Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2505-W/06
fehlende Darstellung der Ermittlung des auszusetzenden Betrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2505-W/06vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.P., (Bw.) vom 1. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom
5. Oktober 2006 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung nach § 212 a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 5. September 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 eine Berufung ein und führte dazu aus, dass er
übersehen habe Werbungskosten geltend zu machen. Er ersuche um Aussetzung
der Einhebung und werde binnen 4 Wochen die Unterlagen zu den bisher nicht
geltend gemachten Werbungskosten nachreichen.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 wurde der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung als unzulässig zurückgewiesen und dazu
ausgeführt, dass gemäß
§ 212 a Abs. 3 BAO Anträge
zurückzuweisen seien, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthielten.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 1. November 2006, in
der vorgebracht wird, dass der Bw. Mitte Oktober 2006 Werbungskosten und
Sonderausgaben für die Jahre 2003 und 2004 geltend gemacht habe. Die
verspätete Einreichung beruhe auf Arbeitsüberlastung in Folge des
Besuches eines Einschulungsseminares für Versicherungsmakler. Aus dem Abzug
der Werbungskosten und Sonderausgaben sei eine verminderte Abgabenschuld zu
erwarten, daher werde um Aussetzung bis zur neuerlichen Festsetzung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der
Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei
sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. VwGH 18.2.1999,
97/15/0143, ÖStZB 1999, 483; VwGH 14.3.1990, 89/13/0205, ÖStZB 1991,
8; VwGH 20.2.1996, 95/13/0022, ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen.
Der Bw. hat weder eine Höhe des auszusetzenden
Betrages beziffert noch eine rechnerische Darstellung vorgelegt, daher war der
Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Es wurde auch in der Berufung keine Darstellung der
Ermittlung des Aussetzungsbetrages vorgenommen, zur Abrundung darf dazu jedoch
auf den folgenden Rechtssatz der Datenbank der Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates verwiesen werden, wonach auch eine Nachreichung
der Ermittlung in der Berufung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen
kann.
"Wurde ein (mangels Darstellung der Ermittlung des
aussetzungsfähigen Abgabenbetrages) nicht den Erfordernissen des §
212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechender Aussetzungsantrag dem Gesetz
entsprechend zurückgewiesen, so ändert eine nachträgliche
Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages in
der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid nichts an der
Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (RV/0232-I/04 vom
18. August 2006)."
Wien, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2505-W/06
- Stammnummer
- 31504
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF