Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0383-W/05
Türen sind keine prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Sinn des § 108e Abs 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-W/05vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung X, vertreten durch Y, vom
26. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
5. Jänner 2005 betreffend Festsetzung der
Investitionzuwachsprämie für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 wird
abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie wird mit € 2.994,- festgesetzt.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt eine Gastwirtschaft
mit Fleischhauerei in Form einer Kommanditerwerbsgesellschaft. Die Bw. hat im
November 2004 gemeinsam mit ihrer Steuererklärung für das Jahr 2003
ein Verzeichnis zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 dem Finanzamt
übermittelt.
Als durchschnittliche Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftgüter der Jahre
2000 bis 2002 wurde von der Bw. ein Betrag von € 4.799,- angesetzt.
Als Betrag, welcher im Jahr 2003 für die Anschaffung bzw. Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftgüter im Jahr 2003 aufgewendet
wurde, gab die Bw. € 41.381,- an. Nach Saldierung der beiden genannten
Beträge errechnete die Bw. den Zuwachsbetrag mit € 36.582,- und
machte die 10%-ige Investitionszuwachsprämie in Höhe von
€ 3.658,- geltend.
Das Finanzamt führte am 29. 12. 2004 im
Betrieb der Bw. eine Nachschau gem. § 144 BAO durch und
besichtigte die Wirtschaftgüter, für welche die
Investitionszuwachsprämie beantragt wurde. Aus dem vorgelegten Verzeichnis
über die Investitionen des Jahres 2003 ergibt sich, dass am 29.9.2003 um
einen Betrag von € 37.463,- das Wirtschaftsgut Einrichtung Kegelbahn
angeschafft wurde. Daneben wurden im Jahr 2003 von der Bw. um
€ 3.917,73 eine Küchenmaschine, ein Zigarettenautomat und ein
Kühlschrank angeschaftt.
Seitens der Bw. wurde eine mehrseitige Eingangsrechnung vom
29. 9. 2003 ausgestellt von einer Tischlerei über einen Betrag
von € 37.463,- vorgelegt.
Die Rechnung besteht aus 19 Positionen und verrechnet neben
der Lieferung von Bänken, Tischen, Anrichteverbau, Garderobenwandverbau,
Unterbau- und Hängeschränke, Wandvertäfelung für Kegelbahn,
Balkenverkleidungen folgende im gegenständlichen Verfahren strittige
Positionen:
|
Position
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Wirtschaftsgut
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Betrag in Euro
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10
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2 Stk Rundbogenverkleidungen
3 Stk Innentüren inkl Zarge, Beschäge u-
Verkleidung
1 Stk Schiebetür neu
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5.830,00
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11
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Blende mit Aufschrift "Alle Neue"
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720,00
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14
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1 Stk Kühlraumtür neu verkleiden
|
480,00
|
17
|
Glas für Eingangstür mit Kegelmotiv
gemalt
|
330,00
Das Finanzamt erließ am 5. 1. 2005 einen
Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 in
Höhe von € 2.922,-. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Investitionszuwachsprämie für die Wirtschaftsgüter der
in der Rechnung der Tischlerei angeführten Position 10
(Rundbogenverkleidung, Türen), Position 11 (Blende), Position 14
(Kühlraumtür) und Position 17 (Glas für Eingangstür) nicht
zustehe.
Die Bw. erhob gegen die Festsetzung einer um
€ 736,- geringeren als der beantragten Investitionszuwachsprämie
Berufung und bezog sich auf die Ausführungen der Einkommensteuerrichtlinien
in RZ 8218ff, wo dargestellt werde, was unter prämienbegünstigten
Wirtschaftgütern zu verstehen sei. Es seien dies ungebrauchte,
körperliche Wirtschaftsgüter, die dem abnutzbaren Anlagevermögen
zuzurechnen seien. Nicht zu diesen prämienbegünstigeten
Wirtschaftgütern zählen Gebäude. Als Gebäude sei jedes
Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen
äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen
gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit
sei.
Nach Ansicht der Bw. handle es sich bei den in den
Positionen 10,11,14 und 17 der Rechnung der Tischlerei angeführten
Wirtschaftgütern jedoch um selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter, die weder fest mit dem Boden verbunden, noch von einiger
Beständigkeit seien. Sowohl die Innen-, Schiebe- oder Kühlraumtür
stellten für sich allein selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter
dar und unterlägen im Gegensatz zur Langlebigkeit und Beständigkeit
eines Gebäudes gerade bei Gasthäusern einer erhöhten Abnutzung.
Aus diesem Grund erscheine es der Bw. gerechtfertigt, die Anschaffung der
Türen separat zu aktivieren und auf eine Nutzungsdauer von etwa 10 Jahren
abzuschreiben.
Auch für die für die Kegelbahn angefertigte
Holzverblendung mit der Aufschrift "Alle Neune" gelte gleiches. Diese sei vom
Tischler extra angefertigt worden und befinde sich als ebenfalls
selbständig bewertbares Wirtschaftgut verschraubt an der Wand zum Eingang
der Kegelbahn. Diese Blende könne jederzeit an einem anderen Platz zur
Dekoration und Kennzeichnung der Kegelbahn angebracht werden. Die Bw. ersuchte
der Berufung stattzugeben und die Prämie wie beantragt mit
€ 3.658,- festzusetzen.
Am 31. Jänner 2005 erließ das
Finanzamt eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und setzte die
Investitionszuwachsprämie mit € 3.027,- fest.
Hinsichtlich der Position 12 Blende mit Aufschrift "Alle
Neune" um € 720,- und der Position 17 Glas für Eingangstür
€ 330,- wurde die Investionszuwachsprämie gewährt, jedoch
hinsichtlich der Positionen 10 Rundbogenverkleidungen, 3 Innentüren, 1
Schiebetür € 5.830,- wurde die Investitionszuwachsprämie
nicht gewährt, da nach Ansicht des Finanzamtes diese Wirtschaftgüter
zum Gebäude gehören und nicht selbständig bewertbar seien.
Hinsichtlich der Position 14 Kühlraumtürverkleidung € 480,- sei
zu beachten, dass diese nicht ohne Verletzung ihrer Substanz an einen anderen
Ort versetzt werden könne, weshalb auch sie als Teil des Gebäudes
anzusehen seien und für dieses Wirtschaftsgut keine
Investitionszuwachsprämie zustehe.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
nach ihrer Meinung die in Position 10 der Rechnung angeführten
Wirtschaftgüter nicht - wie vom Finanzamt angenommen - mit dem Gebäude
fest verbunden seien und daher keiner selbständigen Bewertung
unterlägen, sondern es eine Eigenschaft besonders von Innentüren bzw.
Schiebetüren sei, dass sie nicht mit dem Boden fest verbunden oder ins
Mauerwerk integriert seien. Es erscheine deshalb gerade in Gasthäusern
gerechtfertigt, diese Wirtschaftsgüter separat zu aktivieren und aufgrund
der erhöhten Abnützung gegenüber der Gebäudesubstanz als
prämienbegünstigte Wirtschaftgüter anzusehen. Dies vor allem in
Hinblick darauf, dass das Finanzamt zwar das Glas der Eingangstür als
prämienbegünstigt ansehe, die Innentür jedoch zum Gebäude
gehörig definiere.
Die Bw. ersuchte ihrer Berufung stattzugeben und die
beantragte Prämie in Höhe von € 3.658,- festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren
die Frage, ob die von der Bw. angeschafften zwei Stück
Rundbogenverkleidungen, 3 Stück Innentüren inkl. Zarge, Beschläge
und Verkleidung, ein Stück Schiebetür (Position 10), die Blende mit
der Aufschrift "Alle Neune" (Position 11), ein Stück Kühlraumtür
neu verkleiden (Position 14) und ein Glas für Eingangstür mit
Kegelmotiv (Position 17) als investitionszuwachsprämienfähige
Wirtschaftsgüter im Sinn des § 108e EStG 1988 zu
beurteilen sind.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus.
Die Bw. hat in ihrem Gasthaus durch eine Tischlerei eine
Kegelbahn einrichten lassen. Aufgrund der Rechnung der Tischlerei wurden
folgende Wirtschaftgüter angeschafft hinsichtlich derer die
Investitionszuwachsprämienbegünstigungsfähigkeit zu
überprüfen ist.
2 Rundbogenverkeidungen
3 Innentüren
1 Schiebetür
1 Blende mit Aufschrift "Alle Neune"
1 Kühlraumtürverkleidung
1 Glas für Eingangstür mit Kegelmotiv
Gemäß
§ 108e Abs 1 EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden
(§§ 7 und 8).
§ 108e Abs 2 EStG 1988
regelt, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
sind. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftgütern
zählen gemäß Abs. 2 leg.cit. Gebäude, geringwertige
Wirtschaftsgüter, Personen- und Kombinationskraftwagen und
Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet werden.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein vom Steuerpflichtigen
angeschafftes Gut Gebäude, Teil eines Gebäudes oder selbständiges
Wirtschaftsgut darstellt, hat die Rechtsprechung eine Reihe von
Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 108e TZ 4 und
die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Demnach gilt als Gebäude ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 15.6.1956, 345/56;
21.12.1956, 1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine
Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber
ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat nach dem
Maßstab - der aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise resultierenden -
Verkehrsauffassung zu erfolgen, wobei es auf die bewertungsrechtliche Sicht in
diesem Zusammenhang nicht ankommt (VwGH 19.2.1974,1717/73; 23.4.1969, 0007/67;
Grabner, ÖStZ 1983, 143ff, die Abgrenzung von beweglichen und unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des § 8 EStG 1972 in der Rechtsprechung
des VwGH).
Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart
verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort
versetzt werden kann, ist es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und
als unbeweglich anzusehen, damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal des
Gesamtgebäudes. Wenn das Wirtschaftsgut jedoch wegen der bloß
geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude nach der
Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, ist es
als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962,
1639/60; 11.6.1965,316/65). Bewegliche Wirtschaftgüter im oben
angeführten Sinn sind daher jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990,
89/14/0118). Bei unbeweglichen Wirtschaftgütern ist zu untersuchen, ob -
nach der Verkehrsauffassung - der Gebäudecharakter vorliegt.
Die Beurteilung für Zwecke der
Investitionszuwachsprämie, ob eine Investition ein Gebäude oder einen
Bestandteil desselben betrifft oder ein nicht als Gebäude anzusehendes
Wirtschaftsgut vorliegt, hat nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
aussschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht
maßgebenden Kriterien zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der in
§ 108e EStG 1988 formulierten Tatbestandsvoraussetzung der
Abschreibbarkeit des Wirtschaftsgutes im Wege der §§ 7 und
8 EStG 1988.
Von der Judikatur bereits entschieden, dass die
Wirtschaftsgüter zum Gebäude gehören, wurde hinsichtlich
Beleuchtungsanlagen, Fenster, Türen samt Türschnallen und
Türschlössern etc.(vgl. VwGH v. 18.9.64,1226/63; 1.3.82,82/14/0156).
Der Verwaltungsgerichthof führt in seinem Erkenntnis
vom 26.6.1968, 1330/66 aus, dass die Unterscheidung zwischen beweglichen und
unbeweglichen Wirtschaftsgütern nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu
fällen ist und es dabei auf die Verkehrsauffassung ankommt. Es müsse
die Selbständigkeit eines Gutes bei einer Veräußerung besonders
hervortreten, sodass im Rahmen des Verkaufspreises ein besonderes Entgelt
angesetzt wird.
Unter Bedachtnahme auf den dargestellten Sachverhalt, die
getroffenen Feststellungen, sowie unterer Berücksichtigung der herrschenden
Rechtsauffassung kommt der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass die
Rundbogenverkleidungen, die Innentüren, die Schiebetür und die
Kühlraumtürverkleidung, sowie auch das Glas für die
Eingangstür als in diese eingebauter Teil, als Teile des Gebäudes
anzusehen sind. Diese Ansicht beruht auf folgenden Überlegungen:
Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung stellen Türen
und deren Verkleidungen unselbständige Bestandteile eines Gebäudes
dar. Dem außeren Erscheinungsbild und dem Wesen eines Gebäudes ist
die Zugehörigkeit von Türen immanent, auch die Demontierbarkeit der
Türen vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Die Türen
verlieren nach dem Einbau in ein Gebäude und der dannach bestehenden festen
Verbindung mit diesem ihre Selbständigkeit. Sie sind nach den von der
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht mehr als bewegliche, einer
selbständigen Bewertung unterliegende Wirtschaftgüter anzusehen.
Einrichtungen, die mit einem Gebäude verbunden sind, können nur als
beweglich gelten, wenn sie selbständig bewertbar sind und ohne Verletzung
ihrer Substanz aus dem Gebäude gelöst werden können. Die
Türen und deren Verkleidungen bzw. deren Glaseinsatz (Eingangstür)
können nicht aus dem Gebäude ausgebaut werden, da sie mit ihrem Einbau
bzw. mit dem Anbringen der Verkleidung an ihnen (Kühlraumtür) bzw. des
Einsatzes des Glases in sie (Eingangstür) zu einem Teil des Gebäudes
geworden sind und ab diesem Zeitpunkt das Schicksal des Gebäudes teilen.
Bei einer eventuellen Veräußerung würde das Gebäude nicht
ohne die in den Mauern enthaltenen Türen verkauft werden bzw. würden
dieselben nicht einer separaten Bewertung bei der Errechnung des Verkaufspreises
unterliegen.
Das Argument der Bw., dass Türen in einem Gasthaus
einer höheren Abnutzung unterliegen vermag als Argument dafür dienen,
dass sie einer häufigeren Reparaturanfälligkeit unterliegen, nicht
jedoch, dass sie von der Verkehrsauffassung als bewegliche selbständig
bewertbare Wirtschaftgüter anzusehen sind. Es ist Gebäuden immanent,
dass ihre verschiedenen Teile eine unterschiedliche Lebensdauer
aufweisen.
Die in den Positionen 10, 14 und 17 der Rechnung vom
29. 9. 2003 angeführten Wiertschaftsgüter sind nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates nicht
investitionszuwachsprämienfähige Wirtschaftsgüter.
Betreffend die in Position 11 angeführte Blende "Alle
Neune", welche abschraubbar als Dekoration jeder Kegelbahn dienen kann, ist der
Unabhängige Finanzsenat der Ansicht, das diese ein selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut darstellt und die Voraussetzungen des
§ 108e EStG 1988 erfüllt.
Aus den oben dargestellten Gründen war der Berufung
teilweise Folge zu geben und die Investitionzuwachsprämie für das Jahr
2003 wie folgt zu berechnen:
Berechnung Investitionszuwachsprämie 2003:
|
Bemessungsgrundlage
|
Betrag in Euro
|
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten lt. Bw.
|
41.381,00
|
Nicht als prämienbegünstigt anerkannte
Wirtschaftsgüter
|
|
Position 10
|
-5.830,00
|
Position 14
|
-480,00
|
Position17
|
-330,00
|
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten laut BE
|
34.741,00
|
Durchschnittsbetrag 2000 - 2002
|
-4.799,00
|
Bemessungsgrundlage IZP 2003
|
29.942,00
|
Davon 10% IZP 2003
|
2.994,00
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-W/05
- Stammnummer
- 31489
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF