Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0805-I/06
Freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung als Werbungskosten bei einer Vermietungstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-I/06vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 definierten Voraussetzungen müssen auch im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e leg.cit. erfüllt sein, damit freiwillig geleistete Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (Tiroler Gebietskrankenkasse) bei einer Vermietungstätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden können. Der demnach geforderte wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Krankenversicherungsbeiträge einer allgemeinen Vorsorge für die Zukunft (für den Krankheitsfall) dienen und die Mieteinnahmen (bei einer langfristigen Wohnungsvermietung) auch dann zugeflossen wären, wenn keine Krankenversicherungsbeiträge geleistet worden wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. René
Gsaxner, vom 31. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
vom 31. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige erzielt im Inland aus der Vermietung
von Wohnungen in W und H Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der
Ermittlung dieser Einkünfte machte sie unter dem Titel
"Freiwillige Krankenversicherung TGKK"
Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung als
Werbungskosten geltend.
Nach erklärungsgemäß durchgeführten
Veranlagungen erließ das Finanzamt am 31. Juli 2006 (nach
Bescheidaufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1 iVm § 302 Abs. 2
lit. c BAO) neue Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2001, mit denen die Krankenversicherungsbeiträge nicht als
Werbungskosten anerkannt, dafür als Sonderausgaben (begrenzt mit dem
einheitlichen Höchstbetrag) berücksichtigt wurden.
Personenversicherungen stellten keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG
1988 dar und könnten daher nur als Sonderausgaben berücksichtigt
werden. Am 31. Juli 2006 erließ das Finanzamt weiters gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003 sowie einen Erstbescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004, mit denen die geltend gemachten
Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkannt
wurden.
Gegen die genannten Bescheide erhob die Abgabepflichtige am
31. August 2006 fristgerecht Berufung, die sich gegen die
Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung richtete.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 seien Beiträge zu
einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung auch dann
abzugsfähig, wenn sie freiwillig geleistet werden. Wenn diese Bestimmung im
§ 16 EStG 1988 ohne Einschränkungen getroffen werde, so gelte sie
grundsätzlich einmal für alle nicht betrieblichen Einkunftsarten.
Voraussetzung für die Anerkennung könne nur sein, dass eine
wirtschaftliche Veranlassung gegeben sei.
Die wirtschaftliche Veranlassung einer freiwilligen
Krankenversicherung mangels einer Pflichtversicherung sei zum einen dadurch
gegeben, dass im Falle einer Erkrankung wesentliche, mit der Vermietung in
Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie zB. die Kontrolle der Mietobjekte,
Wahrnehmung von Terminen mit der Hausverwaltung, Organisation von laufenden
Instandhaltungsarbeiten, verschiedene erforderliche Maßnahmen bei einem
Mieterwechsel usw., nicht wahrgenommen werden könnten, was geringere oder
keine Mieteinnahmen zur Folge haben könnte. Zum anderen könnte die
wirtschaftliche Belastung, die eine schwere bzw. langwierige Erkrankung ohne
entsprechenden Versicherungsschutz mit sich bringe, bis zum zwingenden Verkauf
eines Mietobjektes und somit zum Verlust der Einkunftsquelle führen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2. bzw. 3. Oktober 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Werbungskosten seien
Aufwendungen, die beruflich veranlasst seien. Die Notwendigkeit oder
Zweckmäßigkeit des Aufwandes sei nicht erforderlich. Allerdings werde
die Notwendigkeit des Aufwandes als
"verlässliches Indiz" für die
berufliche Veranlassung angesehen, wenn es sich um Aufwendungen handle, die
ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legten. Die Anforderungen an den
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit dürften aber nicht
überspannt werden. Ein
"wirtschaftlicher"
Veranlassungszusammenhang sei ausreichend, ein
"ausdrücklicher"
Wirkungszusammenhang sei nicht erforderlich (VwGH 10.5.2001, 98/15/0030). Wie
aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1998, Zl. 97/15/0011,
auf das in dem genannten Erkenntnis vom 10. Mai 2001 bezüglich des
geforderten "wirtschaftlichen"
Veranlassungszusammenhanges verwiesen worden sei, hervorgehe, sei dieser dann
nicht gegeben, wenn jemand die Einnahmen (Bezüge) unabhängig von den
Aufwendungen erhalte. Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass
die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge in keinem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
stünden.
Am 31. Oktober 2006 stellte die Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Auf die Argumente in der Berufung, warum die
Krankenversicherungsbeiträge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden, sei in den
Berufungsvorentscheidungen überhaupt nicht eingegangen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen
Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 in
den für die Streitjahre geltenden Fassungen auch Beiträge zu einer
inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Solche Beiträge sind
nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt
Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Die Berufungswerberin (Bw.), die im Inland Einkünfte
aus der Vermietung von Wohnungen erzielt, unterliegt mangels
Erwerbstätigkeit keiner gesetzlichen Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung. Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung
sind von ihr nicht zu leisten. Bei den als Werbungskosten geltend gemachten
Beträgen handelt es sich unstrittig um freiwillig geleistete Beiträge
zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (Tiroler
Gebietskrankenkasse), wodurch die Bw. einen ausreichenden Versicherungsschutz
erlangt.
Gemäß dem kausalen Werbungskostenbegriff liegen
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 dann vor, wenn
Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang
stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet werden. Dabei ist der objektive Zusammenhang stets zwingend,
während die subjektive Absicht, den Beruf zu fördern, kein in jedem
Fall notwendiges Merkmal ist, weil zB. auch unfreiwillige Ausgaben nach dem
objektiven Nettoprinzip Werbungskosten sind (Doralt, EStG, 9. Lieferung, §
16 Tz 32, mwH). Auch die LStR 2002 (Rz 223 f) vertreten einen kausalen
Werbungskostenbegriff. Werbungskosten sind demnach Aufwendungen, die
beruflich
"
veranlasst
"
sind. Es genügt ein "objektiver"
Zusammenhang, ein unmittelbarer Zusammenhang wird offenkundig nicht
vorausgesetzt. Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des Aufwandes
(finaler Werbungskostenbegriff) ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit des
Aufwandes ist zwar keine Voraussetzung für die Anerkennung als
Werbungskosten, sie ist aber ein
"verlässliches Indiz für die
berufliche Veranlassung" (Doralt, EStG, 9. Lieferung, § 16 Tz 5 und
12, mwH).
Die für den allgemeinen Werbungskostenbegriff des
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 vorstehend definierten Voraussetzungen
müssen nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch im Hinblick
auf § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 erfüllt sein, damit die von der
Bw. freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten
in Abzug gebracht werden können. Dies ergibt sich schon aus der
Formulierung des § 16 Abs. 1 erster Absatz EStG 1988:
"Werbungskosten sind auch:"
Offensichtlich ist auch die Bw. davon ausgegangen, dass im Streitfall für
die Anerkennung der geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge
entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche
Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit gegeben ist. Diese
wirtschaftliche Veranlassung sieht die Bw. dadurch gegeben, dass im Falle einer
Erkrankung wesentliche, mit der Vermietung in Zusammenhang stehende
Tätigkeiten nicht wahrgenommen werden könnten, was geringere oder
keine Mieteinnahmen zur Folge haben könnte.
Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang
mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. Dabei
darf die Anforderung an den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
nicht überspannt werden. Der Veranlassungszusammenhang erfordert nur einen
die Grundlage für die Zahlung bildenden
"wirtschaftlichen" Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen und der außerbetrieblichen Tätigkeit an
sich und nicht einen notwendigen Wirkungszusammenhang mit verschiedenen
Einnahmenkomponenten (VwGH 10.5.2001, 98/15/0030; Doralt, EStG, 9. Lieferung,
§ 16 Tz 33).
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist
entscheidend, dass die von der Bw. geleisteten Krankenversicherungsbeiträge
auf den sonst fehlenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung
zurückzuführen sind. Die Entrichtung dieser Beiträge wurde nicht
durch die Vermietungstätigkeit (wirtschaftlich) veranlasst und wäre
auch ohne diese Vermietungstätigkeit erforderlich gewesen, um einen
ausreichenden Versicherungsschutz zu erlangen. Da die Bw. mangels
inländischer Erwerbstätigkeit keiner gesetzlichen Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung unterliegt, hätte sie ohne Selbstversicherung
überhaupt keinen Versicherungsschutz. Personen, die - wie die Bw. - keine
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bzw. keine Möglichkeit der
Mitversicherung haben, können eine Selbstversicherung in der
Krankenversicherung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
beantragen. Durch diese Selbstversicherung haben Versicherte für sich und
ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf sämtliche medizinischen
Leistungen (Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe usw.), wie sie auch
einem Pflichtversicherten zustehen. Durch eine entsprechende, auf ihre
Bedürfnisse abgestimmte freiwillige Versicherung (Selbstversicherung) in
der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für die Bw. die
Möglichkeit, einen ausreichenden Versicherungsschutz für alle
Lebenslagen zu erlangen. Ein
"wirtschaftlicher"
Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit ist nicht erkennbar,
es tritt vielmehr eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft (nämlich
für den Krankheitsfall) in den Vordergrund. Die Beiträge fallen daher
nicht unter die Werbungskosten.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die
Mieteinnahmen der Bw. in den Streitjahren auch dann (in unveränderter
Höhe) zugeflossen wären, wenn sie keine Beiträge zu einer
inländischen gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hätte. Ihre
freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge waren nicht auf die
Erzielung von Einnahmen gerichtet, sondern dienten auf der Grundlage eines
Risikoausgleichs nur der privaten Vorsorge. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/15/0011, auf das in dem
genannten Erkenntnis vom 10. Mai 2001 bezüglich des geforderten
"wirtschaftlichen"
Veranlassungszusammenhanges verwiesen wurde, zum Ausdruck brachte, ist dieser
dann nicht gegeben, wenn ein Abgabepflichtiger die Einnahmen (Bezüge)
unabhängig von den Aufwendungen erhält. Zwischen den
Krankenversicherungsbeiträgen der Bw. und ihren inländischen
Mieteinnahmen besteht somit kein steuerrechtlich anzuerkennender
"wirtschaftlicher"
Veranlassungszusammenhang.
Wenn die Bw. zum Ausdruck bringt, dass im Falle einer
Erkrankung wesentliche, mit der Vermietung in Zusammenhang stehende
Tätigkeiten nicht wahrgenommen werden könnten,
"was geringere oder keine Mieteinnahmen zur
Folge haben könnte", dann ist festzuhalten, dass dies auch durch die
Leistung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge nicht verhindert werden
könnte. Im Falle einer Erkrankung hat die Bw. Anspruch auf medizinische
Leistungen seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse, nicht aber werden allenfalls
damit verbundene Einnahmenausfälle im Zusammenhang mit der
Vermietungstätigkeit ersetzt. Ein Anspruch auf Barleistungen (Krankengeld)
kann durch eine ASVG-Selbstversicherung in der Krankenversicherung nicht erlangt
werden. Inwieweit der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung dazu
beitragen sollte, die Einnahmen der Bw. zu sichern, kann daher nicht
nachvollzogen werden.
Im Übrigen hat die Bw. selbst auch nur von der
Möglichkeit ("könnte")
geringerer oder fehlender Mieteinnahmen im Falle einer Erkrankung gesprochen.
Inwieweit eine Erkrankung der Bw. tatsächlich eine Verminderung der
Mieteinnahmen nach sich ziehen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Schließlich handelt es sich bei der vorliegenden Vermietungstätigkeit
um eine langfristige Vermietung von Wohnungen mit starren Einnahmen- und
Ausgabenstrukturen. Die Mieteinnahmen fließen unabhängig von einer
allfälligen Erkrankung der Bw. zu, eine Arbeitskraft (diesfalls der Bw.)
ist nicht erforderlich. Die wenigen in der Berufung angesprochenen
Angelegenheiten könnten (im Krankheitsfalle) auch von anderen Personen
wahrgenommen bzw. auf andere Zeitpunkte verschoben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
freiwillige Beiträgeinländische gesetzliche KrankenversicherungPflichtbeiträgeWerbungskostenVermietung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-I/06
- Stammnummer
- 31534
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF