Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0409-L/07
Feststellung des Grades der Behinderung - erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0409-L/07vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 17. November 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Formular Beih. 3 vom 16. August 2006 beantragte
die Berufungswerberin (folgend kurz Bw.) beim Finanzamt Grieskirchen-Wels
für ihre Tochter R., geb. XX.XX.2006 (richtig offenbar 2003), die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe auf Grund einer erheblichen
Behinderung ihres Kindes. In einer am 26.9.2006 durchgeführten
ärztlichen Untersuchung der Tochter, wurde in einem ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 7.10.2006 festgestellt, dass der Gesamtgrad
der Behinderung 30% betrage, und diese Behinderung voraussichtlich mehr als drei
Jahre anhalten werde. Überdies sei die Untersuchte voraussichtlich nicht
dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der Folge wies das Finanzamt den Antrag der Bw. mit
Bescheid vom 17.11.2006 ab. Begründend führte die Behörde darin
aus, dass ein Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe nur dann gegeben
sei, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Bei der Tochter
der Bw. sei der Grad der Behinderung mit 30% festgestellt worden, wodurch der
Antrag abzuweisen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. mit Eingabe vom
11.12.2006 das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führt sie im
Wesentlichen sinngemäß aus, dass ihre Tochter ab Juli 2006 an einer
100%igen Neurodermitis leide, welche auch im Krankenhaus Wels festgestellt
worden sei. Zwar sei durch eine ständige Pflege der Eltern eine Besserung
des Krankheitsbildes eingetreten, aber sobald diese Pflege unterbrochen werde,
trete die Krankheit in vollem Ausmaß wieder hervor. Dabei sei jedoch der
Körper ihrer Tochter von dieser Krankheit zu 100% befallen, und nicht wie
das Finanzamt in seinem Abweisungsbescheid vermeint, zu 30%. Es sei auch
völlig selbstverständlich, dass der erkrankten Tochter eine
Unterbrechung der Behandlung und Betreuung durch ihre Eltern, nur aus jenem
Grund, dass der Arzt bei der amtsärztlichen Untersuchung das volle
Ausmaß der Krankheit richtig feststellen kann, nicht zugemutet werden
könne. Trotz der umfangreichen Betreuung durch die Eltern komme es auch
vor, dass eine Behandlung mit Cortison erforderlich sei. Durch die vorliegende
Krankheit des Kindes ergebe sich für die Bw. etwa ein Mehraufwand in
Höhe von 150,00 € im Monat.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Tochter der Bw.
am 28.2.2007 neuerlich amtsärztlich untersucht. Das anlässlich der
Untersuchung erstellte Gutachten, bestätigt die Feststellungen des
Erstgutachtens. In der Folge wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
8.3.2007 die Berufung als unbegründet ab. Durch die von der Bw. beim
Finanzamt mit 20.3.2007 eingebrachte Eingabe, welche im Sinne des § 276 BAO
als Vorlageantrag zu werten war, gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Der
Bw. wurde mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) das
Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der von der Behörde angenommene
Sachverhalt mitgeteilt, und ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung
eingeräumt. Dieser Vorhalt blieb bislang unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung ist das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9 Abs. 1)
sowie die so genannte "Richtsatzverordnung" zwingend vorgesehen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4
FLAG 1967 beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Tochter der Bw.
zwei Mal untersucht:
Im Gutachten vom 26.9.2006 wurde im Einzelnen, auszugsweise
Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
3.Kind bei unauffälliger
FA, Oma allergisches Asthma. R. hat
seit Babyalter am Kopf und hinter den Ohren immer wieder schuppende
Auflagerungen und kratzt sich hierbei sogar hinterm Ohr blutig. Manchmal ist
auch der ganze Köper betroffen und durch das Jucken hat sie schon mehrere
Stellen aufgekratzt und ist hier nicht mehr so braun. Stationär waren wir
bisher noch nie. Wir gehen auch immer wieder zum Hausarzt, wo wir Salben
bekommen. Jetzt machen wir Soleanwendungen, wobei wir den Leckstein vom
Lagerhaus holen. Benützen Nachtkerzenöl und Mandelcrems. Bisherige OP:
keine
Untersuchungsbefund:
Fast 3-jähriges
Mädchen in normalem AEZ; Größe: 100 cm, Gewicht: 14 kg; Innere
Organe unauffällig. Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich, keine
neurologischen Ausfälle, Stuhl und Miktion anamnestisch o.B. Im Bereich des
Capilitiums deutlich schuppende Auflagerungen im Sinne eines seborrhoischem
Ekzems, retroauriculär leichte Fissuren mit leicht blutigen Kratzspuren. In
den Beugen vereinzelte Dermatitiseffloreszenzen, das übrige Integument
unauffällig. Im Rückenbereich mehrere kleine stecknadelkopfgroße
Hypopigmentierungen.
Diagnose(n):
Neurodermitis zum Teil
generalisiert
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: A69.1
Rahmensatzbegründung:
entsprechend der Ausdehnung der
Hautveränderungen, wobei im Krankheitsverlauf bisher keine stationären
Aufenthalte und auch keine laufenden fachärztlichen Therapien vonnöten
waren.
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der (Die) Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen".
Auszüge aus dem zweiten Gutachten vom
28.2.2007:
"Anamnese:
siehe Vorgutachten 9/2006, GdB:
30%. Berufung: das Kind hat immer wieder Neurodermitis - Schübe, Im Schub
werden Cortisonsalben angewendet und Fenistil Tropfen gegeben, ansonsten
vielerlei pflanzliche Pflegesalben. Bisher keine Meeraufenthalte, keine Kuren.
In der Nacht schläft sie gut, außer im Schub kratzt sie viel.
Fotodokumentation: lokale und fast gen. Effl. keine Allergien, auf Kiwi und
Erdbeeren bekommt sie Bläschen rund um den Mund.
Untersuchungsbefund:
guter AEZ, 98,5 cm, 16kg,
derzeit leichte Bronchitis, C/P: frei, haut: am Kopf deutliche Schuppung ohne
Rötung, am Körper derzeit völlig erscheinungsfrei.
Gesichtsblässe.
Diagnose(n):
Neurodermitis in
Schüben
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: A69.1
Rahmensatzbegründung:
im Schub Ausbreitung fast am
ganzen Körper, durch schulmedizinische Behandlung und Pflege beherrschbar.
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der (Die) Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen".
Beide untersuchenden Ärzte stellten in ihren Gutachten
praktisch idente Diagnosen. Der Grad der Behinderung wurde übereinstimmend
mit 30 v.H. festgestellt. Diese Einstufung nahmen die begutachtenden Ärzte
auf Grund der oben wiedergegebene Anamnese und Untersuchungen vor. Wie bereits
einleitend ausgeführt wurde, hat die Feststellung des Behindertengrades
eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wird, durch
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen. Nach
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Die beiden im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes kommen bezüglich der
Feststellung des Behinderungsgrades zu einheitlichen bzw. gleichlautenden
Tatbestandsergebnissen. Auch liegen im gegenständlichen Verfahren keine
weiteren Unterlagen bzw. Gutachten vor, aus denen sich ein anderer Grad der
Behinderung ergeben würde. Der UFS sieht daher keinen Grund von den in
beiden Gutachten festgestellten Behinderungsgrad von 30% gemäß den
vorliegenden schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen abzuweichen.
Zum Vorbringen der Bw., dass durch die vorliegende
Krankheit der ganze Körper ihrer Tochter und somit 100% und nicht - wie das
Finanzamt vermeint - lediglich 30% befallen sei, ist klärend anzumerken,
dass lt. den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG bei der
Beurteilung, ob eine erhebliche Behinderung eines Kindes vorliegt
ausschließlich der festgestellte Grad der Behinderung der erkrankten
Person zu berücksichtigen ist.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall
nicht vorliegen, war, wie im Spruch ausgeführt, die Berufung abzuweisen.
Linz, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0409-L/07
- Stammnummer
- 31482
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF