umschulungsmaßnahmen ebenfalls aus.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 21.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0586-L/06
- Stammnummer
- 31538
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF