Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0581-S/07
Therapie-Dreirad eines behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0581-S/07vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch Senat10 über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten
durch Steuerberaterin, Adresse2, vom 11. Dezember 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch B, vom
5. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
nach der am 9. November 2007 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin erzielte im Jahr 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung beantragte sie aufgrund der Behinderung ihres Sohnes
A außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in der Höhe von
€ 5.127,40.
Der Sohn hat
eine Behinderung von 70% (siehe Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Salzburg). Laut Aktenlage bezieht die Berufungswerberin die erhöhte
Kinderbeihilfe für dieses Kind.
Nachdem das
Finanzamt die beantragte außergewöhnliche Belastung im
Einkommensteuerbescheid vom 5. Dezember 2006 nicht anerkannt hatte, legte die
steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin Berufung dagegen ein. Die
beantragte außergewöhnliche Belastung wurde dabei detailliert
dargestellt:
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Behindertengerechtes
Therapie-Dreirad
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Euro
2.900,-
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Brille
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Euro
143,-
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Steuerfreibetrag
abzüglich Pflegegeld
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Euro
2.084,40
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Gesamtbetrag
|
Euro
5.127,40
In einem
Ergänzungsersuchen vom 5. Jänner 2007 forderte das Finanzamt sowohl
eine Beschreibung des Dreirades bzw. einen Nachweis für einen
behindertengerechten Umbau des Therapiedreirades als auch einen eventuellen
Nachweis über einen Zuschuss der Krankenkasse an. Die Berufungswerberin
legte am 19. Jänner 2007 eine ausführliche Bedienungsanleitung des
Therapie-Dreirades vor und erklärte keinen Zuschuss von der Krankenkasse
erhalten zu haben.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2007 gab das Finanzamt der Berufung
teilweise statt. Nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde
allerdings das Therapie-Dreirad. Begründet wurde das wie folgt: "Die
Kosten für das von Ihnen geltend gemachte Spezial-Dreirad in der Höhe
von Euro 2.900,- konnten nicht gemäß
§ 34 (6) EStG 1988
berücksichtigt werden, zumal es sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel im
Sinne des § 4 der VO des BMfF über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl Nr 303/1996 idgF handelt. (...) Zu den Hilfsmitteln
gehören auch Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar
dem Betrieb des Kraftfahrzeuges dienen (z.B. Hebebühne oder Rampe für
einen Rollstuhl), also Zusatzausstattungen. Wenn auch das handgefertigte Fahrrad
eine entsprechende Unterstützung/Hilfe für Ihren Sohn darstellt,
bleibt die "Fahrrad-Funktion" als solche unverändert."
Die
Berufungswerberin brachte daraufhin einen Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und legte dar, das
Therapie-Dreirad sei als ergonomisches Hilfsmittel für den schwer
körperlich und geistig behinderten Sohn angeschafft worden. Laut
beigelegtem Schreiben empfehle auch ein Arzt das Dreirad zur Bewegungstherapie.
Der Sohn könne nicht allein mit einem Fahrrad fahren und benötige eine
zweite Person die das Rad lenke und stabilisiere. Laut Bedienungsanleitung dient
das Therapie-Dreirad vor allem der Bewegungstherapie. Alle entscheidenden
Funktionen, wie Schalten, Bremsen und Lenken werden von der hinteren
Sitzposition aus gesteuert. Die Lenkbewegungen übertragen sich nach vorne,
wodurch sich beide Lenker parallel bewegen.
Weiters wird
im Vorlageantrag argumentiert, dass die Frage zu stellen sei, welche Funktion
das Fahrrad annehmen müsse, damit es ein Hilfsmittel im Sinne der
Verordnung darstelle. Ein auf eine Behinderung adaptiertes Auto werde wohl auch
eine "Auto-Funktion" aufweisen. Unverständlich erscheine daher die
Bescheidbegründung, wieso das, was für ein behindertengerechtes
Kraftfahrzeug gelte, nicht auch für ein behindertengerechtes Fahrrad gelten
solle.
In der am 9.
November 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt:
Der Steuerberater wendete ein,
dass es sich beim gegenständlichen Dreirad um ein Medizinprodukt handle, es
entspreche der Richtlinie 93/42 EWG und werde überwiegend für
diagnostische und therapeutische Zwecke eingesetzt.
Die Berufungswerberin
führte an, welche positiven Wirkungen die Benutzung des Therapie-Dreirades
bei ihrem Sohn hervorrufe:
Koordination
zwischen Armen und Beinen sowie linker und rechter Köperhälfte werde
verbessert
Natürliche
Bewegungsmuster werden vertieft
Das
Gleichgewicht und die Ausdauer werden gefördert
Motorische
Unruhe werde positiv beeinflusst
Ihr
Sohn bekomme allgemein mehr Sicherheit und Selbständigkeit
Der Vertreter des Finanzamtes
verwies auf die Lohsteuerrichtlinien (RZ 850), wonach die Definition eines
Hilfsmittels sehr eng gefasst wäre.
Auf die Frage des Vertreters
des Finanzamtes, warum die Krankenkasse keinen Kostenersatz geleistet habe,
antwortete die Berufungswerberin, dass bei einem normalen Dreirad dies
vergeblich versucht worden sei und sie deshalb für dieses Therapie-Dreirad
keinen Kostenersatzantrag gestellt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (Abs. 1).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2). Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3). Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung selbst und eines Sanierungsgewinns zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4).
Gemäß
§ 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988 können Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne
Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden, soweit sie die Summe
der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle
kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und
ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
mit monatlich 262,00 € vermindert um die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen. Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten)
Pauschbetrag nach Abs. 1 sind nach Abs. 3 auch Aufwendungen gemäß
§ 4 der Verordnung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, verfügt in
ihrem § 4: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
Strittig ist,
ob die Kosten für das Therapie-Dreirad grundsätzlich als Hilfsmittel
bzw. Heilbehandlung gemäß
§ 4 der genannten Verordnung
einzustufen und somit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
sind.
Der hiezu
ablehnenden Haltung des Finanzamtes ist entgegenzusetzen: Der VfGH hat
in seinem - zum Fall der Geltendmachung der Kosten für die
behindertengerechte Einrichtung eines Badezimmers ergangenen - Erkenntnis vom
13. 3. 2003, B 785/02, ausgeführt, dass die gesetzeskonforme
Interpretation des § 4 der in Rede stehenden Verordnung ein ausdehnendes
Verständnis des Ausdruckes "nicht regelmäßig anfallende
Hilfsmittel" gebietet. Der Klammerausdruck "Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel" umfasse nur eine beispielhafte Erläuterung.
Noch weiter
ist der VwGH in seinem Erkenntnis vom 3. 8. 2004, 99/13/0169, im Hinblick auf
Heilbehandlungskosten gegangen: Ungeachtet der zum Zeitpunkt des vom VwGH zu
beurteilenden Sachverhaltes noch geltenden Stammfassung der Verordnung, die als
zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen lediglich
"nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (...)"
umschrieb - erst mit der Novelle BGBl. II Nr. 91/1998 wurden
explizit auch die Kosten der Heilbehandlung in die Verordnung integriert - sah
der VwGH die von einem an multipler Sklerose leidenden Steuerpflichtigen geltend
gemachten Heilbehandlungskosten bereits im Begriff "Aufwendungen für
Hilfsmittel" gedeckt (siehe hiezu etwa Pülzl in SWK 31/2004/879).
Setzt man
diese höchstgerichtliche Rechtsprechung in Beziehung zum Streitfall, muss
ein Größenschluss überzeugen. Wenn schon eine auf eine
Behinderung abgestimmte Badezimmereinrichtung als "Hilfsmittel" einzustufen ist,
- ja - wenn Kosten für Medikamente und Behandlungen unter den
Hilfsmittelbegriff subsumierbar sind, so doch erst recht ein spezifisch auf ein
behindertes Kind zugeschnittenes Therapie-Dreirad, dessen Einsatz erst das
Fahrradfahren mit einer Begleitperson möglich macht. Überdies wird
durch den Umstand, dass ein Arzt die bedeutende therapeutische Wirksamkeit
dieses in Einzelanfertigung hergestellten Spezial-Dreirades bestätigt, auch
den Kriterien einer Heilbehandlung, somit insgesamt beiden Tatbestandsmerkmalen
des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen,
Genüge getan.
Um Kosten,
die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit seiner Krankheit erwachsen, als
außergewöhnliche Belastung qualifizieren zu können, bedarf es
einer vermögensmindernden Ausgabe (siehe auch Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34 Abs. 1 Tz. 3). Darunter sind
Ausgaben zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (u.a. VwGH
22.10.1996, 92/14/0172). Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu
einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und schon deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - siehe u.a. VwGH
11.1.1980, 513/79. Diese "Gegenwerttheorie" findet dort ihre Grenze, wo das neu
geschaffene bzw. angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine eingeschränkte
Verkehrsfähigkeit hat (vgl. wiederum VwGH 11.1.1980, 513/79). Darunter
fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen
Gebrauch angeschafft werden und grundsätzlich für jemand anderen
keinen Nutzen darstellen, wie z.B. Prothesen, Brillen, Hörhilfen bzw.
solche Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheiten nur
für Behinderte verwendet werden können (wie etwa
Rollstühle).
Auch von
einer - im Übrigen nicht zur Diskussion gestellten - bloßen
Vermögensumschichtung im Sinne der Gegenwerttheorie kann nicht die Rede
sein, entspricht doch dem durch Erwerb des Therapie-Dreirades verkörperten
Gegenwert wegen seiner spezifisch auf behinderte Personen abgestimmten
Besonderheiten lediglich ein sehr eingeschränkter allgemeiner Verkehrswert
(vgl. Pülzl ÖStZ Nr. 23, 2003).
Es kann dem
Finanzamt, das sich mit seiner überaus formalistischen Betrachtung und
restriktiven Auslegung des Hilfsmittelbegriffes einerseits in Gegenposition zur
höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellt, andererseits die
Gegenwerttheorie völlig ungeprüft ließ, daher nicht gefolgt
werden.
Die
Aufwendungen für das Therapie-Dreirad sind als solche für Hilfsmittel
bzw. Heilbehandlung im Sinne des § 4 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung von Pflegegeld und ohne
Selbstbehalt einkommensmindernd zu berücksichtigen.
In Bezug auf
die beantragten außergewöhnlichen Belastungen - Brille (Euro 143,-)
und Steuerfreibetrag abzüglich Pflegegeld (Euro 2.084,40) - schließt
sich der Senat der Argumentation des Finanzamtes an (vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2007) und gibt der Berufung in diesen
Punkten statt.
Der Berufung
war spruchgemäß Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
19. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0581-S/07
- Stammnummer
- 31473
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF