Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0499-G/05
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag, auch wenn die Einkünfte des Ehegatten im Schätzungsweg ermittelten wurden und über dem Grenzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 liegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0499-G/05vom 16.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 3. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 den
Alleinverdienerabsetzbetrag, welcher mit dem in der Folge ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2002 gewährt wurde. Das Finanzamt hob daraufhin
diesen Bescheid gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO wieder auf und
erließ gleichzeitig einen neuen Einkommensteuerbescheid 2002, in dem
begründend ausgeführt wurde, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht berücksichtigt werden hätte können, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehegatten der Berufungswerberin höher
als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 € seien.
In der ausschließlich sich gegen diesen
Einkommensteuerbescheid richtenden Berufung bringt die Berufungswerberin vor,
dass ihr Ehegatte im Jahr 2002 keine Einkünfte über € 4.400
erzielt habe. Sie ersuche das Finanzamt mitzuteilen, auf Grund welcher
Unterlagen man zu dem Ergebnis der höheren Einkünfte komme.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt auf den rechtskräftigen Bescheid über die mehr als €
4.400 betragenden Einkünfte des Ehegatten. Die Einkünfte des Ehegatten
seien geschätzt worden. Da kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, sei
der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
In dem in der Folge eingebrachten Vorlageantrag verwies die
Berufungswerberin darauf, dass das vom Finanzamt geschätzte Einkommen nicht
den Tatsachen entsprechen würde. Ihr Gatte habe leider gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 keine Berufung eingebracht, jedoch sei sie dabei,
sämtliche 2002 betreffenden Unterlagen zusammenzustellen und das Einkommen
ihres Ehegatten offen zu legen. Auch hätte ihr Gatte zugesagt, ihr in der
Sache behilflich zu sein und beim Finanzamt einen Wiederaufnahmeantrag
einzubringen. Erklärend teilte sie weiters mit, dass ihr Gatte
gesundheitliche Probleme habe und auch seit Jahren sämtliche Schreiben vom
Finanzamt vor ihr verheimlichen bzw. ignorieren würde. Diese
Verhaltensweise bestehe, seit seine selbständige Tätigkeit in den
Jahren 1997/1998 mit einem Konkursverfahren beendet worden sei und letztendlich
enorme angehäufte Schulden geblieben seien. Sie glaube auch, dass die
Rückstände am Verrechnungskonto ihres Gatten beim Finanzamt auf Grund
von Schätzungen und nicht auf Grund eines tatsächlichen Einkommens
bestehen würden. Sie ersuche daher, ihr für die Beweisführung und
den Nachweis der Höhe des Einkommens (unter € 4.400) ihres Gatten eine
Frist von ca. drei Monaten zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte
von höchstens 4 400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4
lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese
Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Auf Grund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung ist
dem Finanzamt keine Rechtswidrigkeit bei seinem Vorgehen, den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu gewähren, vorzuwerfen. Dies hat
offensichtlich auch die Berufungswerberin erkannt, indem sie im Vorlageantrag
lediglich darauf hingewiesen hat, durch die Einbringung eines
Wiederaufnahmeantrages das Einkommen ihres Ehegatten offen legen zu wollen.
Im Vorlageantrag vom 9.8.2005 hat die Berufungswerberin
ersucht, ihr für die Beweisführung und den Nachweis der Höhe des
Einkommens des Ehegatten eine Frist von ca. drei Monaten zu gewähren. Die
Berufungswerberin hat jedoch nicht nur diese Frist ungenützt verstreichen
lassen, sondern war darüber hinaus bis zur Entscheidung durch den UFS, also
einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren, untätig. Eine Nachfrage bei dem den
angefochtenen Bescheid erlassenden Finanzamt hat nämlich ergeben, dass ein
derartiger Antrag nie eingebracht worden bzw. eingelangt ist. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Berufungswerberin die vom Finanzamt im Schätzungsweg
bescheidmäßig festgesetzten Einkünfte ihres Ehegatten entweder
als richtig oder als zumindest über dem für den
Alleinverdienerabsetzbetrag schädlichen Grenzbetrag liegend erkannt hat.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 16.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0499-G/05
- Stammnummer
- 31463
- Gültig
- 16.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF