Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0726-K/07
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0726-K/07vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung A., vom 21. August 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 24. Juli 2007 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X. setzte mit Bescheid vom 24. Juli 2007
für das Jahr 2003 Anspruchszinsen in Höhe von € 62,63
fest.
Der Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom
21. August 2007 gegen den Anspruchszinsenbescheid Berufung. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass u.a. für den
Einkommensteuerbescheid 2003, gegen welchen er ebenfalls Berufung erhoben hat,
der Sicherheitszuschlag zu Unrecht zum Ansatz gebracht worden sei.
Das Finanzamt legte unter anderem auch die Berufung gegen
den Anspruchszinsenbescheid 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO erster
Satz sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung von Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO
betragen die Anspruchszinsen 2 Prozent über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens
48 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid
festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder
Gutschrift ist. Die Zinsbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw.
Gutschriften gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der
Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich
rechtswidrig, nicht gegeben. Erweist sich der genannte
Stammabgabebescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf
den Inhalt des Sachbescheides (Einkommensteuerbescheid 2003). Dieses Vorbringen
war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
3., überarbeitete Auflage, § 205, RZ 32
bis 35).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
für den Fall, dass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die
Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der bei allfälliger
Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid errechnete
Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag
mehr als € 50,00 beträgt) somit einen Gutschriftszinsenbescheid
aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der Berufung gegen den Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte Ergebnis bringen
könnte.
Die Entscheidung über den weiters mit Berufung
angefochtenen Bescheid wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Klagenfurt,
am 20. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0726-K/07
- Stammnummer
- 31494
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF