Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1195-W/07
Anerkennung erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1195-W/07vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Z., vom 28. März 2006 betreffend Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 19. Jänner 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Kindes P..
Im Akt lag vorerst ein ärztliches
Sachverständigengutachten vom 2. März 2006 des Bundesamts
für Soziales und Behindertenwesen (BSB) mit folgenden Diagnosen auf: Asthma
bronchiale, Grad der Behinderung 30 % und Hyperopie, Grad der Behinderung
10 %. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 % ausgesprochen, das
Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 bezüglich des Grades der
Gesamtbehinderung nicht erhöht.
Mit Bescheid vom 28. März 2006 wurde der Antrag
der Bw. auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen, da
laut obigem ärztlichen Gutachten des BSB nur ein Grad der Behinderung in
Höhe von 30 % festgestellt worden sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes im Jahre 2001 erstmals aufgetreten
seien und im Laufe der Jahre trotz dauernder Arztbesuche sich ein Asthma
bronchiale entwickelt habe. Dies sei auch vom Kinderarzt bestätigt worden
und auch ein Lungenfacharzt sei zwecks Dauertherapie eingebunden gewesen. Seit
dem Jahre 2003 besuche ihr Sohn auch das Institut der Klimakammertherapie. Durch
die oben angeführte Dauertherapie, Besuch der Klimakammer, entstünden
sämtliche Mehrkosten und die Bw. sei auf jede finanzielle Hilfe angewiesen.
Derzeit sei es nicht möglich, dass ihr Sohn die Klimakammer zwecks
Therapiefortsetzung besuche, da dies zu teuer sei.
Aus dem Krankheitsverlauf sei zu erkennen, dass die
Krankheit ihres Sohnes leider keine vorübergehende körperliche
Funktionsbeeinträchtigung darstelle. Vielmehr habe sich der
Gesundheitszustand ihres Sohnes in den letzten Jahren verschlechtert.
Aus welchem Grund das Bundessozialamt lediglich eine
30 %ige Behinderung festgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar.
In der Folge wurde der minderjährige Sohn der Bw.
seitens des BSB neuerlich untersucht und mit ärztlichem Gutachten vom
27. Juli 2006 der Gesamtgrad der Behinderung des Sohnes der Bw. in
Höhe von 40 % festgestellt. Leiden 1 sei Asthma bronchiale, der
Grad der Behinderung betrage 30 %, Leiden 2 sei eine Verhaltens- und
emotionale Störung des Kindesalters, der Grad der Behinderung betrage
30 % und Leiden 3 bestehe in einer geringen Weit- und Stabsichtigkeit
mit normaler Sehleistung, wobei der Grad der Behinderung mit 0 %
festgestellt worden sei. Diesem Gutachten sind u.a. folgende relevante Befunde
vorgelegen: Dr.W vom 15. Mai 2006; Mag.S. vom 2. Juni
2006.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, da bei einer neuerlichen Untersuchung
des Bundesamts für Soziales- und Behindertenwesen ein Grad der Behinderung
nur in Höhe von 40 % festgestellt worden sei.
Innerhalb gesetzlicher Frist wurde ein Schriftsatz
eingebracht, der als Vorlageantrag
gewertet wurde und brachte die Bw. vor, dass ihr Sohn von Dr.K. und Dr.Sch.
untersucht worden sei. Am Tag der Untersuchungen habe sie die Befunde von Mag.S.
und Dr.W in der Anmeldestelle des Bundessozialamtes abgegeben.
Ihr Sohn sei niemals von einem Neurologen bzw. Psychiater
untersucht worden und treffe der Grad der Behinderung in Höhe von 40 %
nicht zu.
Die Therapien ihres Sohnes seien sehr kostspielig und
für die Bw. nicht mehr leistbar, da sie eine alleinerziehende,
berufstätige Mutter sei.
Eine nur 10 %ige Steigerung der Behinderung sei der
Bw. nicht erklärlich.
Im weiteren
Ermittlungsverfahren durch den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
teilte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit, dass
hinsichtlich des Gutachtens vom 27. Juli 2006 einer der untersuchenden
Ärzte, Dr.X., Facharzt für Kinderheilkunde, im speziellen für
Neuropsychiatrie gewesen sei. Für die Beurteilung von
Verhaltensstörungen im Jugendalter sei dieser Arzt besser geeignet, als ein
Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, der im Allgemeinen überwiegend
von erwachsenen Patienten aufgesucht werde. Die Zuteilung an einen
Universitätsprofessor mit Zusatzausbildung sei zum Wohl des Kindes
geschehen.
Die Antwort des BSB wurde der Bw. zur Kenntnisnahme
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperliche, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopfervorsorgegesetzes 1957 BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Soweit die Bw. in der Berufung vorbringt, dass die
gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes bereits im Jahr 2001 aufgetreten
seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Befunde aus dem Jahr 2001 dem
Gutachten vom 2. März 2006 zu Grunde gelegen sind.
Ebenso sind die Befunde Dr.W und Mag.S. anlässlich der
Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 27. Juli 2006
berücksichtigt worden.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag ausführt, ihr Sohn sei
niemals von einem Neurologen bzw. Psychiater untersucht worden, ist darauf
hinzuweisen, dass das BSB zum Wohle ihres Sohnes mehrere Ärzte zur
Erstellung des Gutachtens vom 27. Juli 2006 beauftragt hat, einer
davon, Dr.X. , ist ein Facharzt für Kinderheilkunde und ein Spezialist
für Neuropsychiatrie. Für Verhaltensstörungen im Jugendalter ist
dieser Arzt besser geeignet, als ein Neurologe bzw. Psychiater. Demnach geht
auch dieser Einwand der Bw. ins Leere.
Was die nur 10 % ige Steigerung des Grades der
Behinderung ihres Sohnes angeht, sind die Ärzte des BSB schließlich
zu dem Gesamtergebnis gekommen, dass das Leiden 1 (Asthma bronchiale) durch
das Leiden 2 (Verhaltens- und emotionale Störung des Kindesalters) um
eine Stufe erhöht wird.
Da somit der Grad der Behinderung des Sohnes der Bw. mit
40 % festgestellt wurde, stellen die Leiden des P. keine erhebliche
Behinderung im Sinne des Gesetzes dar, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1195-W/07
- Stammnummer
- 31512
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF