Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0013-L/06
Keine Rückgängigmachung des Kaufvertrags bei gleichzeitiger Aufhebung und Neuabschluss mit einem der Erstkäufer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-L/06vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GS, ZP, H, vertreten durch Mag.
Werner Hammerl, Rechtsanwalt, 4780 Schärding, Oberer Stadtplatz 40,
vom 30. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 27. Juli 2005
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr WW war Alleineigentümer der Liegenschaft
EZ 490 GB ZP mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus H.
Mit Kaufvertrag vom 3. Februar 2005 haben GS und RL
diese Liegenschaft je zur Hälfte um einen Gesamtkaufpreis in Höhe von
235.000,00 € von WW gekauft, wobei ein Teilbetrag von
35.000,00 € des Kaufpreises auf Einrichtungsgegenstände
(Einbauküche, Schiebetüren, Beleuchtung) entfallen ist. Die
Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes sollte am
1. März 2005 erfolgen. Der Kaufvertrag wurde am 9. Februar 2005
dem Finanzamt angezeigt (ErfNr. 301.291/2005).
Sodann haben die beteiligten Parteien mit Aufhebungsvertrag
vom 23. Februar 2005 obigen Kaufvertrag seinem ganzen Inhalte nach mit der
Rechtswirksamkeit aufgehoben, als ob dieser zwischen den Vertragsparteien
niemals vereinbart worden wäre (ErfNr. 304.588/2005).
Am 1. März 2005 haben die Käufer betreffend
den Kaufvertrag vom 3. Februar 2005 gemäß
§ 17
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) den Antrag auf Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer (GrESt) gestellt.
Mit Bescheiden vom 27. Juli 2005 hat das Finanzamt
einerseits den Antrag gemäß
§ 17 GrEStG abgewiesen, da der
Verkäufer nicht die volle Verfügungsmacht, die er vor
Vertragsabschluss inne hatte, wieder erlangt habe, und andererseits den beiden
Käufern für obigen Kaufvertrag GrESt von der halben Gegenleistung in
Höhe von je 3.762,50 € vorgeschrieben, wobei dem reinen Kaufpreis
ein Betrag von 15.000,00 € für Türen hinzugerechnet wurde.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid hat der
Erstkäufer GS, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am 30. August 2005
mit der Begründung berufen, er habe sich nach Abschuss des Kaufvertrages
vom 3. Februar 2005 von seiner Lebensgefährtin RL getrennt, weshalb
der Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei. Nach der Aufhebung habe er mit WW
einen weiteren, komplett neuen Kaufvertrag abgeschlossen, womit er die
Liegenschaft zum Alleineigentum erworben habe. WW habe zwischenzeitig die
Möglichkeit gehabt, die Liegenschaft an irgendeinen Dritten zu
veräußern, es hätten sich auch mehrere Interessenten
gezeigt.
Der zweite, inhaltlich im Wesentlichen idente Kaufvertrag
zwischen WW und GS alleine wurde abgeschlossen am 23. Februar 2005 und
enthält die ausdrückliche Bestätigung, dass der Barkaufpreis in
Höhe von 198.677,29 € bereits am 14. Februar 2005 auf ein
Anderkonto des Vertragsverfassers überwiesen worden sei (ErfNr.
304.589/2005).
Am 27. September 2005 hat das Finanzamt eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung erlassen, weil nach dem zeitlichen Ablauf
und den Vertragsmodalitäten der Aufhebungsvertrag nicht dazu gedient habe,
dem Verkäufer die freie Verfügungsmacht über die Liegenschaft
wieder zu verschaffen.
Dagegen richtet sich der gegenständliche,
fristgerechte Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über Vorhalt der Rechtslage durch den UFS hat der Bw
zur Frage der Wiedererlangung der Verfügungsmacht durch den Verkäufer
ergänzend ausgeführt, WW sei nicht bereit eine Stellungnahme
abzugeben, da er bereits genug Scherereien mit der Angelegenheit gehabt
hätte. Er habe ihm aber am Telefon versichert, er sei wieder
vollständig frei in seiner Verfügungsbefugnis gewesen. Kurz nach
Abschluss des Kaufvertrages sei er ersucht worden, die Käufer aus dem
Kaufvertrag zu entlassen, womit er einverstanden gewesen sei, da er bereits
damals mehrere Kaufinteressenten an der Hand gehabt habe. Der Abschluss des
notariellen Aufhebungsvertrages habe jedoch nicht geeilt, da er diesen
zeitgleich mit dem Abschluss eines neuen Kaufvertrages habe erledigen wollen, um
sich eine weitere Anreise zu ersparen. Bei den zwischenzeitlichen
Verhandlungen habe der Bw zunächst weniger an Kaufpreis geboten, da er die
Liegenschaft ja nunmehr zur Gänze alleine finanzieren musste, worauf der
Verkäufer jedoch nicht eingegangen sei, da andere Interessenten eben diesen
Preis bezahlt hätten. In der Folge habe der Bw seine finanziellen
Möglichkeiten nochmals geprüft. Nachdem sich herausgestellt habe, dass
eine Finanzierung für ihn doch möglich sei, habe er mit WW vereinbart,
die Liegenschaft zum gleichen Kaufpreis alleine zu erwerben. Es seien
daher der Aufhebungsvertrag und der zweite Kaufvertrag an einem Tag beim Notar
abgeschlossen worden, zum Zeitpunkt des Einverständnisses seitens des WW
habe jedoch keineswegs der Bw als bereits vorbestimmte Person für den
Abschluss des zweiten Kaufvertrages festgestanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z1 GrEStG 1987
wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn ein Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufrechtes rückgängig gemacht wird.
§ 17 GrEStG stellt eine Ausnahme von dem für
die Verkehrsteuern sonst geltenden Grundsatz dar, wonach eine einmal entstandene
Steuerschuld durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht
wieder beseitigt werden kann. § 17 GrEStG ist daher eine
Begünstigungsvorschrift, die nur in den im Gesetz ausdrücklich
umschriebenen Fällen zur Anwendung kommen kann und als solche eng
auszulegen.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Bw seinen
Antrag auf Nichtfestsetzung der GrESt auf die erfolgte Vertragsaufhebung
gestützt. Streitpunkt ist ausschließlich die Frage der
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesen Fällen
seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. April 1984,
82/16/0165, in ständiger Rechtsprechung, dass eine
Rückgängigmachung im Sinne des Gesetzes nur dann vorliege, wenn der
Verkäufer jene freie Verfügungsmacht über das Grundstück
wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluss innehatte. Diese Voraussetzung ist
zB dann nicht erfüllt, wenn die Rückgängigmachung zwecks
Ermöglichung des Verkaufes an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer
erfolgt, Auflösung des alten und Abschluss des neuen Kaufvertrages
gleichsam uno actu vollzogen werden, da der Verkäufer die Möglichkeit
das Grundstück an einen Dritten zu veräußern, diesfalls nicht
wiedererlangt.
Entscheidend für die Rückgängigmachung ist
folglich, dass die Vertragspartner einander derart aus ihren vertraglichen
Bindungen entlassen, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Stellung wieder erlangt. Dies bedeutet, dass der
Verkäufer, die ihm ursprünglich zustehende Möglichkeit, ein neues
Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und nach seinen Vorstellungen
abzuschließen, voll und ganz zurückerhalten muss. Eine solche
Wiederherstellung des früheren Zustandes findet vor allem auch in der
Rückstellung der Gegenleistung, die der erste Erwerber dem Verkäufer
geleistet hat, ihren Niederschlag.
Vor dem Hintergrund der eben dargelegten Rechtsanschauung
spricht der vorliegende, aktenkundige Sachverhalt insgesamt gegen eine
vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Tatsächlich haben nämlich die Vertragsparteien
Aufhebung und Neuabschluss des Kaufvertrages - mit der einzigen inhaltlichen
Änderung, dass als Käufer nur mehr der Bw alleine aufgetreten ist - in
einem am 23. Februar 2005 vollzogen. Damit ist die vom VwGH angesprochene
Fallkonstellation einer Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des
Verkaufes an einen im Voraus bestimmten Käufer bei Auflösung des alten
und Abschluss des neuen Kaufvertrages uno actu erfüllt.
Soweit der Bw einwendet, der Aufhebungsvertrag sei
mündlich quasi bereits zu einem früheren Zeitpunkt zustande gekommen,
ist ihm entgegenzuhalten, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes im
Grunderwerbsteuerrecht erst dann eintritt, wenn die Parteien ihren Willen das
Rechtsgeschäft abzuschließen, in der Außenwelt auch
gehörig kundtun, was in der Regel durch Unterfertigung der Vertragsurkunde
erfolgt. Darüber hinaus kann die erforderliche vollständige
Wiederherstellung des früheren Zustandes auch in Hinblick auf die zeitliche
Abfolge der Ereignisse nicht ernsthaft angenommen werden. Nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens ist nämlich davon auszugehen, dass jedenfalls im
Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises (14. Februar 2005) die Kaufabsicht
noch besteht. Demnach verbleibt nach der Darstellung des Bw lediglich die
überaus kurze Zeitspanne von neun Tagen bis zum zweiten Kaufabschluss vom
23. Februar 2005, innerhalb der die Aufhebung und Rückabwicklung des
ersten Kaufgeschäftes und überdies Neuverhandlungen und
Finanzierungsabsprachen erfolgt sein sollen. In einer Gesamtschau ist es
äußerst unglaubwürdig, dass der Verkäufer während
dieser Zeit tatsächlich seine ursprüngliche rechtliche Stellung
wiedererlangt haben könnte.
Vor allem aber die fehlende Rückabwicklung des
Kaufpreises, auf welche trotz Vorhalt vom Bw nicht eingegangen wurde, das
offenkundig durchgehend vorhandene, dringende Interesse des Bw am Erwerb der
Liegenschaft und der zu identen Konditionen erfolgte zweite Kaufabschluss (trotz
vorhandener, weiterer ernsthafter Kaufinteressenten!) indizieren, dass sich die
beteiligten Parteien zu keiner Zeit vollständig aus ihren vertraglichen
Bindungen entlassen haben. Vielmehr wurde der frühere Kaufvertrag zwar
formal aufgehoben, aber nicht "rückgängig gemacht" im Sinne der
Bestimmung, weil die Aufhebung des Kaufvertrages offenkundig nur zu dem Zweck
der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes zur Gänze auf den
Erstkäufer, zu den gleichen Bedingungen und Preisen, erfolgt ist. Es liegt
im Ergebnis bloß eine Abänderung der dem Grunde nach bereits
bestehenden Vereinbarung vor, nicht aber eine Rückgängigmachung im
Sinne des § 17 GrEStG.
Nicht zuletzt hat die Zweitkäuferin und ehemalige
Lebensgefährtin des Bw die Vorschreibung der GrESt nicht bekämpft, was
vermuten lässt, dass sie nicht von einer Rückgängigmachung des
Grundkaufes ausgegangen ist.
Der § 17 GrEStG stellt überdies eine
Begünstigungsvorschrift dar, sodass die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, weshalb letzterer
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände dazulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH vom 26. Jänner 1995, 89/16/0186).
Der UFS geht daher in freier Beweiswürdigung davon
aus, dass zwischen den Vertragsteilen zu jeder Zeit Einvernehmen darüber
bestanden hat, dass die Vertragsaufhebung nur mit gleichzeitigem Verkauf an den
Bw erfolgen sollte, dass somit nicht ernstlich beabsichtigt war, den
Erwerbsvorgang rückgängig zu machen. Demnach hat der Verkäufer
die erforderliche freie Verfügungsmacht über das Grundstück, die
er vor Vertragsabschluss innehatte, nicht mehr wiedererlangt. Von einer
Rückabwicklung im Sinne des § 17 GrEStG kann aber in diesem Fall
nicht ausgegangen werden.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den Antrag auf
Nichtfestsetzung der GrESt gemäß
§ 17 GrEStG abgewiesen und
für den Erwerbsvorgang die GrESt zutreffend mit 3,5 % von der
Gegenleistung in Höhe von 107.500,00 € vorgeschrieben.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-L/06
- Stammnummer
- 31499
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF