Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2836-W/07
In der Durchführung eines Auswahlverfahrens und in der Beschränkung der Anzahl der Studienplätze liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das zu einer Verlängerung der Studienzeit führt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2836-W/07vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R B., R., gegen den Bescheid vom 2.
Juli 2007 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe
ab 1. Oktober 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter M. für den
Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihre Tochter M., geb. am 1. September 1986, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge ab Oktober 2006 weiterhin zustehen.
Die Bw. richtete im Juni 2007 folgendes Schreiben an das
Finanzamt:
"M.
hat im Wintersemester 2005 mit dem Studium für Pharmazie und Chemie
begonnen. Da es für Pharmazie das erste und einzige Mal ein
Auswahlverfahren gegeben hat und sie es leider nicht geschafft hat, hat sie sich
im Jänner 2006 von Pharmazie abgemeldet und nur mehr Chemie weiterstudiert.
Da sie hauptsächlich Pharmazie studieren wollte und das Auswahlverfahren
machen musste (Zeitlich, Vorlesungen), konnte sie sich nicht zeitgleich für
Chemie (Laborplatz) anmelden (oder gar besuchen) und hat daher im WS 2005 keine
Prüfungen für Chemie machen dürfen. Im Sommersemester 2006 hat
sie alle Prüfungen für Chemie, die sie machen durfte, gemacht, wobei
eine leider daneben ging (Labor Kristalle). Diese Prüfung hätte sie
erst im Wintersemester 2006 mit Laboranwesenheitspflicht wiederholen
können. Diese Prüfung konnte sie leider nicht wiederholen, da die
Prüfung zeitgleich mit den Vorlesungen für Pharmazie war, dass sie ab
dem Wintersemester 2006 endlich studieren konnte. Für einige
Chemieprüfungen im Sommersemester 2006 war es Grundvoraussetzung das Labor
im Wintersemester 2005, das sie nicht machen konnte, und daher hatte sie nicht
die Möglichkeit mehr Prüfungsstunden zu erreichen. Sie hat ihr Studium
ernsthaft betrieben und von ihrer Seite aus alles getan um die Voraussetzungen
zu erfüllen. Sie wollte sogar verfrüht zu Prüfungen antreten, wo
die Vorlesungen noch nicht beendet waren. Es wurde ihr mitgeteilt, auch wenn sie
die Prüfungen bestehen würde, würden ihr diese nicht angerechnet,
erst müssen immer die Vorlesungen fertig sein.
M. kann auch keine
Diplomprüfung abgeben, wenn sie erst im Wintersemester 2006 mit dem
Pharmaziestudium beginnen durfte. Sie kann nicht eineinhalb Jahre voraus sein.
Von Oktober 2006 bis jetzt hat sie aber schon neue 8 positive
Prüfungsstunden in Pharmazie..."
Aus einem diesem Schreiben beigelegten Sammelzeugnis der
Universität Wien vom 12. Mai 2007 ist ersichtlich, dass die Tochter der Bw.
im ersten Studienjahr, also im WS 2005 und im SS 2006, in Pharmazie eine
Prüfung im Ausmaß von einer Semesterwochenstunde und in Chemie
Prüfungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden positiv abgelegt
hat.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 2. Juli 2007 den Antrag
vom 27. Juni 2007 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Anspruch
ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende
Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Erreicht
der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg
nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe
wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt
werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings
nicht mehr berücksichtigt."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 5. Juli 2007 fristgerecht
Berufung und führte Folgendes aus:
"M.B. wollte ab dem WS 2005 Pharmazie
studieren. In diesem Jahr gab es erstmalig in Österreich beschränkte
Studienplätze und ein Auswahlverfahren.
M.B. hat sich für dieses WS in
Pharmazie und auf Grund der unsicheren Situation betreffend des
Auswahlverfahrens nach Beratung diverser Professoren und anderer Studienberater,
zur Absicherung überhaupt ein Studium beginnen zu können, auch in
Chemie angemeldet. Die Prüfungen für das Auswahlverfahren dauerten bis
Mitte November und die Ergebnisse wurden erst bis Ende November bekannt gegeben.
Da M.B. nicht unter den 120 Besten war, wurde
sie in ihrem Wahlstudium Pharmazie weder zu Vorlesungen noch zu Prüfungen
zugelassen.
Erst
ab diesem Zeitpunkt besuchte M.B. Vorlesungen der Studienrichtung Chemie
in der Hoffnung, in dieser Studienrichtung erworbenes Wissen später
für ihr weiteres Pharmaziestudium nutzen zu können, das sie erst ab
dem darauf folgenden Wintermonat beginnen konnte.
M.B. war es auf Grund der ... Situation,
dass in ihrer Studienrichtung zu wenige Plätze vorhanden waren, erst ab dem
WS 2006 möglich ihr Pharmaziestudium zu betreiben. Für den Rest des WS
2005 und des Sommersemesters 2006 betrieb
M.B. das Chemiestudium
gewissenhaft.
Im
Sommersemester 2006 wurden von M.B. erfolgreich Prüfungen über
4 Semesterstunden im Chemiestudium abgelegt.
Ein
Laborpraktikum mit 5 Semesterstunden misslang, weil Kristalle nicht genug
gewachsen waren und dieses Praktikum konnte nicht mehr rechtzeitig für die
Anrechnung wiederholt werden. Praktiken und Prüfungen aus dem ersten
Semester Chemie im Ausmaß von 4-5 Semesterstunden konnten nicht
gemacht werden, weil diese zeitgleich mit den Vorlesungen für das
Auswahlverfahren für das Pharmaziestudium stattgefunden hatten. Daher kam
es zustande, dass M.B. für das erste Jahr im
Chemiestudium nur 4 Semesterstunden nachweisen kann.
Bei
ein bisschen Glück im Laborpraktikum hätte sie trotz der vertanen Zeit
im Pharmazieauswahlverfahren 9 Semesterstunden nachweisen
können.
In
Ihrem Informationsblatt betreffend Familienbeihilfe für Studierende ist
ganz klar eine Ausnahme vom Wegfall der Familienbeihilfe angeführt: Wegen
eines im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignisses, das zu einer
individuellen Studienverzögerung führt, kann bezüglich
Familienbeihilfe im Einzelfall ebenfalls ein Verlängerungssemester geltend
gemacht werden.
Ab
dem WS 2006 studiert M.B. Pharmazie, weil das immer ihr
Wunschstudium war. Sie kann hier mit Ende des WS 2006 bereits 6 Semesterstunden
an erfolgreich abgelegten Prüfungen nachweisen.
In
der Zwischenzeit kann M.B. für ihr gewissenhaft betriebenes
Pharmaziestudium seit Mai 2007 bereits 8 Semesterstunden
nachweisen.
In
meiner Berufung begründe ich mich:
1.
Auf die in Ihrem Informationsschreiben angeführten eines im Studienbereich
gelegenen unabwendbaren Ereignisses, das zu einer individuellen
Studienverzögerung führt, für das ein Verlängerungssemester
geltend gemacht werden kann. (Das Problem der fehlenden Studienplätze 2005
in der Pharmazie und des Auswahlverfahrens, das bereits in die Studienzeit fiel,
lag sicher nicht im Bereich von M.B.)
2.
Maximal 2 Studienwechsel sind zulässig. Der zweite darf nicht später,
als nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester erfolgen.
M.B. hat ihr Wunschstudium Pharmazie mit dem
WS 2006 aufgenommen und kann in diesem bereits im Mai 2007 acht erfolgreiche
Semesterstunden nachweisen.
3.
Für das erste WS 2005 mit dem Auswahlverfahren und der Nichtzulassung zum
Pharmaziestudium müsste ihr auf jeden Fall ein Verlängerungssemester
wegen Studienverhinderung angerechnet werden.
4.
In ihrem Wunschstudium Pharmazie, welches sie auf Grund der fehlenden Zulassung
im Jahr 2005 jetzt betreibt, hat sie bereits seit Mai 2007 den notwendigen
Studienerfolg für die Zuerkennung der Familienbeihilfe erreicht, auch ohne
die Anerkennung der Prüfungen aus dem ersten Studienjahr, in welchem
zwangsläufig Chemie studiert wurde.
Die Bw. legte ihrer Berufung ein
Schreiben der Universität Wien, datiert mit 20. März 2007, bei, aus
dem zu ersehen ist, dass aufgrund des Antrags der Tochter vom 6. Dezember 2006
auf Anerkennung von Prüfungen 4 Stunden als "freie Wahlfächer"
angerechnet wurden.
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 (1) lit. b FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
"für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Die Studienzeit
wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder
Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr.
22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen
Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die
zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige
Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die
Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studienheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die
näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten
des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß".
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992 liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
"1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium."
Die Bw. bestreitet nicht, dass ihre Tochter im ersten
Studienjahr Prüfungen von weniger als acht Semesterwochenstunden positiv
absolviert hat. Sie vermeint aber, dass in der fehlenden Zulassung zum
Wunschstudium ein unabwendbares oder unabsehbares Ereignis zu erblicken ist, das
die Verlängerung der Studienzeit um zumindest ein Semester bewirkt.
Vom zuständigen Bundesministerium wurde
erlassmäßig verfügt, dass auch eine individuelle
Studienbehinderung im Lehr- und Prüfungsbetrieb ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellen kann. Im Berufungsfall kann es aber auf sich
beruhen, ob diese bloß erlassmäßig normierten besonderen
Umstände im universitären Bereich mit dem Gesetzeswortlaut des §
2 Abs. 1 lit. b FLAG in Einklang gebracht werden können; die
Durchführung eines Auswahlverfahrens und eine Beschränkung der Anzahl
der Studienplätze trifft nämlich alle Studienanfänger
gleichermaßen und ist den Studenten vor Beginn ihres Studiums bekannt.
Auch die Tochter der Bw. hat sich gerade aufgrund der unsicheren Situation
betreffend das Auswahlverfahren beraten lassen und deshalb auch in Chemie
inskribiert. Somit kann aber von einem "unabwendbaren oder unabsehbaren
Ereignis" in keiner Weise gesprochen werden.
Die Berufung war daher dem Grunde nach abzuweisen. Da das
Finanzamt der Bw. aber für ihre Tochter aufgrund des nunmehrigen
Studienerfolges ab April 2007 wiederum Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge gewährt hat, war die Abweisung auf den Zeitraum
1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 zu beschränken.
Wien, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2836-W/07
- Stammnummer
- 31502
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF